Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 20. September 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Auszahlung aus der Erbengemeinschaft

2 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Wollen Sie die Erbengemeinschaft vorzeitig verlassen, so gibt es im Grunde drei Wege, wie dies möglich ist
  • Alle drei Wege führen dazu, dass Sie unmittelbar aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und sofort Geld bekommen


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Interessen in der Erbengemeinschaft

Als Miterbe einer Erbengemeinschaft befindet man sich in einer Zwangsgemeinschaft: Einzig und allein durch die Tatsache, dass der Erblasser Sie zusammen mit weiteren Personen als Erbe bestimmt hat oder dass Sie in Folge der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit anderen Erbe geworden sind, führt zum Entstehen der Erbengemeinschaft.

Naturgemäß haben die Mitglieder dieser Gemeinschaft unterschiedliche Interessen. So gibt es Miterben, die vor allem an der Erhaltung der Erbschaft und des gemeinsamen Vermögens interessiert sind. Andere hingegen interessieren sich schlicht nicht für die Erbschaft, meist weil sie zu weit entfernt wohnen. Sofern sie die übrigen Miterben in der Verwaltung der Erbengemeinschaft zumindest nicht behindern, mag dies akzeptabel sein. Kritisch aber wird es, wenn diese Miterben dann quer gehen. Im ersten Schritt klingt dies unverständlich: Miterbe sein, nichts tun und dann auch noch behindern? In der Praxis kann dies allerdings durchaus begründet sein. Auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft kommen nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen zu. Einzelne Miterben können sich dies schlicht nicht leisten und wollen mit ihrem Verhalten primär Kostenminimierung betreiben. Zuletzt gibt es stets die Miterben, die schnellstmöglich alle Gegenstände der Erbschaft verkaufen und „ans Geld“ wollen.

Letztlich hängt es vom Einzelfall ab. Die Interessen können gemeinsam in die gleiche Richtung gehen, nicht immer aber ist das der Fall.

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Drei Möglichkeiten zur Auszahlung und damit verbunden dem vorzeitigen Verlassen der Erbengemeinschaft

Zieht sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft scheinbar grundlos ewig hin, dann kommt für jeden Miterben einmal der Zeitpunkt, an dem er über Möglichkeiten zum Verlassen der Erbengemeinschaft nachdenkt. Insbesondere, wenn durch die Verwaltung auch nicht unerhebliche Kosten anfallen, schlimmstenfalls auch noch hohe Rechtsberatungskosten. Der einzelne Miterbe mag sich also fragen: wie kann ich mich schlicht auszahlen lassen und damit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden?

In der Praxis gibt es hier mehrere Wege:

  • Sind die übrigen Miterben daran interessiert, den Wert ihres Erbteils zu bekommen, so gibt es die sog. Abschichtung und Anwachsung. Hierbei zahlen ihnen die übrigen Miterben einen bestimmen Geldbetrag, dass Sie im Gegenzug ihren Erbteil aufgeben. Damit wächst  ihr Anteil den übrigen Miterben entsprechend deren Erbquote zu. Um zu erfahren, was ein angemessener Betrag für ihren Erbteil ist, können Sie auf meiner Seite „Erbteil bewerten“ lesen, welche Aspekte Sie beachten sollten.
  • Gibt es einen Miterben, der daran interessiert ist, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft zu erhöhen? Dann kann es für ihn interessant sein, dass er ihren Erbteil übernimmt, d.h. den Erbteil kauft. Damit erhöht sich dessen Anteil an der Erbschaft und er kann im Rahmen der Auseinandersetzung unter Umständen einen oder mehrere bestimmte Gegenstände, v.a. Immobilien, erhalten.
  • Interessiert sich hingegen kein Miterbe für ihren Erbteil, so kommt für Sie die Möglichkeit zum freien Verkauf ihres Erbteils in Betracht. Auch über diesen Weg verlassen Sie die Erbengemeinschaft vorzeigt und werden damit faktisch ausbezahlt. Lesen Sie mehr dazu auf meiner Seite „Erbteil verkaufen“.

Bei der Evaluierung der Optionen sollten Sie als Orientierungsregel im Kopf behalten: lassen Sie sich von den übrigen Miterben auszahlen, so ist ihre Verhandlungsposition meist schlechter, d.h. Sie werden wahrscheinlich deutlich unter Wert ausbezahlt werden. Ist die Erbschaft hingegen für einen der Miterben oder für einen Dritten sehr interessant, so können Sie durch Übertragung ihres Erbteils meist einen guten Preis erzielen.


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