Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2022 von Dr. jur. Stephan Seitz

Gesamthandsgemeinschaft: die rechtliche Struktur der Erbengemeinschaft

4 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Das deutsche Recht kennt drei Vermögensgemeinschaften: die juristische Person (mit eigener Rechtspersönlichkeit), die Bruchteilsgemeinschaft und die Gesamthandsgemeinschaft. Eine Gesamthandsgemeinschaft liegt vor bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft.

Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft, bei der das Vermögen allen Mitgliedern gemeinsam zusteht. Das Vermögen kann aus Sachen und Rechten bestehen und ist gesamthänderisch gebunden. Die Gesamthandsgemeinschaft ist vor allem von der Bruchteilsgemeinschaft zu unterscheiden.
 
Das zentrale Kennzeichen der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass die Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern jeweils in vollem Umfang zustehen, d.h. jeder Gesellschafter ist z.B. Eigentümer des gesamten Grundstücks und nicht nur eines Bruchteils davon. Allerdings kann der Gesamthänder nicht über seinen Anteil an einem einzelnen zum Gesamthandsvermögen gehörenden Gegenstand verfügen – sprich diesen verkaufen. Er kann nur über seine Gesamtbeteiligung an der Gesellschaft entscheiden, im Falle der Erbengemeinschaft beispielsweise indem er seinen Erbteil überträgt.

Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Vermögensgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Gegensatz zu einer juristischen Person (z.B. GmbH) kann die Gemeinschaft nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Verpflichtet werden hier immer die hinter der Gemeinschaft stehenden natürlichen Personen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Gesamthandsgemeinschaft im Erbrecht: die ungeteilte Erbengemeinschaft

Besteht nicht ein Alleinerbe, sondern hinterlässt ein Erblasser mehrere Miterben, so bilden diese qua Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft – eben die Erbengemeinschaft. Alle Personen, die vom Erblasser als Erben eingesetzt wurden oder die in Folge der gesetzlichen Erbfolge dazu berufen sind, werden gemeinschaftlich dessen Rechtsnachfolger. Sie treten vollumfänglich in dessen Rechte und Pflichten ein, d.h. sie werden gemeinschaftlich Eigentümer aller Nachlassgegenstände, aber auch Schuldner der bestehenden Verbindlichkeiten.

Die gesamthänderische Bindung

Zentrales Kennzeichen einer Gesamthandsgemeinschaft ist die damit einhergehende gesamthänderische Bindung. Die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte liegen als gemeinsames Vermögen in der gemeinsamen Hand aller Miterben. Die Miterben können nur gemeinsam über diese verfügen, also z.B. Nachlassgegenstände verkaufen oder ein zum Nachlass gehörendes Grundstück mit einer Hypothek belasten. Diese gesamthänderische Bindung führt auch dazu, dass das gebundene Vermögen gegenüber dem Privatvermögen der Miterben rechtlich verselbständigt ist.

Verwaltung des Nachlasses in der Gesamthandsgemeinschaft

Neben Verfügungen über den Nachlass kommt auf die Gemeinschaft auch die Verwaltung des gemeinsamen Nachlasses zu. Auch diese nehmen die Erben zusammen wahr, § 2038 (1) 1 BGB. Das bedeutet insbesondere, dass jeder Miterbe verpflichtet ist, an Maßnahmen mitzuwirken die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Der Begriff der Verwaltung wird vom Gesetzgeber weit gefasst. Hierunter fallen nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung der Erbmasse. Die Verwaltung umfasst auch die Mehrung derselbigen. Im Gegensatz zur Verfügung allerdings müssen Maßnahmen zur Verwaltung nicht einstimmig erfolgen. Hier reicht das Mehrheitsprinzip, wobei die Stimmanteile sich nach der Höhe des Anteils an der Gemeinschaft bestimmen. Ausgenommen hiervon sind notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Hier kann ein einzelner Erbe auch alleine handeln.

Zusammengefasst: Verfügungen, also z.B. den Verkauf eines Nachlassgegenstandes, können alle Miterben nur einstimmig vornehmen. Verwaltungsmaßnahmen werden nach dem Mehrheitsprinzip vorgenommen, notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein Erbe sogar alleine vornehmen.

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Verfügungen über Erbschaftsgegenstände

Lange Zeit galt folgende Ansicht: Wesentliches Merkmal der Gesamthandsgemeinschaft ist, dass die Mitglieder, die sog. Gesamthänder, nicht über die einzelnen Inhalte verfügen können, also beispielsweise ein in der Erbengemeinschaft befindliches Grundstück nicht einfach verkaufen können. Vielmehr können hier alle nur gemeinsam, in diesem Fall sogar nur einstimmig, agieren. Denn rechtlich gesehen ist die Gemeinschaft Eigentümer des Grundstücks. Auch kann der einzelne Gesamthänder nicht über seinen Anteil an diesem Grundstück verfügen. Davon abzugrenzen ist allerdings eine Verfügung über den Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft, also den Erbteil. Diesen hingegen kann der Erbe tatsächlich verkaufen.

Neuere Rechtsprechung der vergangenen Jahre: Seit einigen Jahren aber hat sich die Rechtsprechung entscheidend geändert. Insbesondere hat der BGH entschieden, dass Nachlassgegenstände mit Mehrheitsbeschluss verkauft und auch das Eigentum daran an Dritte wirksam übertragen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich mit der Eigentumsübertragung die Erbengemeinschaft nicht erheblich verändert. In den meisten Erbengemeinschaften heißt das, dass kleinere Eigentumsübertragungen und v.a. Vertragskündigungen meist möglich sind. Die Übertragung einer Immobilie ist aber nur dann möglich, wenn der Nachlass viele Immobilien enthält.

Verfügung über den Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft: Verkauf des Erbteils

Wie gerade beschrieben, kann der Miterbe seine Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen, wie z.B. einem Auto, nicht weiterverkaufen. Wohl aber kann er die Gesamtheit seiner Erbenstellung, seinen Erbanteil, weiterveräußern. Dazu benötigt er einen Erbteilskäufer – entweder einen anderen Miterben oder einen Dritten – der ihm im Wege des Erbteilskaufs seinen Erbteil abkauft. Hierbei ist der veräußernde Miterbe völlig frei und braucht keine Zustimmung der übrigen Miterben. Der Erbteilskäufer tritt mit Abschluss in die rechtliche Stellung des verkaufenden Miterben ein.

Neben dem Verkauf des Erbanteils gibt es mit der Erbabwicklung* noch eine weitere, relativ neue Option zur Erbauseinandersetzung. Hierbei beauftragen sie einen Dritten mit der kompletten Durchführung der Auseinandersetzung von der Verhandlung mit den Miterben, über die Lösungsfindung bis hin zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – notfalls auch unter Einschaltung von Gerichten und Durchführung der Teilungsversteigerung. Es gibt Anbieter, die diese Leistung rein erfolgsabhängig erbringen. Es fallen für sie nur dann Kosten an, wenn die Erbabwicklung erfolgreich war, die Erbengemeinschaft also aufgelöst ist.

Juristische Begriffe

Beendigung der Gesamthandsgemeinschaft: die Auseinandersetzung

Die Gesamthandsgemeinschaft endet mit ihrer Auflösung im Wege der Auseinandersetzung. Diese kann von jedem Miterben grundsätzlich jederzeit verlangt werden, sofern nicht ein Ausschluss oder Aufschub in Betracht kommen. Details hierzu finden Sie auf meiner Seite Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Was bedeutet das für mich als Miterbe einer Erbengemeinschaft

Die Folgen sind ziemlich einfach beschrieben: Mit den Gegenständen, die im Nachlass enthalten sind, können Sie als Miterbe erstmal nichts anfangen. Sie können Sie weder nutzen noch veräußern. Wohl aber müssen sie an der Erhaltung und Verwaltung mitwirken.

Da die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet ist, können und sollten Sie darauf hinwirken, dass eine Vereinbarung zur Aufteilung der Nachlassgegenstände getroffen wird, die sog. Auseinandersetzungsvereinbarung. Im Rahmen dessen kann z.B. auch eine Teilungsversteigerung vonnöten sein. Mit Abschluss der Auseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft und die Nachlassgegenstände gehen dann ins Alleineigentum der jeweiligen Erben über.

Steuerliche Bewertung der Gesamthandsgemeinschaft

Das Gesamthandseigentum wird den Beteiligten zur steuerlichen Berücksichtigung nach Bruchteilen zugerechnet, sofern die Steuer den einzelnen Gesamthänder erfasst (§ 39 II AO). Die Bruchteile, die den einzelnen Beteiligten zuzurechnen sind, bestimmen sich nach den Beteiligungsquoten am gemeinschaftlichen Vermögen oder nach den jeweiligen Beteiligungsquoten an der Teilungsmasse.

Was ist dann eine Bruchteilsgemeinschaft?

Bei der Bruchteilsgemeinschaft steht EIN Recht mehreren gemeinschaftlich zu. Hierfür gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 741ff BGB. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand können die Teilhaber nur gemeinsam verfügen, wohl aber kann jeder alleine über seinen Anteil am Gegenstand oder Recht verfügen.

Praxis-Beispiel: Beispiel: A und B halten je 50% an einem Grundstück. Das Grundstück kann A nicht verkaufen, wohl aber kann er seinen 50%-Anteil am Grundstück an C übertragen.

Hier wird der Unterschied zwischen der Bruchteilsgemeinschaft und der Gesamthandsgemeinschaft deutlich: Bei letzterer wird der Anteil an der Gesamtheit von Rechten und Pflichten, z.B. der Nachlass, übertragen. Bei ersterer hingegen der Anteil an einem einzelnen Recht.


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