Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 15. August 2021 von Dr. jur. Stephan Seitz

Vorerbschaft und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit

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  • Mittels Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser zunächst eine Person zum Erben einsetzen und mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses diese Stellung auf eine andere Person übertragen
  • Dieses Vorgehen findet vor allem bei minderjährigen Kindern und Ehegatten Anwendung
  • Der Nacherbe wird geschützt, indem der Vorerbe nur mit Einschränkungen über das Vermögen verfügen kann


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Die Vor- und Nacherbschaft: Erbe auf Zeit

Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um einen Begriff, der im Rahmen von Testamenten von Bedeutung ist. Der Erblasser ist frei, wen er als Erben bestimmt. Darüber hinaus hat er sogar noch die Möglichkeit zunächst eine Person als zeitlich beschränkten Erben einzusetzen (Vorerbe) und mit Eintritt eines Ereignisses die Erbenstellung auf eine andere Person (Nacherbe) zu übertragen. Als Ereignis kommt entweder ein bestimmtes Datum oder ein Vorfall in Betracht. Als Vorfall kann beispielsweise das Bestehen der Meisterprüfung oder die Eheschließung bestimmt werden.

In der Praxis hat die Bestimmung eines Vorerbe vor allem dann Bedeutung, wenn ein Minderjähriger als Erbe eingesetzt werden soll. Dieser soll beispielsweise erst mit Eintritt der Volljährigkeit Erbe eines Vermögens oder einer Gesellschaft werden. Zum anderen setzen sich Eheleute gerne als Vor- und Nacherbe ein. So wird mit versterben des einen Ehegatte zunächst der andere Vorerbe. Verstirbt auch er, so geht die Erbenstellung auf die Kinder des Ehepaares über. Wichtig ist hier insbesondere, dass der zweite Ehegatte nach dem Tod diese Reihenfolge nicht mehr ändern kann.

Verfügungen über Grundstücke

Anschaulich kann man also von einem „Erben auf Zeit“ sprechen. Der Nacherbe erwirbt auch bereits eine Anwartschaft. Zu unterscheiden ist die Vorerbschaft von der Erbengemeinschaft. Bei jener sind mehrere Personen gleichzeitig Erbe.

Gesetzlich geregelt ist die Nacherbschaft in den §§ 2100 ff BGB.

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Schutz des Nacherben durch Verfügungsbeschränkungen

Zum Schutz des Nacherben darf der Vorerbe nur eingeschränkt über Nachlassgegenstände verfügen:

  • Verfügungen über v.a. Grundstücke sind dem Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben grundsätzlich nicht möglich. Nimmt der Vorerbe sie dennoch vor, so ist sie unwirksam.
  • Erwirbt der Vorerbe etwas mit Mitteln der Erbschaft, so gehört das Erworbene zur Erbschaft. Der Jurist sprich hier von unmittelbarer Ersetzung, gesetzlich geregelt in § 2111 BGB.
  • Allerdings kann der Erblasser den Nacherben von diesen Beschränkungen befreien.

Immer möglich: Erbe ausschlagen

Ist der Vor- oder Nacherbe auch Pflichtteilsberechtigter, so steht ihm eine Wahlmöglichkeit zu. Schlägt er die Erbeinsetzung aus, so kann er unmittelbar seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Je nach Art der Belastung des Vorerben oder nach Bedingungen, wann und wie der Nacherbe die Erbschaft antritt, kann dies im Einzelfall die bessere Option sein. Diese Wahl steht immer offen.


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