Erbengemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am 18. Februar 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

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Miterbe in einer Erbengemeinschaft wird man, ohne gefragt zu werden: mit Eintritt der Erbfolge – entweder gesetzlich oder in Folge eines Testaments bzw. Erbvertrags – ist man Erbe. Hieran knüpfen sich eine Reihe von Rechten und Pflichten. Neben den Rechten und Pflichten der Erbengemeinschaft nach außen, z.B. gegenüber Vertragspartnern des Erblassers, kommt auch dem Blick nach innen besondere Bedeutung zu. Häufig sind sich die Miterben nicht einig, wie mit dem Nachlass verfahren werden soll. Trotzdem muss er aber von Tag eins an übernommen werden. Es bedarf daher einer klaren Regelung wer was tun muss und tun darf.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
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Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamtshandsgemeinschaft

Wichtig zu wissen, und zentraler Ausgangspunkt für alle Ausführungen zu den Rechten und Pflichten der Erbengemeinschaft, ist die rechtliche Struktur der Erbengemeinschaft. Der Gesetzgeber hat sich hier für die Form der Gesamthandsgemeinschaft entschieden.

Charakteristisch für die Gesamthandsgemeinschaft ist, dass der Miterbe nicht über Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen kann. Die einzelnen Sachen und Rechte liegen als gemeinsames Vermögen in den gemeinsamen Händen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Sie unterliegen der gesamthänderischen Bindung.

Das bedeutet, dass jeder Gesamthänder an jedem Nachlassgegenstand Eigentum hält und in Bezug auf jede Forderung auch Inhaber der gesamten Forderung ist. Diese Rechtsposition ist allerdings gesamthänderisch gebunden und durch die Rechte der übrigen Gesamthänder beschränkt. In Folge dessen ist für jeden Miterben der Zugriff auf den Nachlass und der Umgang mit dem Nachlass in der Regel nicht im Alleingang möglich, sondern nur in Abstimmung mit den übrigen Miterben und letztlich nur mit (Mehrheits-)Beschluss.


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Die Gesamthandsgemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (im Gegensatz zur z.B. GmbH). Durch Rechtsgeschäfte für die Gemeinschaft werden stets die hinter der Gemeinschaft stehenden Personen verpflichtet, eben die Miterben.

Von dieser gesamthänderischen Position in Bezug auf jeden einzelnen Nachlassgegenstand, ist der ideelle Anteil am Gesamtnachlass zu unterscheiden. Dieser Anteil wird als Erbteil bezeichnet und ist dem jeweiligen Erben exklusiv zugewiesen. Auch kann jeder Miterbe selbständig über seinen Erbteil verfügen und diesen beispielsweise auch verkaufen.

§ 2032 BGB – Erbengemeinschaft
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Das BGB kennt noch zwei weitere Gesamthandsgemeinschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705–740 BGB) und die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB). Gegenstück zur Gesamthandsgemeinschaft ist die Bruchteilsgemeinschaft. Hier ist jedem Mitglied ein Bruchteil zugewiesen, dieser Teil aber vollständig und nicht beschränkt durch die übrigen Mitglieder.

Rechte in der Erbengemeinschaft: Ausschlagung der Erbschaft

Erbe wird man ohne eigenes Zutun, ob man will oder nicht. Ist der Nachlass nicht nur vorteilhaft und enthält ein großes Vermögen, sondern ist er auch mit Verbindlichkeiten belastet, so kann es sinnvoll sein die Erbschaft nicht anzutreten.

Hierzu sieht das Gesetz die Möglichkeit der Ausschlagung vor: der Erbe erklärt innerhalb von 6 Wochen, nachdem ihm seine Erbenstellung bekannt wurde gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe ausschlägt. Diese Möglichkeit ist für den Alleinerben wie für die Erbengemeinschaft gegeben und kann sowohl im Falle der gesetzlichen Erbfolge wie auch bei gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag erklärt werden.

Rechte in der Erbengemeinschaft: Auskunftsanspruch

Die Situation ist garnicht so fernliegend: man wird Erbe, kannte den Erblasser aber kaum. Um nun entscheiden zu können, ob man die Erbschaft antritt, ggf. Haftungsbeschränkungen in die Wege leitet und was eine mögliche Lösung für die Auseinandersetzung wäre, braucht man vertiefte Kenntnisse über den Nachlass.

Hierbei haben Gesetzgeber und Gerichte aber klargestellt: einen generellen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben gibt es nicht, der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Erbe sich selbst schlau macht.

Allerdings gilt dies nur soweit, wie man sich auch tatsächlich Auskunft verschaffen kann. Kommt man als Miterbe an einen Punkt, bei dem man ohne Zutun der Miterben Nachteile erleidet, so haben die Gerichte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anerkannt: Miterben, die besonderes Wissen über den Nachlass haben, müssen dieses auf Anfordern teilen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Auskunftsansprüche für Sondersituationen, z.B. ein Auskunftsverlangen als Hausgenosse oder gegenüber dem Erbschaftsbesitzer.

Rechte in der Erbengemeinschaft: Ausgleich für Pflegeleistungen

Hat ein Abkömmling, also Kind, Enkel usw., das Vermögen des Erblassers durch besondere Leistungen erhalten oder vermehrt und dafür keinen angemessenen Ausgleich bekommen, so werden diese Leistungen im Rahmen der Auseinandersetzung der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt § 2057a (4) BGB. Als Leistungen kommen v.a. Unterstützung im Haushalt, Beruf oder Pflege in Betracht.

Wichtig aber: es muss sich um besondere Leistungen handeln. Alles war im Rahmen des Alltags vorgenommen wurde, führt nicht zu einem Ausgleich. Einen Ausgleich für Ehegatten gibt es nicht, hier greift der Ehegattenpflichtteil.

Rechte in der Erbengemeinschaft: Wie darf ein Miterbe Nachlassgegenstände nutzen?

Auch wenn sich die Erben schnell als Eigentümer des Nachlasses fühlen, so müssen sie beachten: Sie sind nur Eigentümer im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft, d.h. keinem Miterben gehört auch nur ein Gegenstand des Nachlasses alleine. Allen gehört jeder Nachlassgegenstand gemeinsam.

Hieraus folgt auch direkt, was dies für die Benutzung von Nachlassgegenständen bedeutet: kein Miterbe kann einfach einen Gegenstand in Besitz nehmen und diesen alleine nutzen.

Praxis-Beispiel: Man kann nicht einfach mit dem Auto des Erblassers fahren, in die Wohnung oder das Haus einziehen oder seinen Anteil vom Bankkonto abheben.

Bevor man alleinigen Zugriff auf einen Nachlassgegenstand hat, muss darüber eine Vereinbarung unter den Miterben geschlossen werden. In der Regel kann diese mit Mehrheit der Stimmanteile an der Erbengemeinschaft erfolgen, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.

Praxis-Tipp: In einem zum Nachlass zählenden Haus wohnt ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Gestattet dieser nicht allen übrigen Miterben das Haus ebenfalls zu nutzen, so können die übrigen Miterben Nutzungsersatz verlangen – in der Praxis die ortsübliche Vergleichsmiete. Zieht ein Miterbe nach dem Tod des Erblassers einfach in dessen Wohnung ein, so können die übrigen Miterben Unterlassung verlangen und notfalls auch einklagen: der Miterbe muss wieder ausziehen!

Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft

Pflichten in der Erbengemeinschaft: Verwaltung des Nachlasses

Zu einer der wichtigsten Pflichten der Erbengemeinschaft gehört die Verwaltung des Nachlasses. Denn mit dem Tod verschwindet der Erblasser als Rechtsträger, die Erbengemeinschaft übernimmt dessen Pflichten eins-zu-eins. Hierzu gehören u.a. die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Abos, Telefon, …) oder auch die Sorge für die Nachlassgegenstände.

Diese Nachlassverwaltung übernehmen die Miterben als gemeinschaftliche Aufgabe, d.h. dass auch alle Miterben daran mitwirken müssen. In der Regel gilt für Beschlüsse das Mehrheitsprinzip nach Erbteilen. Insbesondere braucht es keine Einstimmigkeit. Anderes gilt dann, wenn die geplanten Maßnahmen weitreichend sind und den Charakter der Erbengemeinschaft als solche umgestalten.

Praxis-Beispiel: Hat der Erblasser nur eine Immobilie, so ist deren Verkauf sehr weitreichend und kann daher keinesfalls mit Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden. Hat der Erblasser hingegen 25 Wohnungen, so ist der Verkauf nur einer einzigen weniger bedeutend und kann mit einfacher Stimmenmehrheit stattfinden. Sie sehen: es kommt stets auf den Einzelfall an!

Pflichten in der Erbengemeinschaft: Auskunftspflichten gegenüber den Miterben

Eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber jedem Miterben gibt es nicht, vielmehr ist jeder Miterbe zunächst einmal im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst dafür verantwortlich, sich Informationen über den Nachlass und die Erbsituation zu beschaffen. Stößt er hierbei an objektive Grenzen und gibt es einen anderen Miterben, der hier besseres Wissen hat, so muss jener allerdings Auskunft erteilen.

Interessante Fakten: Rein um sich die Arbeit zu erleichtern, kann man die Miterben nicht zur Auskunft verpflichten. Ist man selbst allerdings nicht in der Lage sich die Information zu beschaffen, so muss derjenige Miterbe Auskunft geben, der über die Information verfügt. Desweiteren ist ein Erbe dann zur Auskunft gegenüber den Miterben verpflichtet, wenn er von der Erbengemeinschaft mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt wurde.

Pflichten in der Erbengemeinschaft: Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Die Erben treten in die Rechtsposition des Erblassers ein, damit übernehmen sie auch dessen Verbindlichkeiten. Hierzu gehören beispielsweise offene Finanzierungen (z.B. der Erblasser hat sich ein Auto gekauft, aber erst 50% abbezahlt), der laufende Mietvertrag für die Wohnung des Erblassers oder auch umfangreiche Kreditfinanzierungen (ein über viele Jahre laufender Kredit für das Eigenheim). Diese werden mit dem Erbfall nicht automatisch beendet, sondern laufen weiter.

Ist der Nachlass überschuldet, sind also die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen, so kann die Haftung sogar existenzbedrohend für die Erben sein.
Entsprechend sieht das Gesetz mehrere Schutzmechanismen für die Erben vor, z.B. die Einrede des ungeteilten Nachlasses, mit der die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden kann.

Pflichten in der Erbengemeinschaft: Erbschaftssteuer

Kommt es durch die Erbschaft zu einer Bereicherung, so knüpfen sich hieran auch Steuerpflichten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Hierzu wird der Nachlass bewertet und dem jeweiligen Miterben der seinem Erbteil entsprechende Anteil zugewiesen.

Die Bewertung erfolgt zum Verkehrswert, wobei das Bewertungsgesetz hierfür mehrere Verfahren vorsieht. In der Praxis kann man zunächst einmal mit einem Schätzwert arbeiten. Wird dieser vom Finanzamt nicht anerkennt, muss ein Gutachter beauftragt werden.

Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser an. Sowohl für den Steuersatz, die Staffelung nach dem Wert der Bereicherung wie auch für die geltenden Freibeträge, ist die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser entscheidend: je näher, umso geringer fällt die Steuerlast aus. Insbesondere Erben der Steuerklasse 1 (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der genannten Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern) werden geschont. Folgende Freibeträge gelten: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkelkinder 200.000 € usw.


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