Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung: Haftung für Nachlassverbindlichkeiten dauerhaft beschränken

5 Minuten sinnvoll investierte Lesezeit
 

Sie sind Erbe geworden und übernehmen nun, ungeachtet Ihrer Trauer über das Ableben des Verstorbenen,  jetzt das Vermögen des Erblassers. Aber: Als Erbe haften Sie für die Nachlassverbindlichkeiten und damit die Schulden des Erblassers. Diese Haftung ist die Kehrseite dessen, dass Sie auch eventuell vorhandene Vermögenswerte übernehmen. Soweit der Nachlass ausreicht, die Verbindlichkeiten des Erblassers abzudecken und für Sie noch Vermögenswerte übrigbleiben, ist es unproblematisch, die Erbschaft anzunehmen.

Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, haben Sie ein Interesse daran, dass Sie die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht aus Ihrem eigenen privaten Vermögen bezahlen müssen. Zudem möchten Sie verhindern, dass die Gläubiger Sie persönlich in Anspruch nehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, können Sie die Nachlassverwaltung beantragen und im ungünstigsten Fall die Nachlassinsolvenz in die Wege leiten.

Kommen diese Wege nicht in Betracht, sollten Sie die Dürftigkeitseinrede erheben oder den Verkauf Ihres Erbanteils ins Auge fassen.

  • Über die Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz beschränken Sie Ihre Haftung als Erbe. Statt die Erbschaft auszuschlagen, können Sie diese annehmen, aber werden trotzdem nicht persönlich in Anspruch genommen.
  • Ist unklar ob das Vermögen der Erbschaft ausreicht um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, so ist die Nachlassverwaltung der geeignete Weg. Ist der Nachlass sicher überschuldet, müssen Sie die Nachlassinsolvenz beantragen.
  • Wird auch das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, so steht Ihnen die Dürftigkeitseinrede zu.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Typisches Beispiel: drohende Haftung in der Erbengemeinschaft

Sie haben mit Ihren Geschwistern die Kfz-Werkstatt Ihres Vaters geerbt. Die Werkstatt ist technisch neuwertig ausgestattet und steht auf dem eigenen Grundstück. Als sie „Inventur“ machen, stellen sie fest, dass ihr Vater eine Reihe von Gläubigern nicht mehr bezahlt hat und Rechtsstreitigkeiten führte. Sie und ihre Geschwister sehen sich nicht in der Lage, die Geschäfte zu übernehmen und haben keine rechte Vorstellung davon, wie die Vermögenssituation eigentlich aussieht. Hinzu kommt, dass ihr Vater keine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat und sie noch keinen Erbschein haben. Damit sind sie nicht in der Lage, notwendige Auskünfte bei Banken, Versicherungsunternehmen und Behörden einzuholen. Sie überlegen, wie sie mit der Erbschaft verfahren sollten. Die Erbschaft ausschlagen und damit auf das Erbe vollständig verzichten, möchten sie jedoch vorerst nicht.

Welche Perspektiven bieten mir Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz?

Als Erbe haften Sie für die Nachlassverbindlichkeiten privat und persönlich mit Ihrem eigenen Vermögen. Reichen die Nachlasswerte nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen, stehen Sie persönlich in der Verantwortung. Sie sollten sich allein schon deshalb mit der Nachlassverwaltung und einer möglichen Nachlassinsolvenz beschäftigen, als Sie allein dadurch Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können. Mit beiden Maßnahmen trennen Sie rückwirkend auf den Erbfall Ihr eigenes Vermögen rechtlich vom Nachlass. Den Gläubigern haftet dann nur noch der Nachlass. Sie und Ihr Privatvermögen bleiben außen vor.

Trotz Nachlassverwaltung oder Insolvenz bleiben Sie aber Träger des Nachlasses. Sie verlieren lediglich Ihr Recht, den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter über. Die Kenntnis dieser Gegebenheiten ist auch insoweit wichtig, als Sie vor Annahme der Erbschaft möglichst vermeiden sollten, in irgendeiner Art und Weise über den Nachlass zu verfügen. Sobald Sie sich als Erbe betätigen, riskieren Sie, dass Sie Ihre persönliche Haftung nur noch unter erschwerten Voraussetzungen beschränken können.

Nachlassverwaltung: Was ist das?

Sie sollten die Nachlassverwaltung beantragen, soweit der Nachlass zwar über Vermögenswerte verfügt, Sie aber nicht absehen können, ob das Vermögen ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen. Ist also der Nachlass unübersichtlich oder fühlen Sie sich mit der Abwicklung einfach überfordert, sollten Sie die Nachlassverwaltung beantragen.

Praxistipp: Verzichten Sie darauf, den Nachlass voreilig aufzuteilen. Nach der Teilung des Nachlasses können Sie die Nachlassverwaltung nicht mehr beantragen!

Das Nachlassgericht bestimmt dann einen Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und veräußert die Nachlassgegenstände, soweit dies zur Befriedigung der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Er wird also auch versuchen, in obigem Beispiel einen Nachfolger für die Kfz-Werkstatt zu finden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Nachlassmittel vorhanden sind, um die Gerichts- und Verwaltungskosten sowie die Kosten der notwendigen Bekanntmachung für die Anordnung der Nachlassverwaltung zu begleichen. Ansonsten wird der Antrag abgelehnt. Als Erbe könnten Sie dann nur noch die Erbschaft ausschlagen oder die Bedürftigkeitseinrede erheben.

Nachlassinsolvenz

Welche Rechte habe ich als Erbe bei Anordnung der Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung kann sowohl von den Erben als auch von einem Nachlassgläubiger, einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Vermächtnisnehmer beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Sind Sie Miterbe einer Erbengemeinschaft, können Sie die Nachlassverwaltung nur gemeinschaftlich beantragen. Sie umfasst den gesamten Nachlass und kann nicht auf einzelne Teile, beispielsweise die Kfz-Werkstatt, beschränkt werden. Sie als Erbe dürfen dann in Bezug auf den Nachlass nichts mehr tun, weder verwalten noch verfügen, können Nachlasswerte nicht verkaufen oder beleihen.

Was Rechte hat der Nachlassverwalter?

Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung verantwortlich. Er steht unter der Aufsicht des Nachlassgerichts und bedarf für bestimmte Geschäfte der Genehmigung durch das Nachlassgericht. Für seine Tätigkeit erhält er eine vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung, die aus dem Nachlass zu zahlen ist. Die Höhe der Vergütung hängt von dem für die Abwicklung des Nachlasses notwendigen Fachwissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäfte ab.

Je nach Qualifikation, Schwierigkeitsgrad und Umfang sollten Sie mit Stundensätzen um die 50 € rechnen. Ist der Nachlass abgewickelt, übergibt der Nachlassverwalter den Erben die noch vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverwaltung wird aufgehoben. Stellt der Nachlassverwalter jedoch fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er umgehend die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.

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Nachlassinsolvenz: Was ist das?

Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie als Erbe oder ein vorher tätiger Nachlassverwalter die Nachlassinsolvenz beantragen. Antragsberechtigt sind Sie auch als Miterbe allein.

Stellen Sie also fest, dass Sie mehr Schulden als Vermögenswerte geerbt haben oder Gläubiger mit Nachdruck Zahlung verlangen und Vollstreckungsmaßnahmen laufen und keinerlei Liquidität vorhanden ist, müssen Sie umgehend beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Niederlassung hatte, vorstellig werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Beizufügen ist eine Aufstellung über die Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten.

Insolvenzantragspflichtig sind Sie aber erst, wenn Sie endgültig Erbe geworden sind, die Erbschaft also angenommen haben. Die Pflicht besteht nicht nur bei Kenntnis der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Auch wenn Sie nur vermuten, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, müssen Sie sich Gewissheit verschaffen. Ist die Nachlassverwaltung angeordnet, ist der Nachlassverwalter verantwortlich. Stellen Sie den Insolvenzantrag nicht fristgemäß, haften Sie den Nachlassgläubiger für dadurch entstehende Schäden auch privat und persönlich. Auch jeder Nachlassgläubiger kann den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.

Das Nachlassgericht eröffnet das Nachlassinsolvenzverfahren, wenn es nach Prüfung die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit feststellt und zumindest noch so viel Liquidität vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Mit der Eröffnung bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser wickelt den Nachlass ab und befriedigt nach einem in der Insolvenzordnung im Detail festgelegten Verfahren die Nachlassgläubiger. Als Erbe haben Sie mit der Abwicklung nichts mehr zu tun und haben auch nichts zu veranlassen.

Nachlassverwaltung- und/oder Insolvenz abgelehnt! Was jetzt?

Ist der Nachlass völlig überschuldet, werden Nachlassverwaltung und Insolvenz oft mangels Masse abgelehnt. In diesem Fall können Sie, auch ohne dass Sie die Verwaltung oder Insolvenz beantragen, die „Dürftigkeitseinrede“ erheben. Sie beschränken so gleichfalls Ihre Haftung. Sie müssen dann den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger herausgeben.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Sie Ihren Erbanteil am Nachlass verkaufen und es dem Käufer überlassen, einen vielleicht unübersichtlichen oder schwierig abzuwickelnden Nachlass auseinanderzusetzen. Damit Sie zwischen all diesen Möglichkeiten nicht zerrieben werden, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.


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