Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 24. März 2024 von Dr. jur. Stephan Seitz

Ausschlagung der Erbschaft: Gründe, Rechtsfolgen, Form und Fristen

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Erbe wird man allein dadurch, dass der Erblasser einen zum Erben bestimmt. Will man aber beispielsweise nicht Erbe werden, so hat man die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Für die Zeit zwischen Anfall der Erbschaft und potentieller Ausschlagung sollte der Erbe auf alles verzichten, was darauf hindeutet, dass er die Erbschaft angenommen hat, beispielsweise sich nicht als Eigentümer von Nachlassgegenständen ausgeben. Ob eine Ausschlagung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist oder ob es ausreicht über die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz die eigene Haftung zu beschränken, muss der Erbe stets im Einzelfall entscheiden.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Warum Erbschaft ausschlagen?

Erklärt ein Erbe, er möchte die Erbschaft ausschlagen, bedeutet dies, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Er will somit nicht Erbe werden und möchte den Nachlass nicht haben. Die Ausschlagung der Erbschaft hat ihren Anlass darin, dass ein Erbe automatisch und ohne sein Zutun mit dem Erbfall Erbe wird. Verstirbt der Erblasser, fällt die Erbschaft nämlich kraft Gesetz an den gesetzlichen oder den in einem Testament oder Erbvertrag bezeichneten Erben. Der Erbe wird auch dann Erbe, wenn er von der Erbschaft nichts weiß. Da niemand verpflichtet werden soll, gegen den eigenen Willen Erbe eines anderen werden zu müssen, kann sich der Erbe weigern, die Erbschaft anzunehmen. Dazu kann und muss er die Erbschaft ausschlagen. Ausschlagungsgründe sind meist die Überschuldung des Nachlasses, die drohende Pfändung des Erbteils durch eigene Gläubiger oder Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft.

Ausschlagung Erbschaft

Form und Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

Die Ausschlagung der Erbschaft muss form- und fristgerecht erfolgen. Will der Erbe ausschlagen, muss er die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglichst gegenüber dem Nachlassgericht erklären, wo der Erblasser gewohnt hat. Die Erklärung gegenüber anderen Gerichten wird nicht immer anerkannt. Der Erbe muss sich persönlich gegenüber dem Rechtspfleger am Nachlassgericht erklären. Ein einfacher Brief genügt nicht. Alternativ kann er die Ausschlagung auch gegenüber einem Notar beurkunden, der die Erklärung gleichfalls fristgerecht beim Nachlassgericht einreichen muss. Die Sechswochenfrist beginnt mit der Information des Erben, dass er mit Eintritt des Erbfalls Erbe geworden ist. Hat der Erblasser den Erben in einem Testament bedacht, beginnt die Frist mit der Information des Nachlassgerichts, dass er Erbe geworden ist. Lebten Erbe oder Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.


 

In einer Erbengemeinschaft entscheidet jeder für sich selbst. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, kann der nachrückende Erbe einer nachfolgenden Erbordnung gleichfalls ausschlagen (z.B. Kind schlägt aus, es folgen Eltern und Geschwister des Erblassers). Für den Nachrücker beginnt die Ausschlagungsfrist von Neuem. Gibt es keinen nachfolgenden Erben, wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben zu. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, erbt kraft Gesetzes der Staat. Der Staat übernimmt aber nur die Vermögenswerte des Nachlasses, keine Verbindlichkeiten. Statt das Erbe auszuschlagen und auf die Teilhabe am Nachlass vollständig zu verzichten, kann er seinen Erbteil aber auch verkaufen.

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Konfliktsituationen im Zusammenhang mit der Ausschlagung

Will der Erbe die Ausschlagung der Erbschaft erklären, sollte er alles unterlassen, was darauf hindeutet, dass er die Erbschaft angenommen hat. Beantragt er einen Erbschein oder verfügt er über Nachlassgegenstände oder gibt er sich als neuer Eigentümer aus, bekundet er ausdrücklich oder wenigstens schlüssig, dass er Rechtsnachfolger des Erblassers und damit Erbe werden möchte. Mit der Annahme der Erbschaft scheidet die Ausschlagung aus. Tritt der Erbe die Erbschaft an, übernimmt er nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Er haftet gegenüber den Gläubigern mit seinem eigenen privaten Vermögen. Es ist nicht möglich, dass sich der Erbe nur einzelne Vermögenswerte heraussucht und Verpflichtungen ablehnt. Er kann die Ausschlagung auch nicht mit einer Bedingung oder einer Frist verbinden, also nicht bekunden, dass er das Erbe annehmen wird, falls er Vermögenswerte feststellt oder sich zusätzliche Wochen Bedenkzeit ausbedingen. Allerdings hat der Erbe auch nach der Annahme noch vielfältige Möglichkeiten, seine Haftung nur auf den Nachlass zu beschränken.

War der Erbe in dem Glauben, der Nachlass sei überschuldet und stellt sich heraus, dass doch Vermögenswerte vorhanden sind, kann er die Ausschlagung anfechten. Hatte er jedoch Nachlassgegenstände lediglich falsch bewertet, scheidet die Anfechtung aus. Ist die Situation des Nachlasses ungewiss, kann der Erbe beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird der Nachlass vom Vermögen des Erben getrennt. Ein vom Gericht bestellter Nachlassverwalter wickelt den Erbfall ab. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Erbe das Erbe immer noch annehmen. Stellt der Nachlassverwalter jedoch fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Deckt der Nachlass nicht die Verfahrenskosten ab, sollte der Erbe endgültig die Ausschlagung der Erbschaft erklären.


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