Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Unternehmen in der Erbengemeinschaft: Das sind die Option für Miterben und Gesellschafter

5 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Verstirbt ein Unternehmer, muss es jemanden geben, der unaufschiebbare Angelegenheiten im Unternehmen sofort erledigt und letztlich das Unternehmen fortführt. Hat der Unternehmer keine Vorsorge getroffen, wird die Problematik noch schwieriger, wenn eine Erbengemeinschaft die Nachfolge antritt. Die Erben finden sich vielleicht unversehens in einer Verantwortung, der sie sich nicht gewachsen fühlen oder blockieren sich gegenseitig in der Entscheidungsfindung und Unternehmensführung. Im Unternehmen wollen Mitarbeiter wissen, wie es weitergeht, Banken fürchten um ihre Sicherheiten und Kunden werden misstrauisch. Um derartige Probleme möglichst zu vermeiden, ist jeder Unternehmer gut beraten, vorsorglich die Nachfolge zu regeln. Erben, die sich in einer Erbengemeinschaft wiederfinden, sind gut beraten, einvernehmliche Lösungen zu suchen und nicht das eigene Interesse an einer möglichst schnellen Liquidität in den Vordergrund zu stellen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Vorsorge als Unternehmer für den Todesfall vermeidet entstehen der Erbengemeinschaft

Nicht jeder Unternehmer hat das Glück, dass das eigene Kind oder der eigene Ehepartner so kompetent und interessiert ist, dass das Familienmitglied problemlos die Unternehmensnachfolge antreten kann. Im Idealfall baut der Unternehmer bereits zu Lebzeiten frühzeitig einen Kronprinzen auf, den er möglichst aus seinem Verwandten- oder Mitarbeiterkreis rekrutiert. Um der Nachfolgeregelung die richtige Form zu geben, drängt sich ein Unternehmertestament geradezu auf. Ergänzend oder alternativ können Prokura, Handlungsvollmacht und Bankvollmacht Sicherheit für den Fall des Falles bieten. Die Möglichkeiten, die eigene Nachfolge im Unternehmen zu regeln, sind vielgestaltig. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, aus dem sich eine ganze Reihe von Handlungsoptionen ergeben können. Ohne kompetente rechtliche und steuerliche Beratung sollte kein Unternehmer die Zukunft seines Unternehmens planen.

Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag verhindern Chaos und Erbstreitigkeiten

Hinterlässt der GmbH-Unternehmer eine Erbengemeinschaft, findet sich in der Satzung vieler GmbHs eine Nachfolgeregelung. Insoweit müssen die Erben unbedingt die Satzung studieren (Gesellschaftsvertrag). GmbH-Geschäftsanteile sind auf jeden Fall vererblich. Anders als bei der Veräußerung kann die Vererbung nicht durch die Satzung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Wer den Geschäftsanteil erbt, entscheidet sich ausschließlich nach Erbrecht. Damit hat es Unternehmer als Erblasser weitgehend in der Hand, seine Rechtsnachfolge im Unternehmen testamentarisch zu gestalten. Bei der Gestaltung des Testaments muss er eventuelle Nachfolgeklauseln in der GmbH-Satzung oder einem GbR, OhG-Gesellschaftsvertrag im Blick haben.
Der Gesellschaftsvertrag kann den Mitgesellschaftern erlauben, den vererbten Geschäftsanteil einzuziehen. Er kann die Erben verpflichten, den ererbten Geschäftsanteil gegen eine bestimmte Gegenleistung an eine bestimmte Person zu übertragen oder eine Erbengemeinschaft verpflichten, entweder den Geschäftsanteil auf einen von ihnen zu übertragen oder zumindest einen der Miterben bevollmächtigen, die Gesellschafterrechte wahrzunehmen.

Das Gesetz beschränkt die Handlungsfreiheit der Erbengemeinschaft insoweit, als er Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, geteilt werden kann. Die Satzung kann an die Teilung weitere Bedingungen, beispielsweise die Zustimmung der Gesellschafterversammlung knüpfen. Ohne deren Zustimmung kann die Erbengemeinschaft sich über den ererbten Geschäftsanteil also nicht auseinandersetzen. Zweck ist, dass die Mitgesellschafter die Zersplitterung von Geschäftsanteilen durch Erfolge so vermeiden können.

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Nachfolge mit einem vorzeitigen Unternehmertestament regeln

Viele Unternehmer sind als Einzelunternehmer tätig. Sie haben oft das Problem, dass sie noch nicht sicher wissen, welcher der Erben der richtige Nachfolger ist (z.B. die Kinder sind noch minderjährig oder in der Ausbildung). So könnte der Handwerksmeister bestimmen, dass dasjenige seiner Kinder Erbe des Unternehmens sein soll, das Meister wird. Sollten mehrere der Kinder Meister werden, wird das älteste von ihnen Erbe.

Es genügt auch, wenn der Unternehmer einen begrenzten Personenkreis bezeichnet, aus dem eine dritte Person nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten den Erben als Nachfolger bestimmt. Als Auswahlkriterien kommen die Eignung des Erben, sein Alter oder sein persönliches Interesse in Betracht. Allerdings müssen die Auswahlgesichtspunkte so genau festgelegt sein, dass für die Willkür des Dritten kein Raum bleibt. Eine Bestimmung im Testament, nach der derjenige Erbe werden soll, der sich bis zum Tod um den Erblasser (Unternehmer) kümmert, wäre hingegen mangels näherer Bestimmtheit nichtig. Um diesen Wunsch umzusetzen, kann der Unternehmer im Testament ein Vermächtnis bestimmen, in dem der betreffende aber als Vermächtnisnehmer bestimmt wird und auf diesem Weg in das Unternehmen eintritt.

Steuerfalle Berliner Testament bei Unternehmensbeteiligungen

Das unter Ehegatten vielfach übliche Berliner Testament stellt bei größeren Nachlässen, insbesondere wenn Unternehmenswerte enthalten sind, eine echte Steuerfalle dar. Verstirbt der Unternehmer, bleiben die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt. Der überlebende Ehegatte wird nach dem Berliner Testament Alleinerbe und kann im Hinblick auf den Nachlass nur den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 € nutzen. Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, wird der dann auf die Kinder als Schlusserben übergehende Nachlass ein zweites Mal besteuert, nämlich beim Tod des ersten Ehegatten und nach dem Tod des zweiten Ehegatten nochmals. Die Situation verschärft sich zusätzlich, als durch den ersten Erbfall der Nachlasswert des überlebenden Ehegatten erhöht und dadurch wegen der Steuerprogression ein höherer Steuersatz fällig wird. Insoweit ist ratsam, die Kinder beim Tod des erstversterbenden Unternehmers mit Geldvermächtnissen zu bedenken und dadurch die Freibeträge auszunutzen.

Unternehmen Erbengemeinschaft

Welche Optionen haben die Miterben von Gesellschaftsanteilen in der Erbengemeinschaft?

Erbt eine Erbengemeinschaft den GmbH-Geschäftsanteil, sollten die Miterben, soweit die GmbH-Satzung keine näheren Bestimmungen enthält, klären, wer den Gesellschafteranteil in einer GmbH übernimmt oder wer den Einzelhandelsbetrieb des Erblassers fortführt. Im Idealfall hat der Erblasser testamentarisch bestimmt, welcher seine Erben die Nachfolge antritt. Dazu steht ihm insbesondere das Instrument des Vermächtnisses zur Seite. Derjenige, den der Erblasser im Wege eines Vermächtnisses mit dem Geschäftsanteil bedacht hat, erbt den Geschäftsanteil nicht direkt. Vielmehr fällt er der Geschäftsanteil zunächst in den Nachlass und gehört damit erstmal der Erbengemeinschaft. Allerdings ist die Erbengemeinschaft verpflichtet, entsprechend dem Vermächtnis den Geschäftsanteil an den Vermächtnisnehmer abzutreten. Kann der Geschäftsanteil aufgrund einer Klausel in der GmbH-Satzung nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter rechtsgeschäftlich übertragen werden, kann der Erbe das Vermächtnis nicht ohne weiteres antreten, wenn die Mitgesellschafter ihre Zustimmung verweigern. Insoweit muss der Unternehmer bereits darauf achten, dass er das Testament so gestaltet, dass derartige Kollisionsprobleme gar nicht erst entstehen.

Option: Unternehmen verkaufen

Will kein Miterbe und die Erbengemeinschaft insgesamt das Unternehmen nicht fortführen, sollte über einen Verkauf nachgedacht werden. Für die Bewertung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen gibt es spezielle Vorschriften im Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz. In einer steuerlichen Beratung sollte geklärt werden, ob und inwieweit ein Verkauf zweckmäßig ist oder ob andere Optionen günstiger erscheinen.

Option: Erbteil verkaufen

Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Erbanteil an der Erbengemeinschaft zu verkaufen. Käufer kann jeder beliebige Dritte oder ein Miterbe sein. Bei einem Verkauf an einen Dritten haben Miterben jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Da der Erbteil die Beteiligung am Unternehmen beinhaltet, führt der Verkauf dazu, dass auch der Anteil am Unternehmen mit verkauft wird.

Option: Anordnung der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser selbst kann Probleme dadurch vermeiden, dass er in einem Testament die Testamentsvollstreckung anordnet und nach Absprache eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Testamentsvollstrecker kann auch einer der Miterben sein. Der Testamentsvollstrecker vertritt die Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung und ermöglicht, dass die Gesellschafterrechte einheitlich ausgeübt werden. Er spricht mit einer Stimme für alle. Dabei bleibt es dem Testamentsvollstrecker verwehrt, Geschäfte mit sich selber abzuschließen und sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Seiner Tätigkeit sind teils enge Grenzen gesetzt. So dürfte er nicht ohne handfeste Gründe ein Einzelhandelsgeschäft in eine GmbH umwandeln oder einem Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung in der GmbH durch Zahlung einer Einlage zustimmen.

Alles in allem: Wie überall im Leben ist Vorsorge die beste Voraussetzung, dass auch nach dem eigenen Ableben alles so verläuft, wie man es sich im Leben vorgestellt hat. Jede Nachlässigkeit wird bestraft. Unternehmer haben zudem noch die besondere Verantwortung, als sie mit einer konstruktiven Nachfolgeregelung auch den Interessen eventuell vorhandener Mitarbeiter Rechnung tragen. Nicht zuletzt profitieren die Erben, wenn sie das Unternehmen wegen interner Streitigkeiten nicht lahmlegen und im ungünstigsten Fall vielleicht sogar in die Insolvenz führen. Steht der Verkauf des Unternehmens an, sind Erben gut beraten, möglichst mit einer Stimme zu sprechen und sich in den Verkaufsverhandlungen mit Kaufinteressenten nicht gegenseitig auszuspielen. Eine kompetente juristische und steuerliche Beratung sollte sich stets auszahlen.


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