Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Nachlasspflegschaft: Sicherung des Nachlasses für Erbe und Erbengemeinschaft

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Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Bedarf zur Sicherung des Nachlasses

Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses, wenn in bestimmten Fällen ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Tritt der Erbfall ein, wird ein gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers und erbt den Nachlass. Bis in Zweifels- und Problemfällen der Erbe aber endgültig feststeht, muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern und kann dazu insbesondere einen Nachlasspfleger bestellen.

Nachlasspflegschaft

Wann wird die Nachlasspflegschaft angeordnet?

Kann ein Erbe nicht ermittelt werden oder weigert sich ein Erbe zunächst, die Erbschaft anzunehmen oder ist der Betracht kommende Erbe wegen der Annahme der Erbschaft unentschlossen, besteht das Risiko, dass dritte Personen auf Nachlasswerte unberechtigterweise zugreifen, Nachlasswerte unterschlagen oder Nachlasswerte vernachlässigt werden. Diese Situation kann auch eintreten, wenn ein vorläufiger Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht erkennbar ist, wer an seiner Stelle nachfolgender Erbe wird.

Dadurch, dass niemand Fürsorgemaßnahmen ergreift, also auch kein Testamentsvollstrecker und kein Nachlassverwalter bestellt ist und auch der Erblasser für sein Ableben keine Vollmachten erteilt hat, begründet sich ein Sicherungsbedürfnis. Das Gesetz verpflichtet in diesen Fällen das Nachlassgericht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen (§ 1960 BGB).

Die Nachlasspflegschaft kommt auch in Betracht, wenn ein gesetzlicher oder testamentarisch bestimmter Erbe zur Zeit des Abfalls bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war sowie für den Fall, dass der „nasciturus“ als Nacherbe bestimmt wurde. Bis zur Geburt kann daher ein Pfleger bestellt werden (§§ 1912, 1913 BGB).

Will ein Erbe aus vielleicht persönlichen Gründen die Erbschaft nicht antreten und die Bestellung eines Nachlasspflegers vermeiden, sollte er stets die Möglichkeit in Betracht ziehen, seinen Erbteil zu verkaufen. Vor allem in einer Erbengemeinschaft lassen sich so manche Probleme unter den Miterben lösen.

Sicherungsmaßnahmen des Nachlassgerichts

Ist ein Erbe unbekannt, kann das Nachlassgericht zunächst öffentlich zur Anmeldung der Rechte auffordern und zur Anmeldung eine Frist bestimmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachlass den Kostenaufwand rechtfertigt. Zusätzlich hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Die Sicherungsmaßnahmen des Nachlassgerichts bestehen beispielsweise darin, dass es die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren oder Kostbarkeiten oder die Anlegung von Siegeln an Wohnungen, Lagerräumen oder Bankschließfächern oder die Sperrung eines Bankkontos anordnen kann. Es kann anordnen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder für denjenigen, der voraussichtlich Erbe werden wird, einen Pfleger zu bestellen. Dieser Pfleger wird als Nachlasspfleger bezeichnet. Voraussetzung ist naturgemäß, dass Nachlassgegenstände vorhanden sind, die der Verwaltung oder Fürsorge bedürfen. In der Praxis wird das Nachlassgericht zumeist vornehmlich einen Nachlasspfleger bestellen, dem die Aufgabe zufällt, die für die Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Für die Aufgabe beauftragt das Nachlassgericht eine sachkundige, meist auch erbrechtlich erfahrene Person, in der Regel einen Rechtsanwalt. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter des oder der unbekannten Erben. Ist nur ein Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft unbekannt, kann das Nachlassgericht für diesen Erben eine Teilpflegschaft anordnen. Das Nachlassgericht bestellt den Nachlasspfleger, es beaufsichtigt ihn, genehmigt die Geschäfte, die er in eigener Verantwortung nicht vornehmen kann und setzt seine Vergütung fest. Das Nachlassgericht muss außerdem einen Nachlasspfleger bestellen, wenn ein Nachlassgläubiger dessen Bestellung beantragt, um Ansprüche gegenüber dem Nachlass geltend zu machen. Will ein Erbe hingegen seinen Erbteil nur verkaufen, besteht kein Anlass für Nachlasspflegschaft.

Der Unterschied der Nachlasspflegschaft zur Nachlassverwaltung besteht darin, dass bei der Nachlassverwaltung der Erbe bekannt ist. Der Erbe kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn er die Vermögenssituation des Nachlasses nicht überblicken kann und die eigene persönliche Haftung vermeiden möchte. Ein Gläubiger kann die Nachlassverwaltung beantragen, wenn er befürchtet, dass seine Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.

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Aufgaben des Nachlasspflegers

Das Nachlassgericht ist selbst nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Erben von Amts wegen zu ermitteln oder Nachforschungen anzustellen. Vielmehr bestellt es zu diesem Zweck eher einen Nachlasspfleger, dem die Aufgabe zufällt, die Erben zu ermitteln. In Problemfällen kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen. Soweit ein solcher Erbenermittler ohne Auftrag durch einen Nachlasspfleger Nachforschungen veranlasst, besteht nur dann ein Honoraranspruch, wenn der Erbe eine Honorarvereinbarung akzeptiert. Andernfalls handelt der Erbenermittler auf eigenes Risiko.

Aufgabe des Nachlasspflegers ist es, die Wohnung des Erblassers aufzulösen, Haustiere zu versorgen, die Nachlassgegenstände zu erhalten und sicherzustellen. Er ist gegenüber dem Nachlassgericht rechenschaftspflichtig und muss vorab ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses beim Nachlassgericht vorlegen. Gegenüber den Erben ist er persönlich verantwortlich und haftet für schuldhaft verursachte Schäden. Stellt er fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss er das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet seine Tätigkeit. Ist der vorläufige Erbe mit der Bestellung einer bestimmten Person zum Nachlasspfleger oder dessen vom Gericht festgesetzter Vergütung nicht einverstanden, kann er gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde einlegen.

Der Nachlasspfleger kann gegenüber demjenigen, der Erbschaftsgegenstände unter Berufung auf sein vermeintliches Erbrecht dem wirklichen Erben vorenthält („Erbschaftsbesitzer“), die Herausgabe der vereinnahmten Gegenstände fordern. Der Anspruch steht ihm auch dann zu, wenn sich der Erbschaftsbesitzer später als der wahre Erbe herausstellt.

Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die das Nachlassgericht festsetzt. Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu entrichten. Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) werden wertmäßig gestaffelte Jahresgebühren von 10 EUR je 5.000 EUR Gegenstandswert berechnet. Für die Wertermittlung kommt es auf den Nachlass ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an. Die Mindestgebühr beträgt 200 EUR.

Nicht zu den Aufgaben den Nachlasspfleger gehört es, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, da er nicht im Interesse der Nachlassgläubiger tätig wird. Allerdings kann der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des endgültigen Erben auf Zahlung von Nachlassschulden vor Gericht durch einen Gläubiger verklagt werden. Um Nachteile für den Nachlass abzuwenden, wird der Nachlasspfleger im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses die Verbindlichkeiten möglichst bezahlen. Zudem ist er für die Zahlung von Erbschaftssteuern sowie rückständigen Steuerschulden des Erblassers verantwortlich.

Wie dem Erben stehen auch dem Nachlasspfleger die „Dreimonatseinrede“ sowie die „Aufgebotseinrede“ zu. Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft kann der Nachlasspfleger sich weigern, eine Nachlassverbindlichkeit zu bedienen, um sich zunächst über den Umfang des Nachlasses zu unterrichten (§ 2014 BGB). Ist der Nachlass nämlich überschuldet, kann er die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen. Beim Aufgebotsverfahren beantragt der Nachlasspfleger innerhalb eines Jahres nach der Erbschaft, die Nachlassgläubiger festzustellen und kann bis zur Beendigung des Verfahrens die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern (§ 2015 BGB).


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