Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 01. August 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbauseinandersetzungsklage: Streitige Auflösung der Erbengemeinschaft

8 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Erbauseinandersetzungsklagen sind mit vielerlei Risiken behaftet. Sie setzen die Teilungsreife des Nachlasses voraus und scheitern meist genau aus diesem Grund.
  • Vor der Klageeinreichung ist der Nachlass auseinanderzusetzen. Grundstücke unterliegen der Teilungsversteigerung. Bewegliche Gegenstände sind durch Pfandverkauf zu verwerten.
  • Soweit der Erblasser Teilungsanordnungen verfügt oder die Nachlassteilung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen oder von einer Bedingung abhängig gemacht hat oder noch nicht alle Erben feststehen, ist die Erbauseinandersetzungsklage unzulässig.
  • Mit der Erbauseinandersetzungsklage ist der Miterbe, der die Auseinandersetzung verweigert, auf Zustimmung zu verklagen. Statt der Klage sollte auch ein Vermittlungsgespräch durch einen Notar oder der Verkauf des Erbanteils in Betracht gezogen werden.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Die Erbauseinandersetzungsklage ist kein gängiger Rechtsweg

Eine Erbauseinandersetzungsklage ist für die Miterben einer Erbengemeinschaft der letzte Ausweg, den Nachlass auseinanderzusetzen. Sie verspricht mehr, als ihr Name halten kann: die Auseinandersetzung erzwingen kann man faktisch nicht. Für Anwälte ist sie ein Schreckgespenst. Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht sind grundsätzlich als gering einzuschätzen. Jedem Erben, der sich in einer Erbengemeinschaft wiederfindet, ist anzuraten, den Nachlass möglichst einvernehmlich mit den Miterben auseinanderzusetzen oder wenigstens alternative Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen.

Die geringe praktische Bedeutung der Erbauseinandersetzungsklage zeigt sich auch darin, dass es in Rechtsprechung und Literatur nur wenig Fundstellen gibt. Aufgrund dessen lässt sich vermuten, dass Rechtsstreitigkeiten in Erbschaftsangelegenheiten, in denen es um die Auseinandersetzung des Nachlasses geht, weitgehend außergerichtlich ausgetragen werden.

Vor der Erbteilungsklage steht die Auseinandersetzung des Nachlasses

Erben mehrere Personen gemeinsam, zwingt sie das Erbrecht in eine Erbengemeinschaft. Kein Erbe kann sich seine Miterben aussuchen. Oft erben Personen, die aus familiären oder persönlichen Gründen nicht miteinander klarkommen, vielleicht sogar miteinander verfeindet sind oder sich noch nicht einmal persönlich kennen.

Im Idealfall verständigen sich die Erben auf die einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses. Dazu sind alle Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen (insbesondere die Beerdigungskosten) und Vermächtnisse sind zu erfüllen, Vermögenswerte sind zu verkaufen oder unter den Erben aufzuteilen. Notfalls müssen Vermögenswerte durch einen Pfandverkauf oder Grundstücke durch eine Teilungsversteigerung zwangsweise verwertet werden. Letztlich ist der verbleibende Nachlass unter den Erben aufzuteilen.


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Gelingt die einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses nicht, räumt das Gesetz jedem Miterben in § 2042 BGB den Anspruch ein, von den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen. Nur so entledigt sich der Miterbe seiner Verantwortung für den Nachlass und beendet die Zwangsgemeinschaft der Erben. Verweigert ein Miterbe die Auseinandersetzung, kann er über den gerichtlichen Prozess im Wege der Erbauseinandersetzungsklage, auch als Erbteilungsklage bezeichnet, in Anspruch genommen werden.

Praxis-Tipp: Der Weg der Erbauseinandersetzungsklage steht auch demjenigen Erben offen, der durch die Auseinandersetzung wirtschaftlich keine Vorteile mehr hat, da er andernfalls keine Möglichkeit hätte, als Miterbe aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Der Miterbe kann die Auseinandersetzung auch dann verlangen und letztlich einklagen, wenn der Zeitpunkt für die Auseinandersetzung aus Sicht der Miterben als nicht unbedingt vorteilhaft erscheint. Auch braucht er keinen besonderen Grund dafür zu haben. Umgekehrt können die Miterben die Auseinandersetzung nicht verweigern, weil sie sie derzeit für ungünstig erachten oder persönliche Gründe dafür ins Feld führen (z.B. das Mietshaus soll noch nicht verkauft und nach wie vor die Mieten vereinnahmt werden).

Erbauseinandersetzungsklage

Was sind die Voraussetzungen der Erbauseinandersetzungsklage?

Eine Erbauseinandersetzungsklage hat viele Facetten. So muss der Kläger genau berücksichtigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Umgekehrt ist es für einen beklagten Miterben interessant zu wissen, mit welchen Möglichkeiten er sich gegen die Erbteilungsklage eines anderen Miterben zur Wehr setzen kann.

Teilungsplan

Beabsichtigt ein Erbe Erbauseinandersetzungsklage zu erheben, muss er einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Der Teilungsplan beinhaltet seine Vorschläge, wie der Nachlass aufzuteilen und abzuwickeln ist. Er muss möglichst darauf ausgerichtet sein, dass die Erbengemeinschaft endgültig beendet wird. Der Teilungsplan muss im Ergebnis die vorzunehmende Auseinandersetzung vollständig wiedergeben.

Nachlass muss teilungsreif sein

Die typische Situation, wegen der Erbauseinandersetzungsklagen meist erfolglos bleiben und vom Gericht abgewiesen werden, besteht darin, dass der Nachlass noch nicht die Teilungsreife erreicht hat. In diesem Punkt bestehen große Unsicherheit und demgemäß hohe Risiken für eine Klage. Teilungsreife bedeutet, dass der Nachlass so, wie es der Kläger im Teilungsplan vorschlägt, aufgeteilt und die Erbengemeinschaft beendet werden kann.

Teilungsreife herbeiführen

Der Nachlass ist teilungsreif zu machen. Dies geschieht durch:

  • Nachlassverbindlichkeiten befriedigen: Dazu gehört, dass die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Nur der Überschuss an Vermögenswerten kann verteilt werden. Soweit ein Miterbe bestreitet, dass eine Nachlassverbindlichkeit besteht, kann ein Miterbe den Gläubiger auffordern, die Miterben zu verklagen und die Verbindlichkeit  gerichtlich feststellen zu lassen. Der Miterbe kann aber auch den Miterben, der die Verbindlichkeit leugnet, auf Mitwirkung zur Befriedigung des Gläubigers verklagen. Nach § 2038 S. 2 BGB ist jeder Erbe verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Ein anderer Weg besteht darin, für eine noch nicht fällige oder streitige Nachlassverbindlichkeit Gelder zurückzulegen und Rückstellungen zu bilden (§ 2046 BGB).
  • Teilungsanordnungen erfüllen: Soweit der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung Teilungsanordnungen getroffen hat, nach der bestimmte Erben bestimmte Erbquoten oder bestimmte Nachlassgegenstände erhalten sollen, sind diese zu erfüllen. Er kann auch angeordnet haben, dass die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen eines Dritten zu erfolgen hat. Dann ist der Nachlass nach Maßgabe seiner Anordnung zu verteilen und kann auch nicht durch eine Erbauseinandersetzungsklage abgewandelt werden.
  • Kein Aufschub der Auseinandersetzung: Die Nachlassauseinandersetzung ist erst möglich, wenn alle Erben feststehen. Muss ein Erbe noch ermittelt werden oder ist ein Erbe noch nicht geboren (auch das gezeugte, aber noch ungeborene Kind ist erbfähig) oder ist eine vom Erblasser errichtete Stiftung durch  die Aufsichtsbehörde noch nicht genehmigt worden, kann der Nachlass nicht auseinandergesetzt und erst recht nicht auf Auseinandersetzung geklagt werden (§ 2043 BGB). Gleiches gilt, wenn ein unbekannter Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren noch ermittelt werden muss (§ 2045 BGB).
  • Ausschluss durch letztwillige Verfügung des Erblassers: Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Aufteilung des Nachlasses  für einen Zeitraum bis zu 30 Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen haben. Auch kann er die Teilung an ein bestimmtes Ereignis geknüpft haben (z.B. alle Erben müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben). Der Erblasser kann den Teilungsausschluss auch auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken, indem er beispielsweise bestimmt, dass das elterliche Wohnhaus in einem Zeitraum von 10 Jahren nicht verkauft werden darf.
    Die Miterben können sich über Anordnungen des Erblassers nur hinwegsetzen, wenn sie sich alle einig sind und einstimmig die Aufteilung beschließen. Allerdings hat kein Miterbe Anspruch darauf, dass ein anderer Miterbe zustimmt. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, bleibt die Anordnung des Erblassers verbindlich. Eine Erbauseinandersetzungsklage wäre als unbegründet abzuweisen.
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser: Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet und genau vorgegeben haben, wie die Aufteilung des Nachlasses vonstattengehen soll. Die Erben haben keine Möglichkeit, durch einen eigenen Auseinandersetzungsplan die Anordnung abzuändern. Abweichungen sind nur möglich, wenn sich Testamentsvollstrecker und alle Erben verständigen.
  • Vermögenswerte müssen verwertet sein: Gehört zum Nachlass eine Immobilie, muss diese vorab teilungsversteigert werden. Bewegliche Gegenstände unterliegen dem Pfandverkauf. Sofern ein Miterbe nicht zustimmt, ist vorab Klage auf Duldung des Pfandverkaufs zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erheben. Grundlage dafür ist § 2046 BGB: Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
    Soweit eine Teilungsversteigerung oder ein Pfandverkauf scheitert und Vermögenswerte sich als unverkäuflich erweisen, bleibt nur, die Erbengemeinschaft insoweit aufrechtzuhalten und die Miterben auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzungsregelung in Anspruch zu nehmen (§ 2038 BGB). Beispiel: Mietshaus findet keinen Käufer.
Praxis-Tipp: Statt das Risiko einer Erbauseinandersetzungsklage einzugehen, empfiehlt sich, im Hinblick auf einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass gezielt Klageanträge zu stellen und im Detail zu arbeiten. Auch eventuelle  Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff BGB sollten vorab gerichtlich geklärt werden.

Die Erben sind allerdings nicht verpflichtet, einen Mediator beizuziehen oder ein Vermittlungsverfahren vor einem Notar durchzuführen. Stattdessen könnten sie auch direkt vor dem zuständigen Prozessgericht eine Klage auf Auseinandersetzung erheben.

Die Erbauseinandersetzungsklage ist auf Zustimmung der Miterben gerichtet

Der Teilungsplan muss so formuliert sein, dass das Gericht dem Plan zustimmen kann. Andernfalls muss das Gericht den Teilungsplan ablehnen. Das Gericht hat selbst keine Befugnisse, den Teilungsplan mit eigenen Vorschlägen zu gestalten. Demgemäß kann der Miterbe einen anderen Erben nur darauf verklagen, dass er seine Zustimmung zu dem vorgelegten Teilungsplan erklärt. Auch der Miterbe kann nur bedingungslos zustimmen, sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich über Teilaspekte verständigen. Die Klage ist nur gegen diejenigen Miterben zu richten, die dem Teilungsplan nicht zustimmen. Andere Erben kommen mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht als Beklagte in Betracht.

In der Klageschrift ist also zu beantragen, den beklagten Miterben zu verurteilen, dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen.

Hilfsanträge stellen

Der klagende Erbe kann das Risiko, dass sein Teilungsplan für unvollständig befunden wird, mit gezielten Hilfsanträgen in der Klageschrift abstützen. Es obliegt der anwaltlichen Kunst, hier strategisch vorzugehen.

Gerichtliche Hinweise verwerten

Ferner müssen der Kläger und dessen Anwalt darauf hinwirken, dass das Gericht Hinweise gibt, um eventuell notwendige Hilfsanträge nachzuschieben. In erbrechtlichen Auseinandersetzungen obliegt den Gerichten eine gesteigerte Hinweispflicht. Umgekehrt müssen Kläger und Anwalt darauf achten, gerichtliche Hinweise unbedingt zu befolgen. Da das Gericht einen unvollständigen Teilungsplan nicht von sich aus abändern darf, vielmehr auf eine sachgemäße Antragstellung hinwirken muss, muss es zugleich die Klage abweisen, wenn seine Hinweise ignoriert werden. So hatte das OLG Thüringen (Urteil v. 18.6.2008, 4 U 726/06) die Klage eines Miterben auf Nachlassauseinandersetzung abgewiesen, weil die Teilungsreife des Nachlasses noch nicht erkennbar war.  Der Kläger hatte im Teilungsplan 150 Einzelgegenstände benannt.

Welches Gericht ist zuständig?

Die Erbauseinandersetzungsklage ist bei dem Amts- oder Landgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebte ein deutscher Erblasser im Ausland und hatte im Inland keinen Wohnsitz, kann die Erbauseinandersetzungsklage dort erhoben werden, wo der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. Fehlt es auch daran, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (§§ 27, 15 ZPO).

Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 EUR ist das Landgericht zuständig, so dass wegen des Anwaltszwangs die Erbauseinandersetzungsklage nur durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden kann. Mit der Klageschrift sind die Gerichtsgebühren sowie ein Vorschuss des beauftragten Rechtsanwalts zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.

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Erbauseinandersetzungsklage in der Praxis: wenn schon, dann gehen Sie wie folgt vor

Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist die Erbteilungsklage meist kein geeigneter Weg, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erreichen. Hinzu kommt, dass das Kostenrisiko für den Fall der Klageabweisung auch sehr hoch ist. Wollen oder müssen Sie dennoch Erbauseinandersetzungsklage erheben, so könnten Sie wie folgt vorgehen, um ihr Risiko zu minimieren.

Zentraler Ausgangspunkt für Ihre Überlegungen ist die Tatsache, dass die Auseinandersetzungsklage darauf gerichtet ist, dass Sie die übrigen Miterben auf Zustimmung zur Auseinandersetzung verpflichten wollen. Dementsprechend kann die Klage nur Erfolg haben, wenn der Nachlass auch teilungsreif ist. Der Nachlass und alle rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Nachlass, sollten strukturiert und soweit wie möglich vereinfacht sein. Alle Möglichkeiten dazu, die das Gesetz bietet, sollten vorher ausgeschöpft sein. Absehbare Streitfälle sollten bereits vorher isoliert werden und durch Feststellungsurteile geklärt werden. Erst ganz am Schluss sollte dann letztlich die Teilungsklage erhoben werden.

Vorschlag für eine mögliche Reihenfolge:

  • Zunächst beantragen Sie den Erbschein; ist bereits strittig, ob Sie Erbe geworden sind oder nicht, so sollte die Erbenstellung durch Feststellungsklage festgestellt werden
  • Über den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens sowie der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ermitteln Sie die Nachlasszusammensetzung (mehr dazu unter dem Bereich Haftung in der Erbengemeinschaft); so bekommen Sie den Überblick, woraus der Nachlass besteht, sowohl hinsichtlich Vermögen wie auch Schulden
  • Klärung von Vorfragen in Bezug auf Pflichtteilsansprüchen sowie bei erbrechtlichen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) Klärung von Auslegungsfragen, also was hat der Erblasser gewollt; ist die Auslegung schwierig, so muss auch hier Feststellungsklage erhoben werden
  • Zur Herbeiführung der Teilungsreife ist es essentiell, dass alle fälligen Verbindlichkeiten berichtigt werden; dies kann die Erbengemeinschaft im Wege der regulären Nachlassverwaltung vornehmen; in der Regel ist hierzu auch nur ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, keine Einstimmigkeit; kommt es hier zu Schwierigkeiten, kann der Anspruch auf Mitwirkung bei der Nachlassverwaltung gerichtlich als Leistungsklage geltend machen, § 2038 (1) S. 2 BGB
  • Da insbesondere Immobilien nicht teilbar sind, müssen Sie über den Weg der Teilungsversteigerung in Geld gewandelt werden, was dann wiederum geteilt und auseinandergesetzt werden kann; für den Antrag auf Teilungsversteigerung ist die Mitwirkung der Miterben nicht erforderlich; jeder Miterbe – auch wenn sein Erbteil noch so klein ist – kann die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen; andere Gegenstände, die nicht teilbar sind, werden über den Weg des Pfandverkaufs versteigert
  • Kommen sog. Ausgleichspflichten in Betracht, so müssen auch diese vor der Teilungsklage geklärt werden; auch hier gilt, besteht Unklarheit, so ist Feststellungsklage zu erheben
  • Eventuell noch verbleibende restliche Streitigkeiten und Unklarheiten werden ebenfalls durch Feststellungsklagen geklärt
  • Der Nachlass ist nun bereit für die Auseinandersetzung; die Erhebung der Erbteilungsklage erscheint nun aussichtsreich und kann vorgenommen werden
Wichtig: In der Praxis gilt es ein besonderes Augenmerk auf die geannte Feststellungsklage zu legen. Es ist häufig geschickt einzelne rechtliche Fragen feststellen zu lassen und nicht sofort auf die Teilung abzuzielen. Nur so ist es möglich einen rechtsbeständigen Teilungsplan vorzulegen und damit über die Auseinandersetzungsklage erfolgreich zu sein.

Bereits anhand dieser Ausführungen wird klar: die Lage innerhalb der Erbengemeinschaft muss schon äußerst ausweglos sein, um dieses Martyrium auf sich zu nehmen. Die Erbteilungsklage sollte in der Tat der letzte Ausweg sein.


 

Alternativen zur Erbauseinandersetzungsklage

Die Erfolgsaussichten der Erbauseinandersetzungsklage sind gering bzw. bedürfen umfassender und langwieriger Vorbereitungen durch Feststellungsklagen. Daher lohnt sich auch ein Blick auf mögliche Alternativen.


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