Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 15. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Testamentseröffnung: amtliche Kenntnisnahme der letztwilligen Verfügung

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Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Die Testamentseröffnung zeigt die Verfügungen des Erblassers

Die Testamentseröffnung bedeutet rechtstechnisch, dass ein Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers amtlich von der Existenz einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Kenntnis nimmt. Hat der Verstorbene eine letztwillige Verfügung verfasst, hat er sogleich die nach dem Erbrecht vorgesehene gesetzliche Erbfolge verändert. Die Erbfolge bestimmt sich dann nach dem Inhalt dieser letztwilligen Verfügung. Als letztwillige Verfügungen kommen in Betracht:

  • das Einzeltestament des Erblassers
  • das gemeinsame Testament unter Ehegatten (Berliner Testament) sowie
  • der notariell beurkundete Erbvertrag

Testamentseröffnung

Wie kommt es zur Testamentseröffnung?

Das „Nachlassgericht“ ist das am Wohnort des Erblassers zuständige Amtsgericht. Das Nachlassgericht erhält von der Existenz eines Testaments dadurch Kenntnis, dass der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts übergeben hat. Auch das gemeinsame Testament unter Ehegatten kann in amtliche Verwahrung übergeben werden. Wurde die letztwillige Verfügung (insbesondere der Erbvertrag) bei einem Notar beurkundet, ist der Notar von Amts wegen verpflichtet, die Verfügung in die Verwahrung des Nachlassgerichts zu geben.

Um zu gewährleisten, dass eine bei einem Gericht verwahrte letztwillige Verfügung tatsächlich aufgefunden und eröffnet wird, kann die Verfügung beim Deutschen Testamentsregister registriert werden. Erfährt das örtliche Standesamt vom Ableben des Erblassers, informiert es automatisch auf elektronischem Wege das Testamentsregister. Dort wird festgestellt, wo die letztwillige Verfügung verwahrt wird. Das verwahrende Nachlassgericht kann dann die Eröffnung des Testaments vornehmen.

Wird ein Testament von einem anderen Amtsgericht als dem örtlich am Wohnort des Erblassers zuständigen Nachlassgericht verwahrt, so ist das verwahrende Gericht zunächst zur Eröffnung zuständig. Es übersendet sodann das Original des Testaments mit einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls an das Nachlassgericht. Dadurch wird das zuständige Nachlassgericht zur Sammelstelle für alle Verfügungen, die der Erblasser zeitlebens hinterlassen hat.

Hat der Erblasser das Testament nicht in amtliche Verwahrung übergeben, ist derjenige, der das Testament nach dem Ableben des Erblassers auffindet, gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Wer das Testament vernichtet oder unterschlägt, macht sich wegen eines Urkundendelikts strafbar. Verändert er damit zugleich die Erbfolge zu seinen Gunsten, kommt auch ein strafbarer Betrug in Betracht.

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Wie verläuft die Testamentseröffnung?

Wird ein Testament „eröffnet“, bedeutet dies faktisch, dass ein verschlossener Umschlag geöffnet wird. „Eröffnet“ wird aber auch eine nicht verschlossene Urkunde. Maßgeblich ist, dass das Nachlassgericht Kenntnis von der Existenz einer solchen Urkunde nimmt (§ 348 FamFG). Nach der Eröffnung verbleibt das Testament offen in der Nachlassakte. Über die Eröffnung fertigt der Rechtspfleger eine Niederschrift. Wurde die Verfügung von Todes wegen in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

Die Nachlassakte enthält auch durch ein späteres Testament widerrufene Testamente, so dass es auf die formelle oder materielle Gültigkeit einer Urkunde nicht ankommt. So jedenfalls sollen die Beteiligten die Möglichkeit haben, die Rechtsgültigkeit aller Verfügungen zu überprüfen. Um absehbare Unstimmigkeiten und Streitigkeiten unter den Erben vor allem in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Erblasser, widerrufene und zu Hause verwahrte Testamente zu vernichten sowie beim Nachlassgericht hinterlegte Testamente aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht zurückzunehmen.

Nach der internen Testamentseröffnung beim Nachlassgericht kann das Nachlassgericht einen Termin bestimmen, um die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen in Betracht kommenden Beteiligten zum Termin laden. Niemand ist verpflichtet, einer solchen Ladung zum Eröffnungstermin Folge zu leisten. Die Teilnahme erübrigt sich oft schon deshalb, weil der Erbe den Inhalt der Verfügung bereits kennt. Wer nicht erscheint, erhält vom Nachlassgericht kostenlos eine Abschrift oder Kopie übersandt. Der Rechtspfleger kann die Eröffnung mit Erörterungen oder Belehrungen über die Echtheit der Urkunde, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung, Erbteilung, Grundbuchberichtigung und ähnlichen Informationen verbinden. Er kann auch Erklärungen der anwesenden Beteiligten über die Echtheit und Anerkennung des Testaments entgegennehmen. Über die Rechtsgültigkeit der Verfügung trifft der Rechtspfleger in diesem Augenblick jedoch noch keine Entscheidung.

Zur Eröffnung können, soweit es der Rechtspfleger für „tunlich“ erachtet, geladen werden:

  • der Antragsteller, der einen Erbschein beantragt
  • der Antragsgegner, wenn bei Gericht ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
  • die gesetzlichen Erben, (auch Vor- und Nacherben)
  • die im Testament bezeichneten Erben
  • die im Testament bezeichneten Vermächtnisnehmer
  • die im Testament bezeichneten Auflagenbegünstige
  • jeder, dessen Recht am Nachlass durch das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins unmittelbar betroffen wird
  • ein im Testament bestimmter Testamentsvollstrecker
  • nicht geladen werden die Nachlassgläubiger.

Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, wer als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt oder sonstige Rechte am Nachlass geltend machen könnte. In der Praxis sehen viele Nachlassgerichte ohnehin aus zeitlichen und personellen Gründen von einer Ladung der Beteiligten ab und verzichten auf eine förmliche Testamentseröffnung bei Gericht. Vielmehr übersenden sie den Beteiligten nach der Eröffnung kostenfrei eine Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Es ist dann Aufgabe des Erben, einen Erbschein zu beantragen und in Betracht kommende Rechte am Nachlass gegenüber den Erben, gegebenenfalls gerichtlich, geltend zu machen.

Wurde ein Testament eröffnet, kann es jeder einsehen, der ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft macht (§ 357 FamFG). Er kann verlangen, dass das Nachlassgericht ihm eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt. Ein rechtliches Interesse ist begründet, wenn der Antragsteller darauf angewiesen ist, von dem Inhalt des Testaments Kenntnis zu nehmen, um eigene Rechte geltend zu machen.

Welche Folgen hat die Testaments-Eröffnung?

Mit der Eröffnung des Testaments bei Gericht oder mit der Übersendung einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls durch das Nachlassgericht beginnt für jeden Erben die Ausschlagungsfrist zu laufen. Will ein Erbe den Nachlass, aus welchen Gründen auch immer, nicht übernehmen, muss er innerhalb von sechs Wochen nach Fristbeginn die Erbschaft ausschlagen. Die Erklärung muss gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht abgegeben oder bei einem Notar beurkundet und dem Nachlassgericht innerhalb der Frist übergeben werden.

Statt die Erbschaft auszuschlagen, kann der Erbe seinen Erbteil verkaufen. Vor allem in einer Erbengemeinschaft kann die Situation so sein, dass ein Erbe kein Interesse daran hat, sich mit den Miterben über den Nachlass auseinanderzusetzen. Kann er den Erbteil verkaufen, vermeidet er möglicherweise absehbare Streitigkeiten. Als Kaufinteressenten kommen vornehmlich die Miterben in der Erbengemeinschaft in Betracht. Der Verkauf eines Erbteils ist vor allem dann interessant, wenn die Miterben sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses streiten und nicht abzusehen ist, wann ein Erbe über seinen Erbteil verfügen kann.


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