Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbschaft: Praxiswissen für Miterben einer Erbengemeinschaft

7 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
Verstirbt ein Mensch, stehen die Erben vor vielen Fragen. Die Trauer um den verstorbenen Angehörigen muss jeder seelisch allein für sich bewältigen. Wer Erbe wird, muss die Frage beantworten, was er als Erbe jetzt eigentlich tun muss. Die vielleicht verhohlene Freude darüber, dass einem mit der Erbschaft Vermögenswerte in den Schoß fallen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit einer Erbschaft Verantwortung verbunden ist. Wer jetzt die richtigen Schritte unternimmt, kann sich unter Umständen viel Ärger und Aufwand ersparen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Erbschaft: Was ist das?

Verstirbt ein Mensch, tritt der Erbfall ein. So steht es in § 1922 BGB. Der Verstorbene wird als „Erblasser“ bezeichnet. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Verstorbenen auf eine oder mehrere andere Personen über. Dieses Vermögen bezeichnet § 1922 BGB als die „Erbschaft“ oder auch als „Nachlass“. Die Personen, die das Vermögen übernehmen, sind die „Erben“. Diese Definitionen sind wichtig, weil das gesamte Erbrecht darauf aufbaut.


 

Was heißt, „das Vermögen in der Erbschaft geht als Ganzes über“?

Das Vermögen des Erblassers, also der Nachlass, geht als „Ganzes“ auf den oder die Erben über. Der Erbe übernimmt alles, was dem Erblasser an Rechten und Pflichten zustand. Zur Erbschaft bzw. zum Nachlass gehört das Aktivvermögen als auch das Passivvermögen. Mit anderen Worten: Der Erbe übernimmt nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen eventuell bestehende Verbindlichkeiten.

Das Gesetz spricht von der „Universalsukzession“. Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt bedingungslos in dessen Fußstapfen. Vor allem ist es so, dass der Erbe mit dem Ableben des Erblassers den Nachlass automatisch, sozusagen von Gesetzes wegen, ohne seine Mitwirkung erwirbt. Auf seine Kenntnis vom Erbfall kommt es nicht an. Er wird Erbe, so oder so. Aus dieser Zwangsverpflichtung kann er sich nur befreien, wenn er die Erbschaft ausdrücklich ausschlägt und damit auf sein Erbrecht verzichtet.

Da der Erbe den Nachlass als Ganzes übernimmt, ist es nicht möglich, nur einzelne Vermögensgegenstände, die dem Erben wichtig oder wertvoll erscheinen, aus dem Nachlass herauszulösen und alles andere, was ihn nicht interessiert, abzulehnen. Eine solche Einzelrechtsnachfolge  akzeptiert das Gesetz nicht. Grund ist, dass der Nachlass des verstorbenen Erblassers nicht sich selbst überlassen werden kann und es irgendeine Person geben muss, die die Verantwortung für den Nachlass übernimmt. Diese Person sind die gesetzlichen Erben.

Sonderfall: Landwirtschaftliche Betriebe

Eine Ausnahme und damit eine Einzelrechtsnachfolge gibt es nur bei landwirtschaftlichen Betrieben. Dabei geht es darum, die Wirtschaftlichkeit von Bauernhöfen zu erhalten und die Aufteilung des Hofes unter mehreren Miterben zu verhindern. Der Hof fällt vollständig in das Alleineigentum des Hoferben. Das ist derjenige, der sich bereit erklärt, den Hof zu übernehmen. Der Hoferbe muss jedoch die anderen Miterben abfinden.

Erbrecht

Wie geht es nach dem Tod des Erblassers weiter? Was passiert mit der Erbschaft?

Egal wer erbt: Die Bestattung ist vorrangig

Es versteht sich, dass die nächsten Angehörigen sich um die Bestattung des Erblassers kümmern müssen. Sofern der Verstorbene keine Wünsche hinterlassen hat, wie und von wem er bestattet werden möchte, steht die Totenfürsorge den nächsten Angehörigen zu. Vorrangig entscheidungsberechtigt sind der Ehegatte, danach die volljährigen Kinder, die Eltern und volljährige Geschwister. Gibt es keine Verwandten, wird das zuständige Ordnungsamt tätig. Im Übrigen ist das Standesamt über den Sterbefall zu informieren.

Da mit der Bestattung Kosten einhergehen, ist anhand der Unterlagen des Erblassers zu prüfen, ob ausreichend Bankguthaben vorhanden sind oder ob eine Lebensversicherung oder gar eine Sterbeversicherung besteht. Im Regelfall übernimmt ein beauftragtes Bestattungsunternehmen alle Behördengänge und wickelt die Bestattung auf Wunsch vollständig ab.

Wie begründet sich das Erbrecht des Erben?

Zunächst ist zu klären, ob diejenige Person, die über den Nachlass verfügen möchte, überhaupt Erbe geworden ist. Ist der Erbe gesetzlicher Erbe, ist seine rechtliche Stellung offensichtlich. Gesetzlicher Erbe ist er insbesondere dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es auch keinen Erbvertrag gibt und der Erbe zum nächsten Angehörigenkreis des Erblassers gehört (Ehegatte, Kind, Elternteil).

Das Erbrecht kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen und darin eine bestimmte Person zum Erben bestimmt oder einen Erbvertrag vereinbart hat. War der Erblasser verheiratet, ist es oft so, dass er mit dem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat und sich die Eheleute gegenseitig zum alleinigen Erben eingesetzt haben.

Bestandsaufnahme des Nachlasses

Ist das Erbrecht klar oder besteht es aller Voraussicht nach so, wie es angenommen wird, sollte der Erbe die Unterlagen des Erblassers in Augenschein nehmen und eine Bestandsaufnahme machen. Findet sich in den Unterlagen ein Testament des Erblassers, ist derjenige, der das Testament auffindet, von Gesetzes wegen verpflichtet, dieses Testament dem örtlichen Amtsgericht als dem zuständigen Nachlassgericht umgehend abzuliefern. Wer dies nicht tut, macht sich strafbar. Eventuell bestehende Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes beurteilt allein das Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht wird das Testament eröffnen. Eröffnen bedeutet, dass es im Regelfall die im Testament ausdrücklich bestimmten, aber auch die gesetzlichen und durch das Testament vielleicht enterbten Erben anschreibt und eine Kopie des Testaments übersendet. Bei umfangreichen Testamenten kann das Nachlassgericht das Testament auch in einem Anwesenheitstermin im Gericht eröffnen und dazu die Beteiligten laden.

Wie ist das Erbrecht nachzuweisen?

Außenstehende können nur bedingt beurteilen, ob eine Person tatsächlich Erbe wurde oder nicht. Zugleich ist der Erbe daran interessiert, sein Erbrecht nachzuweisen, weil er oft nur so über den Nachlass verfügen kann. Dritte müssen sich deshalb darauf verlassen können, dass derjenige, der behauptet, Erbe geworden zu sein, auch wirklich Erbe ist.

Soweit der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen hat, genügt zum Nachweis des Erbrechts die Vorlage des Testaments, am besten in Verbindung mit dem  Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Damit kann auch das Eigentum an einer Immobilie beim Grundbuchamt umgeschrieben werden. Der Antrag bleibt kostenfrei, wenn die Eigentumsumschreibung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers beantragt wird.

Ein handschriftliches Testament hat diese Beweiswirkung nicht. Teils wird es als Nachweis des Erbrechts akzeptiert, teils aber auch in Zweifel gezogen oder gar abgelehnt. In diesen Fällen hilft teilweise auch, dass der Erblasser eine Kontovollmacht oder ganz allgemein eine Vollmacht über den Tod hinaus hinterlassen hat. Mit einer solchen Vollmacht kann beispielsweise der Ehepartner über das Sparguthaben verfügen.  In der Praxis ist es meist so, dass der Erblasser die Kontovollmacht persönlich in der Bank auf einem bankinternen Formular dokumentiert hat. Das Original ist in der Bank. Der Bevollmächtigte ist insoweit nicht darauf angewiesen, die Kopie dieser Vollmacht vorzulegen.

Gibt es kein Testament, benötigt der Erbe im Regelfall einen Erbschein. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts, dass eine bestimmte Person Erbe des verstorbenen Erblassers geworden ist. Mit dem Erbschein kann der Erbe problemlos über den Nachlass verfügen. Nachteile des Erbscheins bestehen darin, dass er gebührenpflichtig ist, bei hohen Nachlässen hohe Gebühren verursacht und seine Ausfertigung erfahrungsgemäß ca. 6 – 8 Wochen in Anspruch nimmt.

Wie ist das in der Erbengemeinschaft?

Der Alleinerbe, der den Nachlass allein übernimmt, kann mit dem Nachlass verfahren, wie es ihm beliebt. Soweit mehrere Erben berufen sind, bilden sie eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft ist jeder Erbe gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Keiner der Miterben kann allein nach eigenem Gutdünken über einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass verfügen.  Es jedoch keinen Anspruch darauf, einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass heraus zu verlangen.

Alles gehört allen gemeinsam. Ungeachtet dessen können sich die Erben natürlich darauf verständigen, einen bestimmten Vermögensgegenstand einem der Miterben zu übereignen. Soweit sich die Miterben einig sind, ist alles möglich. Soweit ein Miterbe sich verweigert, sind den anderen Miterben im Regelfall die Hände gebunden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn in dringenden Fällen eine Maßnahme unabdingbar ist. Muss beispielsweise im Wohnhaus des Erblassers im Winter die Heizung repariert werden, damit die Wasserleitungen nicht einfrieren, können die Miterben mehrheitlich entscheiden und einen Handwerker beauftragen. Ein widerspenstiger Miterbe muss diese Entscheidung als eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung akzeptieren.

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Was muss ich machen, wenn ich Erbe geworden bin?

Aus den Unterlagen des Erblassers ergibt sich, soweit nicht ohnehin bereits bekannt, ob und was aktuell zu veranlassen ist. Laufende Verträge sind zu kündigen. Dazu gehören alltägliche Dinge, wie Strom, Telefon und Handy, Zeitschriftenabonnements, Müllabfuhr, aber auch Accounts im Internet, die der Erblasser bei eBay oder Facebook unterhalten hat. Zum digitalen Nachlass gehören auch die E-Mail-Adressen, die zur Vermeidung von Missbrauch, möglichst umgehend gekündigt werden sollten. Sofern die Log-in Daten unbekannt sind, hilft nur die direkte Kontaktaufnahme mit dem Provider.

Bankkonten sind aufzulösen oder auf den Namen des Erben umzuschreiben. Kreditkarten sollten gesperrt werden. Kraftfahrzeuge sind abzumelden oder umzumelden. Mitgliedschaften in Vereinen sind aufzulösen. Soweit der Erblasser im Testament ein Vermächtnis bestimmt und einem Dritten Vermögenswerte hinterlassen hat, sind diese dem Vermächtnisnehmer zu übereignen.

Es versteht sich, dass der zuständige Rentenversicherungsträger zu informieren ist. War der Verstorbene verheiratet, kann der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Besteht eine betriebliche Altersversorgung, ist der Arbeitgeber zu  benachrichtigen.

Lebte der Verstorbene in einer Mietwohnung, ist der Mietvertrag aufzukündigen. Wohnte auch der Erbe in dieser Wohnung, hat er nach dem Gesetz das Recht, in den Mietvertrag einzutreten oder diesen fortzuführen (§ 563 BGB). War der Verstorbene selbst Vermieter, geht das Mietverhältnis automatisch auf den Erben über. Will der Erbe die Wohnung selbst bewohnen, kann er sie wegen Eigenbedarfs fristgerecht kündigen.

Vorsicht: Mit all diesen Handlungen gibt eine Person zu erkennen, dass sie Verantwortung für den Nachlass übernimmt. Damit wird diese Person Erbe. Sie hat dann faktisch kaum noch eine Möglichkeit, sich die Sache anders zu überlegen und der Erbschaft später auszuschlagen.

Was ist, wenn ich die Erbschaft nicht antreten möchte?

Nicht jede Erbschaft ist willkommen. Der Erbe übernimmt nämlich auch die Verbindlichkeiten und haftet persönlich mit seinem privaten Vermögen gegenüber den Gläubigern des Erblassers. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, macht es keinen Sinn, die Erbschaft anzutreten. Wer die Erbschaft nicht antreten möchte, muss die Erbschaft ausschlagen. Dazu muss sich der Erbe innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Spätestens mit Ablauf dieser Frist muss er gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll des Rechtspflegers oder notariell erklären, dass er die Erbschaft ausschlagen möchte.

Insoweit ist Vorsicht geboten. Jede Handlung, die  sich als Annahme der Erbschaft interpretieren lässt, ist zu unterlassen. Wer die Mietwohnung kündigt oder das Bankkonto leerräumt, handelt als Erbe. Eine Ausschlagung kommt dann nicht mehr in Betracht.

Soweit die Verhältnisse nicht oder in der kurzen Zeit der Ausschlagungsfrist nicht überschaubar sind, sollte die Nachlassverwaltung in Betracht gezogen werden. Dann bestellt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben einen Nachlassverwalter, der den Nachlass abwickelt. Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser an den Erben ausgezahlt. Der Erbe vermeidet damit aber, dass er persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass haftet.

Wie löse ich die Erbschaft auf?

Aus dem Nachlass müssen zunächst die Verbindlichkeiten des Erblassers und die Beerdigungskosten sowie etwa anfallende Erbschaftssteuern bezahlt werden. Vermächtnisse und Pflichtteilsrechte gesetzlicher Erben sind auszuzahlen. Das, was übrig bleibt, steht dem Alleinerben zu oder wird unter mehreren Miterben einvernehmlich verteilt.

Soweit Vermögensgegenstände vorhanden sind, können diese den einzelnen Miterben unter Anrechnung auf ihren Anteil zugeteilt oder fremd verkauft werden. Der Erlös wird aufgeteilt. Können sich die Miterben nicht über einen Verkauf einigen, bleibt in letzter Konsequenz nur der Pfandverkauf. Grundstücke unterliegen der Teilungsversteigerung (§ 753 BGB).

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Mehrere Erben werden zwangsweise in einer Erbengemeinschaft vereint. Jeder Miterbe ist allein schon deshalb berechtigt, seinen Anteil an dem Nachlass zu verkaufen. Verkauft er seinen Anteil an einen fremden Dritten, haben die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht. Der Verkauf des Erbteils hat den Vorteil, dass der Miterbe seinen Erbanteil schnell liquide machen und sich im günstigsten Fall aus eventuellen Streitigkeiten der anderen Miterben heraushalten kann.

Wie ist das mit der Erbschaftsteuer?

Erbschaften unterliegen der Erbschaftssteuer, aber auch nur, wenn der Wert des Nachlasses bestimmte Freibeträge übersteigt. Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 €, Kindern jeweils von 400.000 € zur Verfügung. Das Familienwohnhaus bleibt vollständig steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte weiterhin für weitere 10 Jahre darin wohnt. Zieht ein Kind des Erblassers in das Haus ein, besteht die Steuerfreiheit nur insoweit, als die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter beträgt. Angesichts dieser hohen Freibeträge dürfte die Mehrzahl der Erbschaften steuerfrei bleiben.

Zu guter Letzt

Eine Erbschaft kann eine komplexe Angelegenheit sein. Je nachdem, wer was erbt, können sich Fragen und Probleme ergeben, die sich nur juristisch beantworten lassen. Gerade im Hinblick auf die Verantwortung für Verbindlichkeiten und die Möglichkeiten des Verkaufs des Erbanteils (Erbschaftskauf), erscheint anwaltliche Beratung als unumgänglich.


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