Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 15. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbvertrag: Vertragliche Bindung auf den Todesfall

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Wer seinen Nachlass regeln möchte, schreibt üblicherweise ein Testament. Alternativ steht aber auch der Erbvertrag zur Verfügung. Während das Testament den Erblasser zu Lebzeiten zu nichts verpflichtet und den darin bedachten Erben zu nichts berechtigt, begründet der Erbvertrag die vertragliche Verpflichtung des Erblassers, eine bestimmte Person erbrechtlich zu bedenken. Testamente sind frei widerruflich, Erbverträge hingegen nicht.
  • Testamente sind frei widerrufbar, Erbverträge sind verpflichtend.
  • Testamente bedürfen keiner Form, Erbverträge müssen notariell beurkundet werden.
  • Gemeinschaftliche Testamente stehen nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung, Erbverträge erfassen auch nichteheliche Lebenspartner (Lebensgefährte) und jeden beliebigen Dritten.
  • Da Erbverträge verpflichtend sind, empfiehlt sich, Rücktrittsrechte zu vereinbaren.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Unterschied: Testament vs. Erbvertrag

Jeder Mensch kann jederzeit ein Testament errichten. Er kann darin frei über seinen Nachlass verfügen und kann das Testament jederzeit widerrufen und abändern. Es begründet keinerlei vertragliche Verpflichtung des Erblassers. Kein potentieller Erbe hat Anspruch darauf, dass der Erblasser in seinem Sinne testiert und sein Testament aufrechterhält.

Erbverträge hingegen sind Verfügungen von Todes wegen in Vertragsform. Es sind mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament, das nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden kann, kann der Erbvertrag auch zwischen nichtehelichen Partnern oder mehr als zwei Personen abgeschlossen werden. Die Bezeichnung des Erbvertrages als „Vertrag“ macht deutlich, dass der Erblasser eine vertragliche Verpflichtung eingeht, die er nur noch unter engen Voraussetzungen widerrufen oder abändern kann. Zugleich erwirbt der vertragliche bedachte Erbe einen Anspruch darauf, dass der Erbvertrag erfüllt wird.

Beim gemeinschaftlichen Testament kann der Erblasser nur seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner berücksichtigen (§ 2265 BGB). Einen Erbvertrag hingegen kann der Erblasser mit jedem beliebigen Dritten schließen.

Erbvertrag

Wann ist ein Erbvertrag dem Testament vorzuziehen

  • Der Erblasser möchte seinen Lebensgefährten/-in, mit dem er zwanglos und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt, zu seinem Erben bestimmen.
  • Der Erblasser ist pflegebedürftig. Er erklärt sich bereit, seine Nichte vertraglich zur Alleinerbin einzusetzen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichtet, ihn zeitlebens zu pflegen.
  • Der Erblasser ist Unternehmer. Er erklärt sich bereit, seinen Neffen zum Alleinerben einzusetzen und ihm den Betrieb zu übertragen, wenn sich der Neffe verpflichtet, im Unternehmen mitzuarbeiten und den Betrieb nach dem Ableben des Erblassers fortzuführen.

Auch beim Erbvertrag erwirbt der bedachte Erbe vor dem Ableben des Erblassers keinen Anspruch oder eine Anwartschaft auf das Erbe. Der Erblasser ist zu Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB). Ungeachtet dessen, kann er sich dennoch vertraglich verpflichten, über bestimmte Gegenstände zu Lebzeiten nicht zu verfügen.

Der Erblasser kann jedoch kein Testament mehr errichten und den Inhalt des Erbvertrages einseitig abändern, sofern er sich nicht ausdrücklich Änderungsrechte vorbehalten hat (z.B. Rücktrittsrecht). Der im Vertrag bedachte Erbe hat allenfalls Ersatzansprüche, falls der Erblasser im Übermaß und ohne sachliche Gründe Schenkungen vorgenommen hat (§ 2287 BGB). Im Übrigen kann der Erblasser mit dem bedachten Erben den Erbvertrag jederzeit einvernehmlich aufheben.

Praxis-Tipp: Sollten Sie in einem Erbvertrag bedacht sein und Ihr Erbe oder Ihren Erbanteil „liquide“ machen wollen, besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit des Verkaufs. Vor allem, wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft werden und Konflikte vermeiden oder lösen möchten, kann ein Verkauf des Erbteils für alle Beteiligte einen guten Kompromiss darstellen.

Muster Erbvertrag (Auszug)

… Wir, die Eheleute Hans und Martha Gold setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Diese Erbeinsetzung erfolgt unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben des Erstversterbenden von uns vorhanden sind.

Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden bereits seinen Pflichtteil verlangen, so soll er auch beim Tode des Letztversterbenden lediglich seinen Pflichtteil erhalten (Strafklausel).

Erben des Letztversterbenden von uns sollen sein: Unser Sohn, Sven Gold sowie unsere Tochter Ute Silber, geb. Gold, zu untereinander gleichen Teilen. (ggf. in Verbindung mit einer Teilungsanordnung, Vermächtnis, Auflage).

Interessante Fakten: Der Erbvertrag hat in diesem Beispiel den Zweck, den überlebenden Ehepartner abzusichern. Der Vertrag beinhaltet eine Strafklausel. Sie soll die Kinder als gesetzliche Erben davon abhalten, bereits beim Tode des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil einzufordern und den überlebenden Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Im Idealfall ist ein solcher Erbvertrag mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag verbunden, in dem die Kinder darauf verzichten (ggf. gegen Abfindung), ihren Pflichtteil vorzeitig geltend zu machen. Dieses Ziel lässt sich an sich auch mit einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) erreichen. Der Erbvertrag ermöglicht zusätzliche Vereinbarungen und bindet die Vertragsparteien wesentlich stärker an ihre gegenseitigen Verpflichtungen.

Erbverträge sind beurkundungsbedürftig

Das Gesetz bestimmt, dass ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile abgeschlossen werden kann. Er muss also notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Der Erblasser muss dazu persönlich vor dem Notar erscheinen. Der bedachte Erbe kann sich hingegen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrages beim Nachlassgericht und lässt den Vertrag beim Zentralen Testamentsregister registrieren. Die Vertragsparteien erhalten einen Hinterlegungsschein.

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Einseitiger Erbvertrag oder zweiseitiger Erbvertrag

Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen. Der Vertragspartner nimmt diese Verfügung lediglich an. Er selbst geht keine Verpflichtung ein. Beim zweiseitigen Erbvertrag treffen beide Vertragsparteien eine Verfügung von Todes wegen und erklären, sich diesbezüglich vertraglich zu verpflichten (z.B Erbeinsetzung gegen Pflege). Dann ist jede der Partei gegenüber der anderen Partei an ihre Erklärung gebunden.

Änderungsmöglichkeiten beim Erbvertrag

Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Auch ein notariell beurkundeter Vertrag kann jederzeit durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden (§ 2292 BGB). Die Aufhebung ist allerdings nach dem Tod einer dieser Personen nicht mehr möglich (§ 2290 BGB). Ist eine einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrages nicht möglich, hilft nur ein Rücktrittsrecht.

Rücktrittsrechte

Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht berufen kann oder sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat. Der Rücktritt kann jedoch nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil ausgeübt werden.

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann sich ergeben, wenn der Erblasser der im Erbvertrag bedachten Person wegen einer Verfehlung den Pflichtteil entziehen könnte (§ 2333 BGB, z.B. Mordversuch gegenüber Erblasser oder einem Familienangehörigen, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung).

Ein vertragliches Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) kann sich ergeben, wenn die erbvertraglich bedachte Person eine im Erbvertrag übernommene Verpflichtung nicht erfüllt. Beispiel: Der Erblasser setzt seine Nichte zur Alleinerbin ein. Sie verpflichtet sich, den Erblasser im Alter zu versorgen und zu pflegen. Als der Erblasser pflegebedürftig wird, kümmert sich die Nichte nicht um ihn.

Anfechtungsrecht

Ein Anfechtungsrecht kann sich ergeben, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat (unbekanntes Kind), der ihm bis dahin unbekannt war oder erst danach geboren wurde (§ 2079 BGB). Ein Anfechtungsrecht besteht auch, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung irrte oder durch Drohung oder Täuschung zum Abschluss eines Erbvertrages veranlasst wurde (§ 2078 BGB).

Vertrag endet mit Scheidung

Erbverträge werden bei Aufhebung des Verlöbnisses oder bei der Scheidung der Ehe unwirksam, sobald der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Gleiches gilt für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen für den Fall ihrer Trennung ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren.

Praxis-Tipp: Erbverträge sind komplexe Konstrukte. Aus gutem Grund schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Mit der Beurkundung geht auch die Beratung durch den Notar einher. Da gerade bei Erbverträgen bestimmte Personen bevorzugt und andere Personen oft benachteiligt werden, gebietet es sich geradezu, sich im Hinblick auf seine individuellen Verhältnisse vorab kompetent beim Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das Erbrecht bietet eine Fülle von Möglichkeiten, die eigene Lebenssituation zu erfassen.

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