Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 22. Februar 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Erbengemeinschaft auflösen: vier Optionen zum Verlassen der Erbengemeinschaft

8 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 
  • Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, schon das Gesetz sieht als Ziel der Erbengemeinschaft deren Auflösung, die sog. Auseinandersetzung
  • Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann auf vier Wegen stattfinden: Aufteilung des Nachlasses (sog. Erbauseinandersetzung), Verkauf des Erbteils, Abschichtung und Anwachsung sowie der Erbabwicklung*.

Inhaltsverzeichnis: Darum geht es auf dieser Seite


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Grundsatz: die Auflösung ist das Ziel der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, man kann sich nicht aussuchen, mit wem zusammen man erbt. Dazu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft nicht gerade förderlich sind, um ein harmonisches Miteinander zu haben. Letztlich ist das aber auch nur sekundär, denn die Erbengemeinschaft ist explizit auf Auflösung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Diese Auseinandersetzung kann von jedem Erben jederzeit (mit einigen wenigen Einschränkungen) verlangt werden, § 2042 Abs. 1 BGB.

  • Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie nicht frei schalten und walten, wie Sie wollen. Sie sind als Miterbe auf das Einvernehmen der anderen Miterben angewiesen, genau so, wie die anderen Miterben auf auch Ihr Einvernehmen angewiesen sind. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben nämlich nur gemeinschaftlich zu. Auch wenn Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mit Stimmenmehrheit getroffen werden können, sind Sie in der Erbengemeinschaft schnell blockiert, wenn ein Miterbe andere Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Verwaltung hat.
  • Erst recht sind Sie blockiert, wenn Ihre Miterben die einvernehmliche Auseinandersetzung blockieren. Oft bestimmen rein emotionale Gründe das Denkmuster und verhindern, dass die Gegebenheiten rational, wirtschaftlich und zielführend beurteilt werden.

Es gibt also gute Gründe, die Erbengemeinschaft möglichst schnell aufzulösen. Dies sieht auch der Gesetzgeber so. Es ist das explizite Ziel der Erbengemeinschaft, diese auseinander zu setzen, d.h. die Erbteilung anzustreben.

Beispiel: Sie erben mit Ihren beiden Geschwistern ein Mietshaus. Da keiner von Ihnen Erfahrungen mit der Mietverwaltung hat, möchten Sie die Immobilie sofort verkaufen. Ihr Bruder möchte die Immobilie hingegen behalten und betrachtet die Mieteinnahmen als Altersversorgung. Ihre Schwester wiederum möchte an den Wohnungen Wohnungseigentum begründen und jedem Geschwisterteil eine Wohnung als Wohnungseigentum zuweisen. Wie also wollen Sie in dieser Meinungsvielfalt eine Gemeinsamkeit finden?

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Der Zweck der Erbengemeinschaft: Auflösung, häufig auch als Auseinandersetzung bezeichnet. Hiernach soll die Erbengemeinschaft den Nachlass verteilen und sich im Anschluss auflösen. Bis es dazu kommt muss sie den Nachlass verwalten und Nachlassverbindlichkeiten begleichen.

Erbteilung: Vier Möglichkeiten zum Verlassen der Erbengemeinschaft

Erbteilung Erbengemeinschaft auflösen

  • Erbauseinandersetzung durch Vereinbarung unter den Miterben: Aufteilung der Erbmasse unter den Miterben, entweder entsprechend der Teilungsanordnung des Erblassers, nach den gesetzlichen Bestimmungen oder entsprechend der gemeinsamen Vorstellung aller Miterben. Durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen allen Erben wird der Nachlass dann je nach Ergebnis der Einigung aufgeteilt. Die Erbengemeinschaft ist damit beendet. Kann eine Lösung nicht durch Einigkeit erzielt werden, so kommen eine Erbauseinandersetzungsklage und Teilungsversteigerung in Betracht. Es sei gleich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Aufteilung der Erbmasse regelmäßig Einstimmigkeit unter den Miterben herrschen muss. Die Auseinandersetzung zügig zu erzwingen, ist in der Praxis so gut wie nicht möglich.
  • Sie verkaufen Ihren Erbteil: schlicht und einfach, wie der Name schon sagt. Als Käufer kommt ein anderer Miterbe oder auch jeder Dritte in Betracht. In vielen streitigen Fällen der schnellste Weg um die Erbengemeinschaft zu verlassen. Denn: geht auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben!
  • Die sog. Abschichtung und Anwachsung, d.h. das sukzessive „Auszahlen“ einzelner Erben. Diese scheiden damit aus der Erbengemeinschaft aus, ihr Anteil wächst die übrigen Miterben an. Daher der Name. Ist allerdings nur möglich wenn es eine im Grundsatz positive Stimmung und Willen zur Lösung in der Erbengemeinschaft gibt.
  • Neben den genannten Optionen gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für Sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

Als Auseinandersetzung im engeren Sinn ist nur die Aufteilung der Erbmasse zu bezeichnen. Die anderen beiden Wege aus der Erbengemeinschaft hingegen sind Mittel und Wege, die es dem einzelnen Erben ermöglichen, die Erbengemeinschaft zu verlassen ohne dass diese dabei aufgelöst wird.

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  • Option 1: Ihren Erbanteil können Sie jederzeit verkaufen, Sie müssen keine Erlaubnis der Miterben einholen; mit dem Verkauf verlassen Sie die Erbengemeinschaft und bekommen den Verkaufserlös auf Ihr Konto
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Der klassische Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft: Aufteilung unter den Miterben mittels Auseinandersetzungsvereinbarung

Die Ideallösung: alle Miterben finden eine Einigung und verteilen die Gegenstände des Nachlasses. Im eher seltenen Idealfall teilen sie in gegenseitiger Absprache den Nachlass unter sich auf. Jeder bekommt, was er wünscht. Jeder gönnt jedem alles und keiner hat das Gefühl, er komme zu kurz. Erhebt ein Miterbe Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, kann die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung die Erbteilung beschleunigen. Geht es um unteilbare Nachlassgegenstände, insbesondere um eine Immobilie, wäre der einfachste Weg an sich, den Nachlasswert an Dritte zu verkaufen und den Kaufpreis untereinander aufzuteilen.

Voraussetzung der Auseinandersetzung: Teilungsreife

Dieses Vorgehen ist immer dann möglich, wenn der Nachlass die sog. „Teilungsreife“ erreicht hat. Teilungsreife liegt vor, wenn u.a. alle Erben bekannt sind und das im Nachlass vorhandene Vermögen ohne Wertverlust in Natur geteilt werden kann. Das ist bei Geld, Wertpapieren und Gegenständen von kleinerem Wert in der Regel möglich. Probleme hingegen entstehen dann, wenn Immobilien aufgeteilt werden sollen. Diese sind in Natur nicht teilbar. Sofern die Erben keine einvernehmliche Lösung über den Umgang mit Immobilien und Grundstücken finden, müssen diese teilbar gemacht werden, d.h. verkauft werden. Auch hier gilt: der Verkauf von Immobilien ist – in der Praxis – meist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich (Bei Interesse mehr zu den Details und Ausnahmen zur sog. Verfügung über Nachlassgegenstände ohne Einstimmigkeit). Können sich diese nicht einigen, so muss das Haus, die Wohnung oder das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung in Geld überführt werden. Darüber hinaus liegt Teilungsreife insbesondere dann noch nicht vor, wenn Rechtsbeziehungen der Erbengemeinschaft offen sind, beispielsweise Forderung noch nicht eingezogen oder Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllt sind.

Durchführung der Auseinandersetzung: Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Besonders wünschenswert wäre, wenn sich alle an einen Tisch setzen und gemeinsam vereinbaren was jeder bekommen soll. Maßstab für die Verteilung sind die Verfügungen des Erblassers. Denn ganz wichtig: zwar bestimmt der Erblasser mit dem Testament, wer Erbe wird und wer was bekommen soll. Sind sich aber alle Erben einig, dass sie davon abweichen wollen, dann können sie sich damit über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen. Anschließend vereinbaren sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem geregelt wird, wie der Nachlass zwischen den Miterben aufgeteilt wird. Sehen Sie sich auf meinen Seiten ein Beispiel für einen Auseinandersetzungsvertrag an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dessen Aufgabe ist es den Willen des Erblassers umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die Erben nichts abweichendes vereinbaren.

Sind die Erben sich nicht einig und kann auch keine Einigkeit erreicht werden, so greifen die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung des Nachlasses. Diese setzen vor allem daran an, dass alle Nachlassgegenstände ohne Wertverlust teilbar gemacht sind. Insbesondere müssen damit alle Grundstücke, Immobilien und vermögenden Gegenstände in Geld überführt werden.

Auseinandersetzungsklage als sinnvolle Option zur Erbteilung?

Sollte ich mich auf eine Auseinandersetzungsklage einlassen? Können sich die Miterben über die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses nicht verständigen, bleibt oft nur der Rechtsweg. Jeder Miterbe kann im Wege einer Auseinandersetzungsklage die Teilung des Nachlasses gerichtlich klären lassen. Der mit der Klage vorzulegende Auseinandersetzungsplan birgt oft unkalkulierbare Fallstricke. Empfehlenswert ist dieser Weg eher nicht. Hohe Nachlasswerte provozieren hohe Streitwerte und damit hohe Gebühren für Gericht und die notwendigerweise beteiligten Anwälte. Im Ergebnis lässt sich oft nicht viel mehr erreichen, als was die Miterben mit ein bisschen gutem Willen auch im gegenseitigen Einvernehmen hätten erreichen können.


 

Umgang mit Immobilien beim Auflösen der Erbengemeinschaft

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, sollte die Immobilie bestenfalls freihändig verkauft werden. Der freie Verkauf führt am schnellsten zur bestmöglichen Liquidität. Lassen Sie sich auf eine Teilungsversteigerung ein, müssen Sie einkalkulieren, dass der Erlös erfahrungsgemäß weit unter dem eigentlichen Verkehrswert des Objekts liegt. Sie benötigen ein teures Sachverständigengutachten zur Feststellung des Verkehrswertes. Miterben können durch eigene Anträge das Verfahren erheblich verzögern. Teilungsversteigerungen sollten wahrhaft die Ultima Ratio sein.


 

Der schnellste Weg zum Verlassen der Erbengemeinschaft: Verkauf Ihres Erbteils

Vielleicht nicht das Erste, was Sie im Kopf haben. Aber als Miterbe können Sie jederzeit ihren Erbteil an einen weiteren Miterben oder an einen Dritten verkaufen. Hierzu schließen Sie mit dem Erbteilskäufer einen notariellen Erbteilskaufvertrag. Sie benötigen dazu auch nicht die Zustimmung der übrigen Miterben. Über den Verkauf können Sie vollkommen alleine entscheiden. Die übrigen Miterben werden durch ein zweimonatiges Vorkaufsrecht geschützt, wodurch sie in den Erbteilsverkauf eintreten und so die Erbteile aufkaufen können. So vermeiden diese, dass unbekannte Dritte Einzug in die Erbengemeinschaft erhalten. Für Sie als Verkäufer ist das unerheblich, entweder der Käufer zahlt den Kaufpreis oder der eintretende Miterbe. Der Verkauf ist in jedem Fall wirksam.

Als Folge dessen bekommen Sie unmittelbar einen finanziellen Gegenwert ausbezahlt und müssen sich nicht weiter mit der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beschäftigen. Allerdings können Sie nicht Ihren Erbanteil an einzelnen Vermögenswerten aus dem Nachlass verkaufen. Verkaufen können Sie nur Ihren Erbanteil insgesamt. Gehört zum Nachlass ein Kfz-Oldtimer, können Sie nicht einfach nur Ihren Anteil daran verkaufen, sondern eben nur Ihren Anteil am gesamten Nachlass.

Ein Verkauf kommt nicht immer in Betracht, wichtig ist unter anderem dass der Nachlass sauber aufbereitet ist und Klarheit über Vermögen und Verbindlichkeiten besteht.

Welche Vorteile hat der Verkauf des Erbanteils?

  • Sie schaffen schnell Liquidität: Der Vorteil ist, dass Sie über schnelle Liquidität verfügen, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der Erwerber Ihre Position in der Erbengemeinschaft fortführt. Es versteht sich, dass zuvor der Wert des Erbteils zu bestimmen ist. Dazu wären alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zu ermitteln. Da Sie als einzelner Miterbe gegenüber den anderen Miterben kein generelles Auskunftsrecht haben, vielmehr Ihre Auskunftsansprüche im Einzelfall durchsetzen müssen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
  • Sie vermeiden das Risiko fehlender Kompetenzen: Ein Erbteil ist wirtschaftlich vor allem dann interessant, wenn Grundstücke oder Immobilien enthalten sind. Auch ältere Gebäude können durchaus attraktive Objekte darstellen, vorausgesetzt, der Erwerber weiß, was er damit anfangen kann. Ein professioneller Käufer von Erbteilen hat aufgrund seiner Erfahrungen und Kompetenz wesentlich bessere Möglichkeiten, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben. Kennen Sie sich hingegen mit Immobilien nicht aus, sind Sie schnell überfordert und riskieren, dass Gebäude leer stehen, vielleicht sogar zusehends verfallen, brauchen sich nicht mit unliebsamen Mietern herumzuärgern und keine Gedanken zu machen, dass der nächste Sturm das Dach davonträgt.
  • Sie bewahren den Familienfrieden: Vor allem wird auch der emotionale Aspekt herausgelöst, der das Verhältnis von Miterben untereinander oft unnötig verkompliziert. Mit dem Verkauf Ihres Erbanteils an eine dritte Person gehen Sie keinerlei Risiken ein. Sie entledigen sich der meist sehr persönlich geführten Auseinandersetzung. Vielleicht vermindern Sie damit auch das Risiko, dass Sie Ihre familiäre Beziehung zusätzlich belasten.

Dritte Möglichkeit zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft: Abschichtung und Anwachsung

Ein Sonderfall der Erbauseinandersetzung. Dieser ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, mittlerweile aber gerichtlich anerkannt und damit problemlos als Weg aus der Erbengemeinschaft gangbar.

Letztlich geht es darum, dass nicht alle Miterben die Erbengemeinschaft zusammen auflösen, sondern dass ein oder mehrere Miterben ihren Anteil an der Gemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben. Hierdurch fällt deren Anteil an der Erbengemeinschaft den übrigen Miterben im Verhältnis derer Erbteile zu und Sie selbst sind damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

Für die Umsetzung bedarf es lediglich einer Vereinbarung mit den übrigen Miterben. Formvorschriften gibt es nur in speziellen Fällen, etwa wenn Immobilien oder GmbH-Anteile Inhalt der Erbengemeinschaft sind. Unabhängig davon bietet es sich aber aus Beweisgründen immer an,  die Abschichtung notariell beurkunden zu lassen.

Erbteilung durch Erbabwicklung: professionelle Abwicklung der Erbengemeinschaft als vierte Option

Eine relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung ist die Erbabwicklung. Hierbei beauftragen Sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung: von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten. Es gibt Anbieter, die diese Leistung auch erfolgsabhängig erbringen. In der Regel fallen für Sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist. Statt 100% des Erlöses erhalten Sie dann meist nur zwischen 65% bis 80%. Der übrige Teil wird vom Erbabwickler vereinnahmt – zur Deckung der angefallenen Kosten und zur Gewinnerzielung.

Der Anbieter ErbTeilung GmbH* beispielsweise bietet diese Leistung an, hier kommen laut Anbieter nur im Erfolgsfalle Kosten auf Sie zu. ErbTeilung übernimmt die Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachten – und ist dafür im Gegenzug am Erlös beteiligt.

Warum kann der Weg über die Erbabwicklung sinnvoll sein? Sie beauftragen einen Profi, der zunächst die Kosten trägt und nur im Erfolgsfalle daran verdient. Er wird aussichtslose Fälle nicht annehmen und im Übrigen auf eine zügige, reibungslose und kosteneffiziente Abwicklung hinwirken. Sein großer Erfahrungsschatz in der Auflösung von Erbengemeinschaften kann hierbei für Sie – aber unter Umständen auch für die übrigen Miterben, die meist ebenfalls eine Lösung suchen – sehr hilfreich sein.

Der Vollständigkeit halber: Weitere Möglichkeiten um die Erbengemeinschaft zu verlassen

Kein Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft, aber dennoch ein Weg um die Erbengemeinschaft zu verlassen: die Ausschlagung der Erbschaft, der Erbverzicht und die Anfechtung der Erbschaft. Allen drei Wegen ist gemeinsam, dass der Erbe die Erbschaft nicht antreten will und auch nicht über die Auseinandersetzung oder Auflösung die Vermögenswerte aufteilen will. Vielmehr will er mit der Erbschaft möglichst wenig zu tun haben, entweder indem er die Erbschaft erst garnicht annimmt bzw. anfallen lässt, oder indem er sich nachträglich vollständig von der Erbschaft lossagt.

Fazit: Kenntnis aller Wege zur Auflösung und zum Verlassen der Erbengemeinschaft ist entscheidend

Erfolgreich aus der Erbengemeinschaft kann nur ausscheiden, wer seine Optionen kennt! Die klassische Erbauseinandersetzung ist nur ein Weg von mehreren, wie Sie als Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen können. Gerade wenn ein Miterbe gegenüber den anderen Erben kundtut, dass er einen potentiellen Käufer für seinen Erbteil gefunden hat, kann schnell Bewegung in die Auflösung der Erbengemeinschaft kommen.

Häufige Fragen zu: Erbengemeinschaft auflösen

Welche Möglichkeiten zum Verlassen der Erbengemeinschaft gibt es?

Im Grundsatz gibt vier Optionen zum Verlassen der Erbengemeinschaft. Neben der klassischen Auseinandersetzungsvereinbarung besteht die Möglichkeit zum Verkauf des Erbteils, die Abschichtung und Anwachsung sowie die professionelle Erbabwicklung. Letztere kann sogar rein auf Basis einer Erfolgsbeteiligung stattfinden.

Ist die Auflösung das Ziel der Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, man kann sich nicht aussuchen, mit wem zusammen man erbt. Dazu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verwaltung der Erbengemeinschaft nicht gerade förderlich sind, um ein harmonisches Miteinander zu haben. Letztlich ist das aber auch nur sekundär, denn die Erbengemeinschaft ist explizit auf Auflösung, sog. Auseinandersetzung, gerichtet. Diese Auseinandersetzung kann von jedem Erben jederzeit (mit einigen wenigen Einschränkungen) verlangt werden, § 2042 Abs. 1 BGB. Der Zweck der Erbengemeinschaft: Auflösung, häufig auch als Auseinandersetzung bezeichnet. Hiernach soll die Erbengemeinschaft den Nachlass verteilen und sich im Anschluss auflösen. Bis es dazu kommt muss sie den Nachlass verwalten und Nachlassverbindlichkeiten begleichen.

Kann ich die Erbengemeinschaft zwangsweise auflösen?

In der Theorie geht das über die sog. Erbauseinandersetzungsklage. In der Praxis hingegen führt diese Klage so gut wie nie zum Erfolg, da meist zuviele Einzelfragen nicht geklärt sind. Daher ist der Weg meist über Verhandlung, Druck und Zeit zu suchen.

Wie kann die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden?

Geht es um die Auseinandersetzung im engeren Sinne, so wird hierfür ein Vertrag - und damit eine Einigung - zwischen allen Miterben benötigt. Allerdings gibt es weitere Möglichkeiten, mit denen die Erbengemeinschaft zwar nicht auseinandergesetzt aber trotzdem aufgelöst wird. Hierzu gehören die Abschichtung, der Verkauf des Erbteils und die professionelle Erbabwicklung.


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