Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft: Einfach erklärt & Praxis-Tipps für Miterben

32 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Hinterlässt ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so bilden diese qua Gesetz – d.h. auch gegen ihren Willen – eine Rechtsgemeinschaft, die sog. Erbengemeinschaft. Die Erben werden als Miterben bezeichnet, die Gemeinschaft häufig auch als Miterbengemeinschaft. Der Nachlass wird als gemeinschaftliches Vermögen von allen Miterben verwaltet, d.h. kein Miterbe kann alleine agieren und jeder Miterbe ist verpflichtet an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Die Erbengemeinschaft endet mit der vollständigen Aufteilung des Nachlasses, der sog. Auseinandersetzung. Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten um aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, z.B. der Verkauf des Erbteils.

Erben mehrere Personen gemeinsam, so bilden sie eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB. Häufig tritt dies ein, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinsam und müssen sich über die Art und Weise der Auflösung des Nachlasses einigen. Die Erbengemeinschaft stellt das Gegenstück zur Alleinerbschaft dar.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
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Grundlagen zur Erbengemeinschaft

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht sehr einfach: sind mehrere Personen Erbe eines Erblassers, so sind sie Miterben und bilden damit automatisch und qua Gesetz eine Erbengemeinschaft. Von einem „Willenselement“ hängt dies nicht ab, d.h. der Zwangserbe kann sich hiergegen zunächst auch nicht wehren. Natürlich muss sich niemand zwangsbeglücken lassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Erbschaft überschuldet sein kann. Das Gesetz sieht in der Folgezeit die Möglichkeit vor, die Erbschaft auszuschlagen.


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Die Berufung zum Erben kann entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge, in der Regel Testament, erfolgen. Die Ermittlung der Erbfolge übernimmt das Nachlassgericht, angesiedelt beim Amtsgericht. Dieses forscht von Amts wegen auch im Testamentsregister nach, ob der Erblasser ein Testament hinterlegt hat.

Abzugrenzen ist die Berufung zum Erben von der Einsetzung als Vermächtnisnehmer. Im Unterschied zum Erben wird dieser nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt damit auch nicht in dessen Rechte und Pflichten ein. Dem Vermächtnisnehmer hingegen steht ein im Testament bestimmter Anspruch gegen den Nachlass zu, beispielsweise hat der Erblasser verfügt, dass sein Enkel eine im Nachlass enthaltene Wohnung bekommen soll.

Erbengemeinschaft auf einen Blick

Infographik Erbengemeinschaft

Welche Rechtsform hat eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. es handelt sich um eine Gemeinschaft von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Gemeinschaftlich heißt, dass alles allen gemeinsam gehört, kein Nachlassgegenstand gehört einem Miterben alleine. Jeder Gesamthänder ist also Eigentümer des ganzen Nachlasses und Inhaber der gesamten Forderungen („Jedem gehört alles“).

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Handelt die Erbengemeinschaft, so werden die einzelnen Miterben, verbunden über die Erbengemeinschaft, berechtigt und verpflichtet. Die Grundsätze der BGB-Gesellschaft gelten gerade nicht.

Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, die sog. Auseinandersetzung. Wichtigste Einschränkung der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass kein Miterbe alleine über Nachlassgegenstände verfügen kann. Der einzelne Miterbe kann nur insgesamt über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen und z.B. seinen Erbteil verkaufen.

Praxis-Beispiel: Es gibt 3 Miterben, A zu 50%, B zu 30% und C zu 20%. Im Nachlass enthalten ist eine Wohnung im Wert von 1 Mio €, Aktien zu 200.000 € und ein Auto mit Restwert 20.000 €. Keinem der drei gehört etwas komplett zum Alleineigentum, auch A kann z.B. nicht über 50% der Aktien verfügen und auch nicht das Auto verkaufen. Dies kann nur gemeinschaftlich im Rahmen der sog. Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgen. Wohl aber kann A seinen 50%-Anteil am Nachlass (seinen „Erbteil“) insgesamt an B oder C oder auch einen beliebigen Dritten verkaufen.

Das Gegenteil hierzu ist die Bruchteilsgemeinschaft. In jenem Fall hält jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an jedem Einzelgegenstand und kann diesen Anteil auch isoliert verkaufen. In obigem Beispiel könnte A also seine 50% am Auto weiterverkaufen.

Die Miterben einer Erbengemeinschaft können allerdings statt der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft diese auch in die Gesellschaftsform der GbR überführen. In Folge dessen entsteht eine Gesellschaft, die ihrerseits Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Sie wird als rechtsfähig.

Wie vermeidet der Erblasser Streit unter den Miterben?

Die beste Möglichkeit um Streit zu vermeiden, ist eine klare Regelung durch den Erblasser, was nach seinem Tod geschehen soll. In der Regel erfolgt dies durch ein Testament. Hier regelt der Erblasser einseitig wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Hierfür stehen die Möglichkeiten der Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage zur Verfügung. Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.

Praxis-Beispiel: Der Erblasser ist Eigentümer zweier Wohnungen, eines Autos und er hat 150.000 € am Bankkonto. Er will seine beiden Kinder und das eine Enkelkind begünstigen. Er könnte nun seine beiden Kinder zu Erben einsetzen, wodurch diese eine Erbengemeinschaft bilden. Um nun allerdings Streit zu vermeiden kann er darüber hinaus festlegen, dass Kind1 die eine Wohnung bekommt, Kind2 die andere Wohnung. Da die Wohnung, die Kind2 erhält, allerdings kleiner ist, bestimmt der Erblasser auch noch, dass Kind2 die 150.000 € Bankvermögen erhält. Sein Auto lässt er dem Enkelkind zukommen, allerdings im Wege eines Vermächtnisses ohne das Enkelkind als Erbe einzusetzen. In Folge dessen müssen die beiden Kinder das Auto an das Enkelkind übertragen.

Insbesondere die klare Bestimmung, dass die kleinere Wohnung durch Zahlung der 150.000 € ausgeglichen wird, kann viel Streit vermeiden. Auch die Teilungsanordnung betreffend den Wohnungen kann eine mögliche Teilungsversteigerung verhindern. Denn könnten die beiden Kinder sich nun nicht einigen wer welche Wohnung bekommt, steht am Ende nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung, d.h. beide Wohnungen werden zwangsweise verkauft und der Erlös wird zwischen den beiden Erben verteilt.

Eine andere Möglichkeit der erbrechtlichen Verfügung ist der Erbvertrag. Hier schließt der Erblasser eine vertragliche Vereinbarung, wie sein Nachlass geregelt wird.

Fazit: Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollte ein bedeutendes Anliegen des Erblassers sein. Wichtigstes Instrument dafür ist die Vornahme einer erbrechtlichen Verfügung durch Testament oder Erbvertrag. Immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist Streit vorprogrammiert.

Mehr zum Thema Streit unter Miterben vermeiden:

Für was wird ein Erbschein benötigt und wie bekommt man ihn?

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, das eine Person als Erben ausweist und angibt, welchen Anteil der Erbe am Nachlass hält. Er ist immer dann erforderlich, wenn sich die Erbenstellung nicht anderweitig nachweisen lässt, z.B. durch ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Damit liegt der Hauptanwendungsfall in der gesetzlichen Erbfolge.

Im Falle einer Erbengemeinschaft sind unterschiedliche Arten des Erbscheins zu unterscheiden. Der gemeinschaftliche Erbschein aller Miterben enthält den Namen aller Mitglieder der Erbengemeinschaft und ihren Erbanteil in Quoten. Er kann nur von allen Miterben gemeinsam beantragt werden. Daneben kann auch jeder Miterbe auch einen Teilerbschein beantragen. Dieser bezieht sich nur auf seine Erbenstellung.

Ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist, sollte genau geprüft werden. Die anfallenden Kosten sind nicht unerheblich. Kostet ein Erbschein für einen Nachlasswert von 100.000 € etwas mehr als 500 €, so sind es bei 500.000 € schon fast 2.000 € Gebühren. Besonders aber wenn Grundbuchberichtigungen anstehen, kommt man nur in seltenen Fällen – z.B. wenn ein notarielles Testament besteht – um einen Erbschein herum. Banken hingegen dürfen nicht per se einen Erbschein verlangen, entsprechende Regelungen in deren AGBs hat der Bundesgerichtshof 2013 für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 5. April 2016 Az. XI ZR 440/15).

Wichtig: Ein Erbschein macht niemanden zum Erben. Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass dieser inhaltlich falsch ist, so wird er vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Wohl aber sind Personen, die vorher auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut haben geschützt. Für die Rechtsgeschäfte mit ihnen gilt der Inhalt des Erbscheins trotzdem als richtig, sie können daher vom vermeintlichen Erben wirksam Eigentum an Nachlassgegenständen erwerben.

Benötigen Sie einen Erbschein, so beantragen Sie diesen beim zuständigen Nachlassgericht. Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Wer trägt die Kosten für den Erbschein?

Im Grundsatz gilt: Die Kosten muss derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins, so müssen sich alle an den Kosten beteiligen. Stellt hingegen nur ein Miterbe den Antrag, so trägt er auch alleine die Kosten.

Kann ich die Erbengemeinschaft ausschlagen?

Ja, das geht. Als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind Sie ganz normaler Erbe. Sie haben daher das gesetzliche Recht die Erbschaft auszuschlagen und erhalten dann – sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind – den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass, der in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, so müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis erlangt haben dass Sie Erbe sind, die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklären.

Was ist ein Erb(an)teil?

Die Begriffe Erbteil und Erbanteil werden synonym verwendet. Richtigerweise sollte der Begriff Erbteil verwendet werden. Unter einem Erbteil versteht man den Anteil eines Miterben am Nachlass. Dieser Anteil wird über die Erbquote ermittelt und kann z.B. 1/2 oder auch 8/43 lauten – je nach konkreter Erbkonstellation. Dieser Erbteil ist eine dingliche Rechtsposition, ähnlich wie das Eigentum. Er kann daher übertragen oder auch verpfändet werden.

Der Inhaber des Erbteils ist mit der genannten Höhe am Gesamtnachlass beteiligt, nicht aber an jedem einzelnen Nachlassgegenstand. Die Nachlassgegenstände werden von der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gehalten.

Interessante Fakten: Der Erbteil ist eine Beteiligung am Ganzen, kann verkauft werden. Will man auf einzelne Nachlassgegenstände zugreifen, so müssen die Miterben hierüber eine einvernehmliche Abrede treffen, in der Regel eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierdurch wird die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst und das Eigentum an den Nachlassgegenständen auf einzelne Miterben zum – in der Regel Alleineigentum – übertragen. Der Eigentümer kann nun im Anschluss frei über dieses verfügen.

 

Wie werden unbekannte Miterben ermittelt?

Solange die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht bekannt sind, kann diese auch nicht auseinandersetzt werden. Gerade bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge können entfernte Verwandte Miterbe werden, die man garnicht kennt und auch garnicht am Schirm hat. Manche davon sind unter Umständen schon verstorben, manche wohnen im Ausland. Alles das muss ermittelt werden.

Hierum können sich einzelne Miterben oder die Erbengemeinschaft zusammen kümmern. Entweder gehen sie selbst auf die Suche oder sie beauftragen einen Erbenermittler, der in der Regel erfolgsabhängig recherchiert.

Auf der anderen Seite kann der Impuls auch vom Erbenermittler ausgehen. Erfährt dieser von „schwierigen“ Erbengemeinschaften, so bietet er den Miterben an, erfolgsabhängig für meist 20-30% des Nachlasswertes auf die Suche nach den weiteren Erben zu gehen. Hierbei sollten die Erben im ersten Schritt Vorsicht walten zu lassen, denn nur die Erben, die mit dem Erbenermittler einen Vertrag abschließen müssen auch bezahlen. Profitieren tun in der Regel aber alle Miterben, was dann schnell zu Streit führt.

Praxis-Tipp: Haben Sie Kontakt zu einem Erbenermittler, so besprechen Sie dies mit den übrigen Miterben und erreichen Sie – sofern die Erbenermittlung sinnvoll ist – eine gemeinschaftliche Beauftragung. So lassen sich auch die Konditionen besser verhandeln. Von einer überschnellen Beauftragung mit Hinweis darauf, dass Sie nur im Erfolgsfalle zahlen müssen, sollten Sie Abstand nehmen.

Rechte und Pflichten der Miterben in der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft: Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Als Erbe in einer Erbengemeinschaft habe ich vielfältige Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört die Möglichkeit zur Ausschlagung, Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben und Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Ein Recht auf Nutzung der Nachlassgegenstände allerdings steht dem Miterben ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht zu.

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Auf Seite der Pflichten ist zu allervorderst die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses anzuführen. Die Miterben treten unmittelbar in die rechtliche Stellung des Erblassers ein und müssen damit seine Verträge und Rechtspositionen fortführen. Auch kann der einzelne Miterbe zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet sein, insbesondere wenn er besonderes Wissen hat, das die übrigen Miterben weder haben noch erlangen können. Zuletzt sei noch auf die Pflichten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Zahlung der Erbschaftssteuer hingewiesen.

Was bedeutet Gesamthandsgemeinschaft?

Das BGB bestimmt unter dem Titel „Mehrheit von Erben“ in den §§ 2032ff BGB die gesetzlichen Regelungen für Erbengemeinschaften. Insbesondere stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich hier um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft handelt, d.h. der einzelne Miterbe kann ohne die übrigen Miterben nicht über Gegenstände der Erbschaft verfügen. Auch regelt der Gesetzgeber, wie die Erbengemeinschaft während ihres Bestehens verwaltet wird und was hinsichtlich der Haftung für Erblasserverbindlichkeiten gilt.

Der Jurist spricht im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft von einer sog. Gesamthandsgemeinschaft. Im Wesentlichen heißt das: alles gehört allen gemeinsam, nichts gehört einem alleine. Der einzelne Miterbe hat damit keinen Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände innerhalb der Erbengemeinschaft. Diesen hat man nur mit den Miterben zusammen. Konkret: als Miterbe kann man nicht nach Belieben einen Nachlassgegenstand verkaufen. Dies kann allein im Wege der „Verwaltung des Nachlasses“ erfolgen und damit nur mit den übrigen Miterben gemeinsam.

Allerdings! Der Miterbe kann zwar nicht über einzelne Gegenstände innerhalb der Erbschaft verfügen. Er kann aber sehr wohl über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft – den Erbteil oder auch die „Beteiligung an der Erbengemeinschaft“ – verfügen und diesen frei verkaufen. Und das ohne Zustimmung der übrigen Miterben.

Wie haften Miterben in der Erbengemeinschaft?

Als Erbe tritt man direkt in die Rechtsposition des Erblassers ein, d.h. zunächst einmal dass man für alle Schulden gerade stehen muss. Allerdings schützt das Gesetz den Erben solange, wie der Nachlass ungeteilt ist. Die Erbschaft stellt zunächst ein Sondervermögen dar, die Haftung ist erstmal nur auf dieses Sondervermögen beschränkt.

Das Gesetz sieht nachfolgende Schutzmaßnahmen für den Erben vor:

  • Unmittelbar nach dem Anfall der Erbschaft hat der Erbe sechs Wochen Zeit sich zu überlegen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Während dieser sechs Wochen kann er nicht in Anspruch genommen werden. Er gilt als vorläufiger Erbe.
  • Im Anschluss an die Annahme der Erbschaft, kann der Erbe die sog. „Dreimonatseinrede“ erheben. Er kann damit die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, § 2014 BGB. Diese Frist dient den Erben dazu, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die private Haftung weiter eingeschränkt werden muss.
  • Neben der Dreimonatseinrede können die Erben die „Einrede des ungeteilten Nachlasses“ erheben, § 2059 Abs. 1 BGB. Diese Einrede erlaubt es jedem Erben, solange der Nachlass tatsächlich ungeteilt ist, seine Haftung lediglich auf seinen Nachlassanteil zu beschränken. Schlimmstenfalls ist der Erbe damit also bei „Null“, in jedem Fall bleibt sein übriges Privatvermögen geschützt. Wichtig aber, diese Einrede gilt nur für den ungeteilten Nachlass. Haben die Erben den Nachlasses bereits verteilt, so kann diese Einrede nicht mehr erhoben werden.
  • Reichen den Erben die drei Monate nicht aus, um sich über die finanzielle Lage der Erbschaft ein umfassendes Bild zu machen, so kann das Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht beantragt werden. Wird der Antrag gestellt, fordert das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Forderungen auf, die Dritte gegen den Nachlass haben. Mit Fristablauf ist die Haftung der Erben dauerhaft auf den Nachlass beschränkt. Meldet sich später noch ein Gläubiger, so bekommt er seine Forderungen nur befriedigt, wenn noch Nachlassvermögen vorhanden ist.
  • Ist der Nachlass überschuldet, oder ist er so unübersichtlich, dass dies unklar ist, so kann jeder Miterbe beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung stellen. In diesem Falle ist sichergestellt, dass kein Gläubiger auf sein Privatvermögen zugreifen kann. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass mit diesem Antrag die Verwaltung des Nachlasses an den Nachlassverwalter übergeht, mithin die Erben also den direkten Zugriff darauf verlieren.

Erbschaftssteuer und Erbengemeinschaft: wer muss was versteuern?

Erbschaftssteuer Erbengemeinschaft

Zunächst einmal gibt es keine Besonderheit in Bezug auf die Erbschaftssteuer in der Erbengemeinschaft gegenüber der Erbschaftssteuer als Alleinerbe. Nach dem ErbStG kommt es nur darauf an, dass man Vermögen „von Todes wegen“ erworben hat. Ob dies nun durch Testament, gesetzliche Erbfolge, als Miterbe oder als Vermächtnisempfänger geschieht, ist unerheblich. Es muss schlicht der Vermögenszuwachs versteuert werden.

Interessante Fakten: Wer Vermögen von Todes wegen erwirbt, muss dieses versteuern. Ob Erbe, Vermächtnis usw. spielt keine gesonderte Rolle. Solange er allerdings unterhalb des gesetzlichen Freibetrages bleibt, fällt keine Steuer an.

Der Gesetzgeber gewährt umfassende Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblassers bestimmen. So kann beispielsweise der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner 500.000 € steuerfrei erhalten, jedes Kind muss beim Vermögenserwerb bis zu 400.000 € keine Steuern zahlen. Nur der darüber hinausgehende Anteil muss versteuert werden.

Besonderheiten bestehen allerdings beim Betriebsvermögen. Neben Fragestellungen rund um die Bewertung des Betriebes, ist auch immer der Aspekt Fortführung der Unternehmung bedeutend. Der Erbe eines Betriebes, der am Papier mehrere Millionen Euro wert ist, kann dies in der Regel nicht versteuern ohne umfassend finanzielle Mittel aus dem Betrieb abzuziehen. Dies wiederum kann den Betrieb – und damit auch Arbeitsplätze – erheblich belasten.

Wie und wann wird die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen?

Im Grundbuch, einem beim Amtsgericht geführten öffentlichen Register, werden die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Belastungen durch Dritte an den Grundstücken geführt. Es genießt öffentlichen Glauben, d.h. solange die Unrichtigkeit nicht bekannt ist, gilt der Grundbuchinhalt als richtig – auch wenn er tatsächlich falsch wäre. Insbesondere können Immobilien so fälschlicherweise auch belastet und veräußert werden.

Interessante Fakten: Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig, § 894 BGB. Der Erblasser ist tot und kann kein Träger von Rechten und Pflichten mehr sein, neuer Eigentümer ist oder sind die Erben. Ob sie im Grundbuch stehen oder nicht ist für die sog. materiell-rechtliche Lage, also die „Wahrheit“ unerheblich. Entsprechend fällt der Inhalt des Grundbuchs und die rechtliche Lage auseinander.

Da eine Berichtigung des Grundbuchs nicht automatisch vom Grundbuchamt vorgenommen wird, muss sie von einem oder mehreren Erben beantragt werden. Jeder Erbe kann seine Eintragung ins Grundbuch alleine bewirken. Eine Mitwirkung oder Zustimmung der übrigen Miterben ist nicht erforderlich. Hierzu stellt er einen Antrag beim Grundbuchamt und legt einen Nachweis seiner Erbschaft bei, i.d.R. den Erbschein. Da die Beantragung des Erbscheins allerdings mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, sollte stets geprüft werden ob nicht im Einzelfall doch die bereits vorliegenden Unterlagen ausreichend sind. Insbesondere ein notarielles Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll ist bereits ausreichend. In keinem Fall aber reicht ein privates Testament oder der Erbeintritt auf Basis der gesetzlichen Erbfolge aus.

Besteht eine Erbengemeinschaft, so werden die Erben im Grundbuch als neue Eigentümer „in Miterbengemeinschaft“ eingetragen, wodurch insbesondere die gesamthänderische Bindung zum Ausdruck kommt. Die jeweiligen Erbquoten werden hingegen nicht im Grundbuch aufgenommen.

Für die Berichtigung des Grundbuchs fallen Kosten nach Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz) an. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks, wobei der Verkehrswert angesetzt wird, also der Preis der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 10.02.2016 (34 Wx 425/15) entschieden, dass die Erbengemeinschaft allerdings auf ihre Eintragung im Grundbuch verzichten kann und erst der finale Eigentümer nach Auseinandersetzung eingetragen wird. So kann die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG erhalten bleiben und im Ergebnis werden Grundbuchgebühren eingespart.

Verwaltung des Nachlasses unter Miterben

Wie wird der Nachlass in der Erbengemeinschaft verwaltet?

Nach Anfall der Erbschaft geht es darum, die Zeit bis zur Auseinandersetzung zu überbrücken. Denn erst wenn klar ist, was in der Erbschaft steckt und alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind, kann die Aufteilung des Nachlasses stattfinden. Für diese Zwischenzeit muss verhindert werden, dass Werte abfließen oder Nachlassgegenstände durch mangelnde Verwaltung an Wert verliert. Das gilt sowohl im Interesse der Miterben wie auch von Gläubigern, die noch Geld aus dem Nachlass zu bekommen haben. Typische Beispiele wären ein Wohnhaus des Erblassers, das in Schuss gehalten werden muss, oder eine Mietwohnung, die sinnvollerweise nicht mehrere Jahre ungenutzt leer stehen sollte.

Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, die im Grundsatz für die regelmäßige Verwaltung das Mehrheitsprinzip gelten lassen. Das heißt insbesondere dass nicht ein einzelner Miterbe ständig quer gehen kann und die Verwaltung unnötig verkompliziert. Maßnahmen der regelmäßigen Verwaltung liegen immer dann vor, wenn durch sie die Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt nicht erheblich verändert wird und die Maßnahme dem mutmaßlichen Interesse aller Miterben entspricht. Das sind in der Praxis alle verwaltenden Maßnahmen, die nicht unnatürlich für eine Erbengemeinschaft in der konkreten Situation sind.

Für Maßnahmen der Notverwaltung kann ein Miterbe sogar alleine handeln, beispielsweise wenn das Dach undicht ist und dringend repariert werden muss.

Auch hat jeder Miterbe eine Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nimmt ein einzelner Miterbe berechtigte Verwaltungsmaßnahmen vor, so werden ihm die hierdurch entstehenden Aufwendungen auch ersetzt.

Welche Kosten muss die Erbengemeinschaft tragen?

Im Grundsatz muss die Erbengemeinschaft alle Kosten tragen, die im Rahmen der regelmäßigen Verwaltung des Nachlasses beschlossen wurden. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die „der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt (! nicht einzelnen Teilen der Erbschaft) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen und den Nachlass nicht erheblich verändern“. Die meisten derartigen Kosten betreffen Immobilien. Entsprechend trägt die Erbengemeinschaft die Kosten zur Verwaltung der geerbten Immobilien, laufende Kosten wie beispielsweise kleinere Reparaturen, aber auch Renovierungen.

Die Grenze ist dann erreicht, wenn durch die Maßnahmen der Nachlass erheblich verändert werden würde oder wenn die getroffenen Maßnahmen eben nicht mehr dem billigen Ermessen aller Miterben entsprechen. Hier müsste dann eine einstimmige Entscheidung aller Miterben erfolgen. Das wird bei allen wirtschaftlich sinnvollen Handlungen meist nicht der Fall sein. Die Miterben haben also einen großen Handlungsspielraum zur Verfügung.

Kann die Erbengemeinschaft ohne Zustimmung aller Miterben Nachlassgegenstände verkaufen?

Juristisch korrekt müsste die Frage eigentlich lauten, ob die Erbengemeinschaft dem Käufer auch das Eigentum übertragen kann, also das Verfügungsgeschäft wirksam vornehmen kann. Diese Frage war lange umstritten, mittlerweile wird man davon ausgehen können, dass die Übertragung von einzelnen Nachlassgegenständen möglich ist, wenn sie eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, also den Nachlass nicht erheblich verändert. Der Verkauf eines älteren Autos wird daher meist kein Problem sein. Eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück hingegen kann nur verkauft werden, wenn der Erblasser mehrere Immobilien von erheblichem Wert hatte.

Praxis-Tipp: Für die Praxis gilt daher: juristisch kann häufig auch ohne Mitwirkung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft Eigentum übertragen werden, soll ein werthaltiger Gegenstand von einer Erbengemeinschaft verkauft werden, so sollte der Käufer auf einem einstimmigen Beschluss bestehen. Nur so kann er juristisch absolut sicher sein.
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Doppelstöckige Erbengemeinschaft: Was passiert wenn ein Miterbe stirbt?

Die Frage kann auch anders formuliert werden: was passiert, wenn eine Erbengemeinschaft bzw. ein Erbteil vererbt wird? Rechtlich ist die Frage sehr einfach zu beantworten: die Beteiligung an der Erbengemeinschaft, also der Erbteil, ist eine dingliche Rechtsposition – etwa vergleichbar mit dem Eigentum – und wird weiter vererbt. Erbt ein Alleinerbe, so tritt dieser in die ursprüngliche Erbengemeinschaft ein. Erbt allerdings wiederum eine Erbengemeinschaft, so entstehen in der Praxis ganz erhebliche Probleme!

Der Jurist spricht in diesem Fall von einer doppelstöckigen Erbengemeinschaft. Nachdem Erbengemeinschaften in der Regel nur nach dem Mehrheitsprinzip handlungsfähig sind, muss zunächst die „neue“ Erbengemeinschaft mehrheitlich entscheiden was sie will, um dann diesen Willen in die vererbte Erbengemeinschaft einzubringen. Klingt kompliziert – und ist es definitiv auch!

Die Konsequenz dieser Situation ist daher klar: Für jeden Miterben ist es erstrebenswert sich frühzeitig um die Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu kümmern. Nur so kann er für seine Erben diese schwierige Situation vermeiden und nur so werden Vermögenswerte rechtlich sauber einem Eigentümer zugewiesen und können von diesem auch verwaltet werden.

Kann ein Miterbe für die Verwaltung des Nachlasses eine Vergütung verlangen?

Im Grundsatz: nein! Die Verwaltung der Erbengemeinschaft ist gemeinschaftliche Aufgabe aller Miterben. Jeder muss mitwirken! In der Praxis ist es meist schwer jeden Miterben dazu zu bringen, sich an der Verwaltung der Erbengemeinschaft aktiv zu beteiligen. Man kann selbigen Miterben aber nicht auf Ausgleichszahlungen in Anspruch nehmen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erbengemeinschaft einen der Miterben mit der Verwaltung des Nachlasses betraut hat. Hier können die Miterben vereinbaren, dass dieser Miterbe die gesamte Verwaltung übernimmt und dafür auch einen Ausgleich bekommt. Das aber ist rein individualvertraglich zu regeln und Ausfluss der Entscheidungsfreiheit der Miterben.

Zu beachten ist die Sonderrolle des Testamentsvollstreckers. Wurde er vom Erblasser eingesetzt, so ist er für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Dafür erhält er auch eine angemessene Vergütung.

Minderjährige in der Erbengemeinschaft

Normalerweise handeln die Eltern als gesetzlicher Vertreter für ihre minderjährigen Kinder. Die Vertretungsmacht der Elternteile ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Ist der Miterbe einer Erbengemeinschaft minderjährig, besteht die elterliche Vertretungsmacht jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gesetz achtet darauf, Interessenkonflikte zu vermeiden.

Wann ist die Vertretungsmacht der Eltern für das minderjährige Kind ausgeschlossen?

Bei bestimmten Rechtsgeschäften, bei denen Eltern die Besorgung von Angelegenheiten des Kindes gesetzlich untersagt ist, dürfen Eltern ihr Kind überhaupt nicht vertreten. Dann muss vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1909 BGB). Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, dem Familiengericht unverzüglich die Notwendigkeit einer Pflegschaft anzuzeigen. Ein Interessenkonflikt besteht dann, wenn ein Elternteil ein Rechtsgeschäft mit einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits tätigen möchte.

Praxis-Beispiel: Der Großvater möchte zu Lebzeiten seinem minderjährigen Enkel seine Eigentumswohnung schenken.

Wann ist die Vertretungsmacht der Eltern für das minderjährige Kind eingeschränkt?

Schwierig werden die Verwaltung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wenn Minderjährige zur Erbengemeinschaft gehören. Auch wenn einem überlebenden Ehegatten die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind alleine zusteht, kann er nicht uneingeschränkt für das Kind handeln. Zwar können die Eltern das Kind rechtsgeschäftlich vertreten, benötigen aber beispielsweise für die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Soweit das Gericht die Genehmigung verweigern sollte (eine eher theoretische Annahme), könnte die Erbengemeinschaft das Grundstück nicht verkaufen und wäre gegebenenfalls auf den Weg der Teilungsversteigerung zu verweisen.

Können Eltern den Pflichtteil des Kindes ausschlagen?

Ist das Kind pflichtteilsberechtigt, benötigen Elternteile die familiengerichtliche Genehmigung, wenn sie im Namen des Kindes die Erbschaft des Kindes ausschlagen möchten. Gleiches gilt für den Verzicht auf einen Erbteil.

Wie lassen sich Probleme vermeiden?

Um vorhersehbare Probleme bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses insbesondere im Hinblick auf Immobilien zu vermeiden, empfiehlt sich, dass der Erblasser in einem Testament die Testamentsvollstreckung für den Erbteil des Minderjährigen anordnet. Dann handelt der Testamentsvollstrecker. Er sollte möglichst keinem Interessenkonflikt unterliegen.

Auch für die Erbengemeinschaft gilt: sorgfältiger Umgang mit Versicherungen

Ist der Erblasser als Versicherungsnehmer verstorben, sind grundsätzlich alle auf seinen Namen lautenden Versicherungen umgehend zu informieren. Details sind der jeweiligen Police zu entnehmen.

  • Bei der Lebensversicherung geht es darum, dass die in der Versicherungspolice benannte bezugsberechtigte Person die Versicherungssumme beanspruchen kann. Der Erbe ist nur bezugsberechtigt, wenn er zugleich als bezugsberechtigte Person in der Police benannt ist. Umgekehrt muss die bezugsberechtigte Person nicht auch Erbe sein. Der Versicherer ist bedingungsgemäß in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach dem Sterbefall zu benachrichtigen.
  • Ist der Erblasser infolge eines Unfalls verstorben, ist umgehend, in der Regel binnen von 48 Stunden, die Unfallversicherung zu informieren, sofern eine entsprechende Police besteht. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, ist die Berufsgenossenschaft Adressat.
  • Bei der Krankenversicherung ist der Verstorbene durch Vorlage der Sterbeurkunde abzumelden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Krankenversicherungsschutz für mitversicherte Familienangehörige vier Wochen nach dem Tod des Versicherungsnehmers endet. Die private Krankenversicherung endet gleichfalls mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern, die den Erben nach dem Tod zugehen, sind bei der Krankenversicherung einzureichen.
  • Nach dem Sterbefall übermitteln die Standesämter der Deutschen PostRentenService die Daten des verstorbenen Einwohners an den Rentenversicherungsträger, um unrechtmäßige Rentenzahlungen zu vermeiden. Unter Umständen hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und Kinder Anspruch auf Halbwaisen- oder Vollwaisenrente oder Erziehungsrente.
  • Bei den übrigen privaten Versicherungen, wie Auto-, Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung besteht oft ein Sonderkündigungsrecht der Erben, ansonsten ist die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Im Einzelfall empfiehlt sich die Prüfung, ob eine Kündigung sinnvoll ist oder es günstiger sein kann, den Versicherungsvertrag fortzuführen.
  • Besteht für eine zum Nachlass gehörende Immobilie eine Gebäudeversicherung, sollte diese unabhängig davon, dass der Hauseigentümer verstorben ist, von den Erben fortgeführt werden. Soweit das Haus über ein Bankdarlehen finanziert ist, wird die Bank zu Ihrer Sicherheit darauf bestehen, dass die Gebäudeversicherung fortbesteht.

Wie bekomme ich als Miterbe Zugang zum Haus, auch gegen den Willen der anderen Miterben?

Gehört zum Nachlass ein Haus, kommt es auf die Gegebenheiten an. Verweigert ein Miterbe den Zugang, erweist sich die Rechtslage oft als schwierig.

Grundsätzlich hat jeder Miterbe die gleichen Rechte am Haus. Die Erbengemeinschaft verwaltet das Haus gemeinsam. Kein Miterbe hat das Recht, sich zum alleinigen Hausverwalter aufspielen zu wollen. Geht es darum, die ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses sicherzustellen, sind in der Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse notwendig, oft aber auch ausreichend.

Ist ein Miterbe mit einer Maßnahme angeblicher ordnungsgemäßer Verwaltung nicht einverstanden, kann er diese gerichtlich überprüfen lassen. Dass damit erhebliche Schwierigkeiten verbunden sind, liegt auf der Hand.

Ein überlebender Ehepartner, der das Haus zuvor zusammen mit dem Erblasser bewohnt hat, wird ähnlich einem Mieter den anderen Miterben den Zugang nur in gegenseitiger Absprache gewähren müssen. Es wird darauf ankommen, zu welchen Zweck der Miterbe Zugang zum Haus wünscht. Geht es darum, den baulichen Zustand und die Verkaufsfähigkeit einzuschätzen, wird der überlebende Ehepartner den Zugang zumindest zur Wohnung verwehren dürfen. Ist das Haus vermietet, sollte die Erbengemeinschaft den Mieter über den Übergang des Mietverhältnisses auf die Erbengemeinschaft informieren. Eine Besichtigung von Mieterwohnungen kommt nur in Absprache mit dem Mieter in Betracht.

Oft haben Miterben echte Informationsdefizite, weil sie keine oder nur geringe Kenntnisse über den Umfang des Nachlasses haben oder vor dem Erbfall keinen oder nur geringen Kontakt zum Erblasser hatten. Das Gesetz kennt keine allgemeine Auskunftspflicht unter Miterben. Auch die Erbengemeinschaft sei keine Grundlage, eine wechselseitige Auskunftspflicht zwischen Miterben zu begründen, da es insoweit an einer notwendigen Sonderbeziehung fehle. Soweit ein Miterbe bessere oder gar alleinige Kenntnis über den Nachlassbestand hat und die anderen Miterben diese Kenntnisse nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnten, bejaht die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht. Voraussetzung ist, dass der berechtigte Miterbe entschuldbar über Umfang oder Bestehen eines Anspruchs im Ungewissen ist, er selbst nur mit unzumutbarem Aufwand entsprechende Informationen beschaffen könnte und der verpflichtete Miterbe zur Informationsbeschaffung ohne unbillige Belastung in der Lage ist.

Ansonsten begründet das Gesetz eine Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, also desjenigen Miterben, der den Nachlass besitzt oder in Beschlag genommen hat (§ 2027 BGB) oder die Auskunftspflicht des Hausgenossen, also desjenigen Miterben, der zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte (§ 2018 BGB). Nur: Wer Auskunft über eine zum Nachlass gehörende Immobilie erhält, hat noch lange keinen Zugang zur Immobilie.

Forderungen gegen den Erblasser: Wie bekomme ich diese von der Erbengemeinschaft ersetzt, notfalls zwangsweise?

Hat ein Miterbe gegen den Erblasser eine Forderung, kann es sich beispielsweise um ein Darlehen handeln, das der Miterbe dem Erblasser zu Lebzeiten gewährt hatte. Da die Erbengemeinschaft die Rechte und Pflichten des Erblassers in vollem Umfang übernimmt, fällt die Darlehensforderung in den Nachlass. Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers, wie private Darlehen oder Steuerschulden, aus dem Nachlass zu bedienen.

Voraussetzung ist, dass der Miterbe seine Forderung glaubhaft beweisen kann. Verweigert die Mehrheit der Miterben in der Erbengemeinschaft die Rückzahlung des Darlehens, müsste der Miterbe als Darlehensnehmer die Miterben auf Rückzahlung des Darlehens verklagen und das Urteil notfalls gegen den Nachlass zwangsweise vollstrecken. Da der Miterbe als Darlehensnehmer zugleich Teil der Erbengemeinschaft ist, haftet er im Hinblick auf seinen Erbteil entsprechend mit.

Sollte sich die Liquiditätslage des Nachlasses als schwierig darstellen, könnte die (allerdings kostenverursachende) Nachlassverwaltung und die Bestellung eines Nachlassverwalters eventuelle menschliche Probleme der Miterben untereinander in geordnete Bahnen lenken.

Soweit ein einzelner Miterbe wegen einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung tätig wird und durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft beauftragt wurde, hat der Miterbe als Beauftragter einen Ersatzanspruch für eventuelle Aufwendungen. Sein eigener Anteil ist davon abzuziehen.

Praxis-Beispiel: Der Miterbe hat es in gegenseitiger Absprache übernommen, das in einer anderen Stadt liegende Wohnhaus des Erblassers für die Erbengemeinschaft in Besitz zu nehmen. Der Miterbe hätte wenigstens Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten.

Tritt der Miterbe wegen der Beerdigungskosten in Vorlage, muss die Erbengemeinschaft den Aufwand ersetzen. Insoweit sind nicht etwa die nächsten Angehörigen in der Pflicht, es sei denn, sie sind selbst Erben.

Was sollten Erbengemeinschaften im Verkehr mit Banken beachten?

Girokonto umschreiben oder kündigen: Unterhielt der Erblasser mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Girokonto, übernimmt die Erbengemeinschaft neben dem überlebenden Ehepartner die mit dem Konto verbundenen Rechte und Pflichten. Der überlebende Ehepartner bleibt als Mitkontoinhaber verfügungsberechtigt.

Ist das Girokonto überzogen, haftet die Erbengemeinschaft neben dem überlebenden Ehegatten als Kontoinhaber für die Rückführung des Saldos. Ist der Erblasser alleiniger Kontoinhaber, kann das Konto im allseitigen Einvernehmen der Erben aufgelöst oder auf den Namen der Erbengemeinschaft umgeschrieben werden. Wird das Konto aufgelöst, ist das Guthaben unter den Miterben entsprechend ihrer Erbanteile zu verteilen.

Depot fortführen oder auflösen: Hat der Erblasser Geld langfristig angelegt, kann es je nach Zinssituation sinnvoll sein, das Depot weiterlaufen zu lassen. Die Bank schreibt das Depot dann auf den oder die Erben um. Keineswegs ist es so, dass langfristige Geldanlagen nach dem Tod des Erblassers automatisch beendet sind und die Guthaben sofort freigegeben werden. Im Regelfall muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine Depotauflösung sollte natürlich dann in Betracht gezogen werden, wenn das Geld für die Beerdigungskosten benötigt wird.

Kontovollmacht: Im Idealfall hinterlässt der Erblasser eine Kontovollmacht, in der er einer Person seines Vertrauens über seinen Tod hinaus Vollmacht für seine Giro- oder Sparkonten erteilt hat. Die Banken erkennen solche Vollmachten meist nur an, wenn Sie auf einem bankeigenen Formular erstellt und im Beisein beider Parteien in der Bank unterschrieben wurden. Die in einer privaten Vorsorgevollmacht erteilte Bankvollmacht wird meist nicht anerkannt.

Erbschaftsdarlehen: Zwischenfinanzierung Kosten der Verwaltung und Auseinandersetzung

Erbschaften haben ein Janusgesicht. Sie verursachen Trauer über den Verlust eines verstorbenen Menschen. Andererseits begründen sie vielleicht die Hoffnung auf ein lukratives Erbe. Im Hinblick auf die Gegebenheiten mancher Erbengemeinschaften liegt die Betonung auf „Hoffnung“. Nicht immer gelingt es den in der Erbengemeinschaft zwangsweise verbundenen Erben sich über die Abwicklung des Nachlasses im angemessener Zeit zu verständigen. Oft blockiert ein widerspenstiger Erbe jeden konstruktiven Vorschlag.

Wenn Sie auf schnelle Liquidität gehofft haben, könnte ein Erbschaftsdarlehen eine ideale Lösung darstellen. Sie beleihen einfach Ihren Erbteil. Hierzu brauchen Sie keine Zustimmung Ihrer Miterben. Ihre Bonität ist auch nicht wichtig, da Ihr Erbteil als Sicherheit dient. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses insgesamt schwierig, kann auch die Erbengemeinschaft insgesamt den Nachlass beleihen und für alle Miterben Liquidität beschaffen.

Wenn Sie sich mit einem Erbschaftsdarlehen Liquidität verschaffen, entlasten Sie sich von dem Druck, die Erbengemeinschaft schnellstmöglich abwickeln zu müssen und bleiben dennoch vollwertiger Miterbe in der Erbengemeinschaft. Vielleicht können Sie die Liquidität auch dazu nutzen, Ihre Rechte besser durchzusetzen oder Probleme zu lösen, indem Sie …

  • einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen,
  • einen Sachverständigen ein Wertgutachten für eine zum Nachlass gehörende Immobilie erstellen lassen,
  • eine Teilungsklage zur Auseinandersetzung des Nachlasses in die Wege leiten oder
  • letztlich auch das Finanzamt wegen der anstehenden Erbschaftssteuern befriedigen.

Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wie kann ich Erbengemeinschaft verlassen?

Das gesetzliche Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auflösung, man spricht auch von einer „geborenen Liquidationsgemeinschaft“. Allein schon weil die, soeben vorgestellten, Regeln zur Verwaltung der Erbengemeinschaft alles andere als praktikabel sind, haben alle Miterben das Ziel sich möglichst schnell voneinander zu lösen. Im Zentrum steht hierbei die gegenseitige Ausgleichung der Vermögensanteile am Nachlass.

Auflösung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Für die Auseinandersetzung gibt es vier Möglichkeiten:

  • Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben – die Erbauseinandersetzung im engeren Sinn: Dazu kommt es, wenn Sie gemeinsam einen Vertrag schließen, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll, der sog. Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem Zusammenhang sind auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse zu erfüllen. Im Rahmen der Auseinandersetzung müssen sich die Miterben auch mit Fragen rund um Ausgleichspflichten, beispielsweise für Pflegeleistungen einzelner Miterben am Erblasser, und Vorabempfängen, d.h. Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten die auf das Erbe angerechnet werden, beschäftigen. Vertrag klingt zunächst einmal sehr formell. Letztlich reicht auch eine mündliche Vereinbarung oder sog. konkludentes Handeln (d.h. aus dem Handeln erkennt ein Dritter was gemeint ist), um einen juristischen Vertragsschluss zu haben. Allerdings ist die Auseinandersetzung nicht immer so einfach. Spielt auch nur ein Miterbe nicht mit, so kommt keine Auseinandersetzungsvereinbarung zustande. Über die Mittel der Teilungsversteigerung und der Erbauseinandersetzungsklage können Sie zwar dennoch Schritt für Schritt zur Auseinandersetzung kommen. Aber es gilt zu wissen: sind sich die Erben nicht einig, wird der Weg mühsam und steinig.
  • Verkauf des Erbteils: schlicht und einfach, wie der Name schon sagt, ein Erbe verkauft seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder einen außenstehenden Dritten. Mit dem Verkauf scheidet er direkt und unmittelbar aus der Erbengemeinschaft aus. Für ihn ist diese damit „auseinandergesetzt“.
  • Die sog. Abschichtung und Anwachsung, d.h. das sukzessive „Auszahlen“ einzelner Erben: Hier verzichtet der betreffende Miterbe gegen Ausgleichszahlung auf seinen Erbteil. Mit Erklärung des Verzichts scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus und erhalten die vereinbarte Ausgleichszahlung.
  • Erbabwicklung: Eine relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung ist die Erbabwicklung*. Hierbei beauftragen sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

In der Praxis ist die Auseinandersetzung allerdings nicht ganz so einfach umgesetzt, wie die vorausgehende Aufstellung vermuten lässt. Nicht umsonst titelt die FAZ „Erbengemeinschaften sind der Vorhof zur Hölle„. Jeder einzelne Miterbe verfolgt eigene Interessen, die schnell kollidieren können. Nicht umsonst hat der ARD-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller in obigem Interview formuliert: „Jede zweite Erbschaft bringt die Statik einer Familie ins Wanken“. Der eine Miterbe will tatsächlich einen ganz bestimmten Nachlassgegenstand, weil er ihn an den Erblasser erinnert. Ein anderer Miterbe will möglichst schnell „ans Geld“. Ein Dritter hat noch eine „Rechnung offen“ und zieht die Auseinandersetzung bewusst in die Länge. Möglichkeiten, die Auseinandersetzung zu erzwingen, sind in der Praxis kaum vorhanden. Die Erbauseinandersetzung wird sich zeitlich in die Länge ziehen.

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Wann endet die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist dann beendet, wenn der gesamte Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wurde oder wenn sich alle Erbteile in einer Person vereinigen.

Für die Aufteilung der Nachlassgegenstände müssen die Miterben eine Auseinandersetzungsvereinbarung schließen, ein Vertrag der die Aufteilung des Nachlasses bestimmt. Der Begriff „Vertrag“ sagt es schon: dies muss einvernehmlich geschehen, alle Miterben müssen diesen Vertrag abschließen. Theoretisch kann auf Auseinandersetzung auch geklagt werden, in der Praxis scheitern diese Klagen aber daran, dass kein 100% finaler Teilungsplan vorgelegt werden kann, den das Gericht dann anordnet.

Für die Vereinigung aller Erbteile in einer Person gibt es zwei Fälle: entweder ein Erbe kauft allen anderen Miterben deren Erbanteile ab oder es kommt zur sog. Abschichtung und Anwachsung, d.h. der Reihe nach verzichtet ein Miterbe nach dem anderen gegen Abstandszahlung auf seinen Erbteil Am endet bleibt nur noch einer übrig, die Erbengemeinschaft ist aufgelöst.

Was ist eine Erbanteilsübertragung?

Die Erbanteilsübertragung, auch bezeichnet als Erbteilsübertragung, ist streng genommen der Vollzug eines Vertrages, in dem sich ein Erbe verpflichtet hat, seinen Erbanteil zu verkaufen oder zu verschenken. Häufig wird der Begriff auch weiter genutzt und beschreibt den gesamten Prozess rund um den Verkauf des Erbteils, also sowohl den Vertrag in dem man sich zur Übertragung verpflichtet (Verkauf oder Schenkung) wie auch die anschließende Erfüllung dieser Pflicht. Diese Trennung in zwei Geschäfte ist Ausfluss des im deutschen Recht geltenden sog. Abstraktionsprinzips.

Die Erbanteilsübertragung ist in § 2033 BGB geregelt und bedarf zur Wirksamkeit einer besonderen Form, der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 S. 2 BGB).

Mit erfolgreichem Abschluss der Erbteilsübertragung wird der Erwerber Teil der Erbengemeinschaft, nicht aber wird er gleichzeitig auch Erbe. Er tritt damit auch in den Haftungsverpflichtungen ein. Der Verkäufer allerdings wird durch die Übertragung nicht aus der Haftung entlassen, auch er kann weiter für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

Kann ich mich als Miterbe auszahlen lassen?

Einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Auszahlung hat man nicht. Jeder Miterbe muss gemeinsam mit den übrigen Miterben auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirken und diese damit auflösen.

Sind die übrigen Miterben bereit Sie auszuzahlen, so gibt es zwei Wege, die in Betracht kommen:

Entweder Sie verzichten auf Ihren Erbteil und erhalten im Gegenzug für diesen Verzicht eine Ausgleichszahlung. Dieses Vorgehen wird unter dem Begriff „Abschichtung und Anwachsung“ geführt.

Oder Sie verkaufen Ihren Erbteil, entweder an einen Miterben oder an einen Dritten. Für diesen Verkauf benötigen Sie keine Zustimmung der Erbengemeinschaft. Einzig kann es sein, dass bei einem Verkauf an einen Dritten einer der Miterben von seinem in diesem Fall entstehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macht. In jedem Fall aber gilt: Sie sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und haben wirtschaftlich die Wirkung einer „Auszahlung“ erlangt.

Auszahlung aus der Erbengemeinschaft

Kann ich die Auseinandersetzung erzwingen?

Rein rechtlich betrachtet ja, hierfür steht die Erbauseinandersetzungsklage offen. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet, ihr gesetzliches Ziel ist die Auflösung. Spielen allerdings die Miterben nicht mit, so wird es in der Praxis sehr schwierig diesen Anspruch klageweise auch durchzusetzen.

Denn es gibt nur den Anspruch auf vollständige Auseinandersetzung, eine Teilauseinandersetzung kann nicht verlangt werden.

Und genau hier liegt das Problem: derjenige, der die Auseinandersetzung verlangt, muss genau sagen wie der gesamte Nachlass verteilt werden soll. Das setzt schonmal voraus, dass es keinerlei Streitfragen oder ungeklärte Sachverhalte gibt, was in der Praxis schon eher selten ist. Auch wird es schwierig, wenn noch wertvolle größere Sachgegenstände bestehen (Auto, Immobilien, …) und der Einzelwert damit den Erbteil eines Miterben übersteigt. Hier müssen dann vorher Teilungsversteigerungen und Pfandverkäufe eingeleitet werden, um dann den Erlös anteilsmäßig verteilen zu können.

Im Ergebnis bedeutet dies: bevor die Erbteilungsklage erhoben werden kann, müssen Vorfragen meist über Feststellungsklagen entschieden sein. Erst ganz am Schluss kann auf Auseinandersetzung geklagt werden. Dieses Vorgehen nimmt viel Zeit in Anspruch und erzeugt erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten.

Erbabwicklung: Auflösung der Erbengemeinschaft an professionellen Erbabwickler übertragen

Die Vorfreude auf den Nachlass erweist sich oft als getrübt, wenn die Erbengemeinschaft keinen Weg findet, den Nachlass einvernehmlich in einem angemessenen Zeitraum auseinanderzusetzen und abzuwickeln.

Natürlich können Sie jetzt einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihn mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dann müssen Sie aber auch bereit sein, sich der Auseinandersetzung mit Ihren Miterben zu stellen. Sie stehen ständig „Gewehr bei Fuß“, müssen Schriftsätze und Klageschriften Ihres Anwalts studieren und auf Schriftsätze anderer Miterben reagieren. Ihre emotional angespannte Situation verschärft sich zusätzlich. Ein großes Problem könnte sich auch darin erweisen, dass Ihr Anwalt Vorschusszahlungen erwartet, Sie Gerichtsgebühren für eine gerichtliche Auseinandersetzung und vielleicht ein Sachverständigengutachten beauftragen und bezahlen müssen. Dann wird der Nachlass schnell zur finanziellen Last.

Möchten Sie sich diese Belastungen nicht zumuten, sollten Sie die Erbabwicklung einem professionellen Erbabwickler übertragen. Die professionelle Erbabwicklung begleitet Sie auf dem Weg der Nachlassabwicklung und führt Sie zielgenau zum Erfolg. Erbschaftsangelegenheiten erfordern oft eine spezifische Strategie, die auf Erfahrung und Kompetenz aufbaut. Der ideale Erbabwickler sollte alle anfallenden Kosten übernehmen und ein Honorar erst dann fällig stellen, wenn er Ihren Erbteil zu Geld gemacht hat. Im besten Fall bleibt es Ihnen freigestellt, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.

Wie wird der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt? Zum Begriff der Teilungsanordnung

Gibt es mehrere Erben, so wird mit Eintritt des Erbfalls das gesamte Vermögen des Erblassers gemeinschaftliches Eigentum aller Miterben. Kein Miterbe hat Anspruch auf einen ganz bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, vielmehr müssen diese sich (einstimmig) über die Verteilung einigen, die sog. Auseinandersetzungsvereinbarung. Können bzw. vielmehr wollen sich die Miterben nicht auf eine Verteilung einigen, so führt dies in der Praxis langwierig über gerichtliche Einzelschritte sukzessive zur Auflösung. Diverse Feststellungsklage werden erforderlich sein, ggf. die ein oder andere Teilungsversteigerung und ganz am Schluss eine Erbauseinandersetzungsklage. Ein extrem teurer und andauernder Prozess (bei Interesse ausführlich unter Erbauseinandersetzungsklage dargestellt).

Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu regeln, wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Dies wird als Teilungsanordnung bezeichnet, § 2048 BGB, und dient vor allem der Vorbeugung von Streit. Auf die Erbquoten, also wer welchen Wert erhält, hat die Teilungsanordnung keinen Einfluss. Erhält ein Miterbe auf Basis der Teilungsanordnung mehr zugeteilt als ihm seiner Erbquote nach zusteht, so muss er dies anderweitig ausgleichen, z.B. über eine Ausgleichszahlung.

Interessante Fakten: Mit der Teilungsanordnung trifft der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Anordnung, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt werden sollen.

In der Praxis gilt es noch zu beachten: Durch einstimmigen Beschluss können sich die Miterben über diese Teilungsanordnung hinwegsetzen. Nur wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzt, wird die Einhaltung der Teilungsanordnung gesichert. Nichts desto trotz ist die Teilungsanordnung immer eine gute Richtschnur für die Erben, was der Wille des Erblassers war.

Von der Teilungsanordnung zu unterscheiden ist das Vorausvermächtnis. Hier erhält ein Miterbe auf Basis der Bestimmung des Erblassers einen Nachlassgegenstand, der NICHT auf seine Erbquote angerechnet wird.

Kann von den gesetzlichen Teilungsregeln der Erbengemeinschaft abgewichen werden?

Ja, absolut. Und das sollten die Erben möglichst auch tun. Gesetzlich vorgesehen ist die Auseinandersetzung in Natur, d.h. der Nachlass wird einfach entsprechend der Erbquoten aufgeteilt. Ist das nicht möglich, so werden über den Weg der Teilungsversteigerung einzelne Nachlassgegenstände in Geld gewandelt – welches dann wiederum problemlos aufgeteilt werden kann.

Praxis-Beispiel: A bekommt das Auto, B 3 wertvolle Bilder und C übernimmt den Hausrat. Das Problem liegt aber schon auf der Hand: häufig passen die Werte der Nachlassgegenstände nicht zu den Erbquoten. Hätte C statt dem Haushalt eine Wohnung übernehmen sollen, so wird damit unmittelbar deutlich: diese ist viel mehr wert als das Auto und die Bilder. Um nun eine Verteilung entsprechend er Erbquote zu ermöglichen, müsste die Immobilie zwangsversteigert werden – was meist nicht im Interesse der Erben und auch nicht im Interesse des Erblassers liegen dürfte.

Entsprechend gilt: die Miterben sollen auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung individuell abstimmen wer was bekommt und wer ggf. eine Ausgleichszahlung leistet, weil er mehr bekommen hat, als ihm zustehen würde. Können sie sich nicht einigen, so kommt allerdings die gesetzliche Regelung zur Anwendung.

Wie wird der Hausrat in der Erbengemeinschaft aufgelöst?

Auch hier gilt: Die Aufteilung erfolgt in Natur, d.h. die einzelnen Gegenstände werden unter den Miterben verteilt. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Miterben sich über die Aufteilung auch einigen können. Einigen heißt tatsächlich: alle Miterben müssen zustimmen. Schärt einer aus, so scheitert die Auflösung des Hausrats – auch wenn sein Erbanteil noch so gering ist. Es gelten dann die allgemeinen Vorgehensweisen für den Fall, dass sich die Miterben nicht über die Auseinandersetzung einigen können: in letzter Konsequenz wäre das die Erbauseinandersetzungsklage.

Praxis-Tipp: Je nach Zusammensetzung des Hausrats kann folgendes Vorgehen eine passende Lösung sein: Reihum darf jeder Miterbe einen Gegenstand wählen, der Erbe mit dem größten Anteil beginnt.

Immobilien in der Erbengemeinschaft: Auseinandersetzung von Grundstücken, Haus und Wohnung

Immobilien sind ein streitgeneigtes Thema: man kann sie häufig nicht einfach in kleinere Einheiten teilen. Zum anderen ist der Wert meist so hoch, dass sie häufig den Wert der Erbengemeinschaft dominieren. Es braucht also Wege wie man Grundstück, Häuser und Wohnungen auseinandersetzt.

Idealszenario: der Erblasser hat mehrere Immobilien, so dass jeder Miterbe eine bekommen kann. Passen die Werte nicht exakt zu den Erbquoten, so kann man parallel noch Ausgleichszahlungen vereinbaren, d.h. der Erbe der eine „zu wertvolle“ Immobilie bekommt, zahlt an die anderen Miterben noch einen Beitrag X um diesen Mehrertrag zu nivellieren.

Alternativszenarien: Können die Immobilien nicht „gerecht“ aufgeteilt werden, so liegt es an den Miterben eine gute oder eine schlechte Lösung herbeizuführen.

  • Zu den guten Lösungen gehört ein gemeinsamer Verkauf der Immobilie mit dem Ziel den Verkaufserlös zu maximieren. Auch kann es eine gute Lösung sein, wenn sich z.B. zwei Miterben zusammentun und gemeinsam die Immobilie übernehmen – vorausgesetzt dass sie zuversichtlich sind diese Gemeinschaft auch mittel- und langfristig aufrecht erhalten zu können und zu wollen.
  • Auf Seiten der schlechten Lösungen ist alles zu verorten, was Druck auf die Beteiligten ausübt. An vorderster Front ist das die Androhung und ggf. auch Einleitung der Teilungsversteigerung. Gleiches gilt auch für die „Drohung“ mit hohen Kosten, Anwälten und Spielchen rund um den Zutritt zur Immobilie.

Im Ergebnis gilt also: für die Auseinandersetzung der Immobilien, Häuser und Grundstücke muss sich die Erbengemeinschaft einig sein. Ist oder wird sie sich das nicht, kommen nur zwangsweise Wege – und damit schlechte Lösungen – in Betracht. Rechtstechnisch kommt man damit auf die Erbauseinandersetzungsklage und die Teilungsversteigerung zu.

 
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Wann erfolgt die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung?

Eine Auflösung der Erbengemeinschaft im eigentlichen Sinne kann durch die Teilungsversteigerung nicht erreicht werden. Wohl aber ist die Teilungsversteigerung dann ein notwendiger Schritt vor der Auflösung, wenn sich die Erben schlicht nicht auf eine Regelung zur Aufteilung der Nachlassgegenstände einigen können. Dann müssen Nachlassgegenstände „in Geld gewandelt“ werden, dieses wiederum kann dann problemlos aufgeteilt werden.

Meist tritt dieser Fall bei Immobilien und Grundstücken ein. Bedingt durch deren Wert sind meist nicht soviele gleichwertige Immobilien im Nachlass enthalten, dass sie entsprechend der Erbteilshöhe verteilt werden könnten. Kann dann ein Erbe nicht den Differenzwert in Geld ausgleichen, den er durch Übernehme der Immobilie über seinen Erbteil hinaus am Nachlass partizipiert, so ist letztlich nur der Verkauf der Immobilie eine adäquate Lösung. Findet der Verkauf freiwillig nicht statt, dann kann jeder Miterbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen und damit den Verkauf erzwingen.


 

Kann ich die Zwangsversteigerung des Familienheims verhindern?

Im Ergebnis: nein. Jeder Miterbe kann jederzeit beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Dazu muss er auch kein besonderes Interesse nachweisen. Denn die Erbengemeinschaft ist auf Teilung gerichtet, diese kann er einfordern. Eine Ausnahme wäre zwar die sog. „Versteigerung zur Unzeit“, z.B. wenn durch den exakten Versteigerungszeitpunkt die Immobilie deutlich unter Wert verkauft werden würde. In der Praxis aber ist das kaum einschlägig.

Interessante Fakten: Nein, im Ergebnis kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung dauerhaft nicht verhindern. Verfügt er über die finanziellen Mittel, so kann er aber selbst an der Versteigerung teilnehmen und den Zuschlag bekommen.

Allerdings hätte der Erblasser eine Möglichkeit gehabt, die Versteigerung zu verhindern. Hat er ein Testament verfasst, so konnte er darin auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Für diesen Fall ist nur jener berechtigt den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen.

Wie wirken sich Pflegeleistungen eines Abkömmlings auf seinen Erbteil aus?

Ein Ausgleichsanspruch steht einem Abkömmling des Erblassers immer dann zu, wenn er durch besondere Leistungen dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, ohne dafür ein (angemessenes) Entgelt bekommen zu haben, § 2057a BGB. Beispiele hierfür sind die Mitarbeit im Haushalt, die Unterstützung im Beruf und v.a. die Pflege des Erblassers. Allerdings muss diese Leistung in besonderem Maße stattgefunden haben. Reine Alltagsleistungen sind nicht ausreichend.

Die Durchführung des Ausgleichs ist in § 2057a (4) BGB geregelt: hierzu wird zunächst der auszugleichende Betrag vom Nachlasswert abgezogen. Vom übrigbleibenden Betrag werden dann die jeweiligen Erbteile der Miterben berechnet. Im dritten Schritt wird dem ausgleichsberechtigten Abkömmling im Anschluss sein Ausgleichsbetrag hinzugerechnet. Auf Basis dessen erfolgt dann die Erbauseinandersetzung.

Wichtig: Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere abzugrenzen von der sog. Ausgleichungspflicht. Bei jener geht es darum, dass ein Abkömmling zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhält, die auf sein gesetzliches Erbrecht angerechnet werden sollen. Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Ausstattung oder Zuschüsse, die als Einkünfte dienen sollen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass im Fall der gesetzlichen Erbfolge alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen, unabhängig davon ob die Zuwendung im Wege der Erbfolge oder noch zu Lebzeiten erfolgt ist. Entsprechend muss der Empfänger sich diese Empfänge auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen lassen, mithin also genau das Gegenteil der hier thematisierten Regelung.

Sonstige Hinweise

Wichtige gesetzliche Vorschriften zur Erbengemeinschaft

§ 2032 BGB – Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

§ 1 ErbStG -Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Aktuelle Entwicklungen zur Erbengemeinschaft im HEREDITAS Blog

Das Erbrecht und damit auch das Recht der Erbengemeinschaft entwickelt sich ständig fort. Der Gesetzgeber erlässt neue Vorschriften, die Gerichte fällen in der streitgeneigten Materie laufend wegweisende Entscheidungen und die juristische Praxis und Lehre sucht nach neuen Lösungen. Mit meinem Blog bleiben Sie stets up to date, was sich in und um die Erbengemeinschaft tut. Lesen Sie rein und abonnieren Sie meinen Feed!

HEREDITAS Blog | Aktuelles für Erbengemeinschaften

Optionen für Erbengemeinschaften in Deutschland

Die Möglichkeiten, die sich einer Erbengemeinschaft bieten, sind regional sehr unterschiedlich. Gerade wenn Immobilienvermögen Teil des Nachlasses ist, muss zwischen Zuzugsregionen und Ballungszentren sowie eher ländlicheren Regionen unterschieden werden. In letzteren ist der Verkauf der Immobilien häufig kein geeigneter Weg, hier ist meist ein gemeinsames Vorgehen aller Miterben erfolgskritisch. Ist die Nachfrage nach Immobilien und Grundstücken hingegen groß, so kann auch jeder einzelne Miterbe selbst viel aktiver werden und auch gegen den Willen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft seine Interessen durchsetzen, z.B. durch Verkauf seines Erbteils oder durch Einleitung der Teilungsversteigerung. Lernen Sie Optionen in Ihrer Region kennen!

Erbengemeinschaft München | Erbteil verkaufen München

Gesamthandsgemeinschaft

Gesamthandsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft stellt eine sog. Gesamthandsgemeinschaft dar. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Verpflichtet werden stets die hinter der Gemeinschaft stehenden natürlichen Personen, also die Erben. …mehr

Verwaltung Nachlass

Verwaltung Erbengemeinschaft

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss diese verwaltet werden: wer kümmert sich um notwendige Reparaturen am Haus des Erblassers? Was passiert mit vermieteten Wohnungen? Wer löst Konten auf? Und am allerwichtigsten: wie wird entschieden, was gemacht werden soll und was nicht. …mehr

Haftung für Nachlass

Haftung für Nachlass

Grundsätzlich haften die Erben für alle Schulden des Erblassers. Sie treten im Wege der Universalsukzession in dessen Rechtsposition ein. Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese Haftung zu beschränken. …mehr

Auseinandersetzung

Auseinandersetzung

Aufteilung der Erbmasse im Wege der Auseinandersetzung unter den Miterben, entweder entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen oder durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben. …mehr

Erbteil verkaufen

Erbteil verkaufen

Schlicht und einfach, wie der Name schon sagt: Sie verkaufen ihren Erbteil entweder an einen der anderen Miterben oder an einen beliebigen Dritten – übrigens ohne dass die übrigen Miterben zustimmen müssen. …mehr

Anwachsung und Abschichtung

Abschichtung, Anwachsung

Das sukzessive „Auszahlen“ einzelner Erben um so Schritt für Schritt die Erbengemeinschaft durch Vereinigung der Erbteile aufzulösen. …mehr

Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht sehr einfach: sind mehrere Personen Erbe eines Erblassers, so sind sie Miterben und bilden damit automatisch und qua Gesetz eine Erbengemeinschaft. Von einem Willenselement hängt dies nicht ab, d.h. der Zwangserbe kann sich hiergegen zunächst auch nicht wehren. Natürlich muss sich niemand zwangsbeglücken lassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Erbschaft überschuldet sein kann. Das Gesetz sieht in der Folgezeit die Möglichkeit vor, die Erbschaft auszuschlagen.

Erbengemeinschaft: Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Als Erbe in einer Erbengemeinschaft habe ich vielfältige Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört die Möglichkeit zur Ausschlagung, Auskunftsansprüche gegenüber den Miterben und Ausgleichsrechte für z.B. Pflegeleistungen am Erblasser. Ein Recht auf Nutzung der Nachlassgegenstände allerdings steht dem Miterben ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht zu. Auf Seite der Pflichten ist zu allervorderst die Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses anzuführen. Die Miterben treten unmittelbar in die rechtliche Stellung des Erblassers ein und müssen damit seine Verträge und Rechtspositionen fortführen. Auch kann der einzelne Miterbe zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet sein, insbesondere wenn er besonderes Wissen hat, das die übrigen Miterben weder haben noch erlangen können. Zuletzt sei noch auf die Pflichten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und Zahlung der Erbschaftssteuer hingewiesen.

Wie wird der Nachlass in der Erbengemeinschaft verwaltet?

Nach Anfall der Erbschaft geht es darum, die Zeit bis zur Auseinandersetzung zu überbrücken. Denn erst wenn klar ist, was in der Erbschaft steckt und alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind, kann die Aufteilung des Nachlasses stattfinden. Für diese Zwischenzeit muss verhindert werden, dass Werte abfließen oder Nachlassgegenstände durch mangelnde Verwaltung an Wert verliert. Das gilt sowohl im Interesse der Miterben wie auch von Gläubigern, die noch Geld aus dem Nachlass zu bekommen haben. Typische Beispiele wären ein Wohnhaus des Erblassers, das in Schuss gehalten werden muss, oder eine Mietwohnung, die sinnvollerweise nicht mehrere Jahre ungenutzt leer stehen sollte. Der Gesetzgeber hat Regelungen geschaffen, die im Grundsatz für die regelmäßige Verwaltung das Mehrheitsprinzip gelten lassen. Das heißt insbesondere dass nicht ein einzelner Miterbe ständig quer gehen kann und die Verwaltung unnötig verkompliziert. Maßnahmen der regelmäßigen Verwaltung liegen immer dann vor, wenn durch sie die Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt nicht erheblich verändert wird und die Maßnahme dem mutmaßlichen Interesse aller Miterben entspricht. Das sind in der Praxis alle verwaltenden Maßnahmen, die nicht unnatürlich für eine Erbengemeinschaft in der konkreten Situation sind. Für Maßnahmen der Notverwaltung kann ein Miterbe sogar alleine handeln, beispielsweise wenn das Dach undicht ist und dringend repariert werden muss. Auch hat jeder Miterbe eine Mitwirkungspflicht bei der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nimmt ein einzelner Miterbe berechtigte Verwaltungsmaßnahmen vor, so werden ihm die hierdurch entstehenden Aufwendungen auch ersetzt.

Kann ich mich als Miterbe aus der Erbengemeinschaft auszahlen lassen?

Einen Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Auszahlung hat man nicht. Jeder Miterbe muss gemeinsam mit den übrigen Miterben auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirken und diese damit auflösen. Sind die übrigen Miterben bereit Sie auszuzahlen, so gibt es zwei Wege, die in Betracht kommen: Entweder Sie verzichten auf Ihren Erbteil und erhalten im Gegenzug für diesen Verzicht eine Ausgleichszahlung. Dieses Vorgehen wird unter dem Begriff Abschichtung und Anwachsung geführt. Oder Sie verkaufen Ihren Erbteil, entweder an einen Miterben oder an einen Dritten. Für diesen Verkauf benötigen Sie keine Zustimmung der Erbengemeinschaft. Einzig kann es sein, dass bei einem Verkauf an einen Dritten einer der Miterben von seinem in diesem Fall entstehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macht. In jedem Fall aber gilt: Sie sind aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und haben wirtschaftlich die Wirkung einer Auszahlung erlangt.

Kann ich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erzwingen?

Rein rechtlich betrachtet ja, hierfür steht die Erbauseinandersetzungsklage offen. Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet, ihr gesetzliches Ziel ist die Auflösung. Spielen allerdings die Miterben nicht mit, so wird es in der Praxis sehr schwierig diesen Anspruch klageweise auch durchzusetzen. Denn es gibt nur den Anspruch auf vollständige Auseinandersetzung, eine Teilauseinandersetzung kann nicht verlangt werden. Und genau hier liegt das Problem: derjenige, der die Auseinandersetzung verlangt, muss genau sagen wie der gesamte Nachlass verteilt werden soll. Das setzt schonmal voraus, dass es keinerlei Streitfragen oder ungeklärte Sachverhalte gibt, was in der Praxis schon eher selten ist. Auch wird es schwierig, wenn noch wertvolle größere Sachgegenstände bestehen (Auto, Immobilien, …) und der Einzelwert damit den Erbteil eines Miterben übersteigt. Hier müssen dann vorher Teilungsversteigerungen und Pfandverkäufe eingeleitet werden, um dann den Erlös anteilsmäßig verteilen zu können. Im Ergebnis bedeutet dies: bevor die Erbteilungsklage erhoben werden kann, müssen Vorfragen meist über Feststellungsklagen entschieden sein. Erst ganz am Schluss kann auf Auseinandersetzung geklagt werden. Dieses Vorgehen nimmt viel Zeit in Anspruch und erzeugt erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten.


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