Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Auskunftsrechte und Auskunftspflichten für Miterben einer Erbengemeinschaft

4 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Miterben haben häufig unterschiedlichen Zugang zu Informationen über den Erblasser und den Nachlass.
  • Gegenseitige Auskunftspflichten sind daher sowohl für den einzelnen Miterben wie auch für die ordnungsgemäße Verwaltung und Vorbereitung der Auseinandersetzung von essentieller Bedeutung.
  • Das Gesetz bietet für einige Sondersituationen Anspruchsgrundlagen; im Übrigen kann ein allgemeiner Auskunftsanspruch auf § 242 BGB gestützt werden, sofern Informationsasymmetrie vorliegt und auch einseitig durch den Miterben nicht aufgelöst werden kann.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Auskunftsrechte und Auskunftspflichten helfen Erben mit unterschiedlichem Kenntnisstand

Die Situation kommt garnicht so selten vor: einzelne Miterben oder sogar die ganze Erbengemeinschaft sind über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren und benötigen Auskunft. Denn selbst wenn man den Erblasser gut kannte, ist man meist über dessen finanzielle Verhältnisse nicht im Bilde. Noch weniger Einblick hat man natürlich, wenn man z.B. im Wege der gesetzlichen Erbfolge „durch Zufall“ zum Erben berufen ist und kaum Beziehung zum Erblasser hatte.

Die Beschaffung von Informationen über den Nachlass ist ein sehr wichtiger Schritt. Denn vom Umfang und Inhalt des Nachlasses hängen vielfältige Fragen ab. Beispielsweise kann es erforderlich sein, die Haftung wegen bestehenden Verbindlichkeiten zu beschränken. Auch kann nur bei umfassender Kenntnis die Auseinandersetzung geplant und durchgeführt werden.

Die gegenseitige Informationsversorgung der Miterben ist ein häufiger Konfliktpunkt. Gerade wenn nur ein einzelner Miterbe über umfassende Informationen verfügt und diese einfach nicht herausgeben will, ist Streit vorprogrammiert. Hier stellt sich die Frage ob die Erbengemeinschaft untereinander zur Auskunft verpflichtet ist.

Miterbe verlangt Auskunft von Erbengemeinschaft

Allgemeiner Auskunftsanspruch der Miterben untereinander nach § 242 BGB

Eine besondere gesetzliche Regelung, die die Verpflichtung zur gegenseitigen Auskunft innerhalb der Erbengemeinschaft regelt, gibt es nicht. Die Frage wird vom Gesetz schlicht nicht beantwortet, an ihre Stelle tritt damit die Entwicklung in der juristischen Literatur und vor allem Rechtssprechung.

Einigkeit besteht insoweit, dass es keine allgemeine Auskunftspflicht gibt. Vielmehr muss jeder Miterbe sich zunächst einmal selbst um Informationen bemühen. Allein der Umstand, dass ein Miterbe mehr weiß als der andere, verpflichtet jenen nicht, dieses Wissen zu teilen. Die Informationssammlung erfolgt in seinem eigenen Interesse, jeder muss sich daher auch darum bemühen.

Dies gilt allerdings nur solange, wie jeder Miterbe auch in der Lage ist, diese Informationen erlangen zu können. Sobald der Miterbe aufzeigen kann, dass ihm ohne die Auskunftserteilung nachteilige Folgen drohen, die er selbst nicht auflösen kann, kommt ein allgemeiner Auskunftsanspruch, gestützt auf Treu und Glauben nach § 242 BGB in Betracht. Der BGH hat dazu bereits im Jahre 1953 entschieden, dass eine Auskunftspflicht dort besteht, „wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind. Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen.“ (BGH, Urt. v. 28.10.1953 – II ZR 149/52)

Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann man daher unter oben genannten Voraussetzungen mit guten Erfolgsaussichten einen wissenden Miterben in die Pflicht nehmen.

Praxis-Tipp: Möchte ein Miterbe Einsicht in die Kontoauszüge des Erblassers erhalten, so ist es geschickter Mitbesitz an den Kontoauszügen einzufordern, statt die Auskunft darüber.

Besondere Auskunftsansprüche

Neben dem allgemeinen aus Treu und Glauben von der Rechtsprechung abgeleiteten Auskunftsanspruch, gibt es noch weitere Ansprüche, die sich auf gesetzliche Regelungen stützen. Diese sind allerdings nur für spezielle Fälle anwendbar, dann aber mit großer Erfolgsaussicht.

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB

Aufgrund der stetig zunehmenden Vorsorgevollmachten, bekommt die Vorschrift § 666 BGB mehr und mehr Bedeutung. Hieraus können die Erben vom bevollmächtigten Miterben sowohl Auskunft wie auch Rechenschaft verlangen. Voraussetzung dafür ist aber, dass tatsächlich ein Auftragsverhältnis besteht. Liegt z.B. in einer Ehe lediglich eine faktische Trennung von Aufgaben vor (die Frau kümmert sich um die Angelegenheiten des täglichen Lebens, der Mann um die finanziellen Aspekte), so führt dies im Falle des Versterbens eines Ehegatten nicht dazu, dass der andere Ehegatte gegenüber weiteren Miterben auskunftspflichtig ist. Es liegt schlicht kein Auftragsverhältnis nach §§ 662ff BGB vor.

Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB

Erbschaftbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dies liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Gegenstand in Alleinbesitz nimmt. Denn tatsächlich bildet die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. jedem gehört ein seinem Erbteil entsprechender Anteil an jedem einzelnen Erbschaftsgegenstand, nicht aber gehört ihm einzelner Gegenstand voll. In diesem Fall hat der Erbschaftsbesitzer dem oder den Erben Auskunft über den Verbleib der Erbschaft zu erteilen.

Auskunftspflicht des Hausgenossen nach § 2028 BGB

Eine besonders spannende Vorschrift ist § 2028 BGB. Hiernach hat der Hausgenosse, also z.B. der Mitbewohner des Erblasser, dem oder den Erben umfassende Auskunft zu erteilen, was ihm über die Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Hat ein Miterbe also mit dem Erblasser zusammen gewohnt hat, so kann über diese Regelung ein hohes Maß an Auskunft erreicht werden. Das betrifft insbesondere den Ehepartner. Je nach Situation im Einzelfall kann die Auskunftspficht sogar denjenigen treffen, der zwar nicht im Haus gewohnt hat, aber einen Hausschlüssel hatte.

Auskunftspflicht des Ausgleichungsverpflichteten nach § 2057 BGB

Hat ein Miterbe vom Erblasser vor dessen Tod Zuwendungen erhalten, so kann es sein, dass diese ausgeglichen werden müssen. Jeder Erbe kann daher von den anderen Miterben Auskunft darüber verlangen, welche Zuwendungen ausgleichspflichtig sind. Diese Vorschrift klingt zunächst sperrig, ist aber sehr hilfreich. Denn hierüber kann sich der einzelne Miterbe schnell ein Bild über die Inhalte des Nachlasses verschaffen.

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 

Mitwirkungspflicht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses

Die entsprechende Auskunft könnte sich auch mittelbar erreichen lassen, wenn jeder Erbe verpflichtet wäre, an der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Hierüber besteht allerdings zum gegenwärtigen Stand keine einheitliche Bewertung in Rechtsprechung und Literatur. Die besseren Argumente sprechen dafür, die Mitwirkung auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zu stützen. Denn nur so kann der Nachlass verwaltet werden und können auch gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderungen abgewehrt werden. Aber wie gesagt, es besteht keine einheitliche Rechtssprechung in diese Richtung.

Fazit

Auskunftspflichten sind ein heikles Thema für Erbengemeinschaften. Einerseits soll nicht ein Miterbe sich umfassend mit Recherche beschäftigen und dann seine Erkenntnisse nach Belieben teilen müssen. Andererseits aber kann es sein, dass einzelne Miterben besondere Wissensvorsprünge haben, ohne die für andere Miterben substanzielle Nachteile entstehen. Das Gesetz regelt diesen Fall faktisch nicht. Für besondere Einzelfälle gibt es Anspruchsgrundlagen, z.B. für Hausgenossen des Erblassers, für einen allgemeinen Auskunftsanspruch aber muss auf die Vorschrift des Treu und Glaubens nach § 242 BGB zurückgegriffen werden. Liegt aber eine auskunftswürdige Situation vor, also insbesondere wenn nur ein Miterbe an bestimmte Informationen heran kommt, so kann hierauf in der Tat ein Auskunftsverlangen erfolgreich gestützt werden.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie zunächst, ob einer der besonderen Fälle auf Sie zutrifft. Falls nein, so ermitteln Sie umfassend, welche Informationen Sie benötigen und wie Sie diese in Erfahrung bringen können. Stellt sich hierbei heraus, dass erforderliche Informationen für Sie ohne Unterstützung eines Miterben definitiv nicht ermittelbar sind, so fordern sie diesen zur Auskunft auf.

Diese Seite bewerten

5 Sterne bei 4 Bewertungen
Bewertungen werden nicht auf Echtheit überprüft

Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*

Logo Erbteilung

  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
  • Option 2: Im Wege einer professionellen Erbabwicklung wird Ihr Erbteil in frei verfügbares Geld gewandelt; Koordination, Überwachung und zugehörige Kosten (Anwälte, Gericht und Gutachter) übernimmt mein Partner; erst nach Auszahlung Ihres Erbteils fällt ein provisionsbasiertes Honorar an
  • Ihre individuelle Ersteinschätzung zu den beiden Optionen dauert weniger als 1 Minute; keine Angabe von persönlichen Daten erforderlich; 100% kostenlos und unverbindlich

  
 
Logo Erbteilung
 
Kostenlos und unverbindlich
 
 

 
Erbteil zu Geld machen? Erbengemeinschaft ohne finanzielles Risiko verlassen!*
 

 
Am Ende angelangt? Es gibt mehr!

ebook

  • Gratis-eBook „Die Erbengemeinschaft – In 9 Schritten zur Lösung“: mein Leitfaden, wie Sie Ihren Weg aus der Erbengemeinschaft finden - exklusive und kostenfreie Zugabe zum E-Mail-Update
  • Checkliste Todesfall: Die wichtigsten Aufgaben für Angehörige in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall - ebenfalls kostenlos und nur zum E-Mail-Update
  • E-Mail-Update: Nichts mehr verpassen. Meine exklusiven Insider-Tipps, neueste Beiträge und aktuelle Gerichtsurteile

    

Durch Klick auf „Jetzt anmelden“ stimmen Sie dem Erhalt einer einmaligen, unverbindlichen E-Mail zu. In dieser erläutere ich Ihnen konkret wie ich Sie künftig kontaktiere.
ebook
* Ein Stern neben einem Link oder an der Abschnittsüberschrift bedeutet, dass ich vom verlinkten Anbieter möglicherweise eine Vergütung erhalte (Werbung): manchmal, sobald Sie den Link klicken; oft nur dann, wenn Sie einen Vertrag abschließen; und selten pauschal für die Verlinkung selbst. So finanziere ich diese Webseite. Auf den Preis, den Sie möglicherweise beim verlinkten Anbieter zahlen, wirkt sich dies nicht aus.
 
Sie interessieren sich für eine Kooperation auf meiner Webseite? Bitte schreiben Sie mir eine kurze Nachricht. Gerne stelle ich Ihnen Mediadaten und Möglichkeiten zur Kooperation zur Verfügung.