Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am 26. Oktober 2023 von Dr. jur. Stephan Seitz

Testament: Erben bestimmen und Erbengemeinschaft verhindern

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Ein Testament zu verfassen, ist eine konstruktive Aufgabe. Wer sich damit beschäftigt, ob er denn ein Testament verfassen möchte, sollte nicht das Gefühl haben, ein Testament sei etwas Negatives. Auch wenn das eigene Ableben im Hintergrund steht, geht es darum, all das, was im Leben Bedeutung gehabt hat, in Worte zu fassen und daraus Konsequenzen zu ziehen. Ein Testament zu verfassen ist also insoweit konstruktiv und innerlich befriedigend, als der potentielle Erblasser sich sein Leben vergegenwärtigt und überlegt, welche Person am besten geeignet ist, die Rechtsnachfolge anzutreten. Vor allem müssen Sie sich vergegenwärtigen, welche positiven, aber auch eventuell negativen Folgen es hat oder haben kann, wenn Sie ein Testament errichten und damit die gesetzliche Erbfolge abändern.
  • Mit einem Testament ändern Sie die gesetzliche Erbfolge ab und gestalten Ihre Nachfolge nach Ihren Wünschen.
  • Um ein Testament wirksam zu formulieren, müssen Sie einige, an sich einfache, Formalien beachten. Wesentlich sind ein eigenhändig geschriebener Text, Ort, Datum und Unterschrift.
  • Um zu gewährleisten, dass Ihr Testament aufgefunden wird und in die richtigen Hände kommt, sollten Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen und beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen.


Dr. Stephan Seitz
Hier schreibt Dr. jur. Stephan Seitz

Mein Name ist Stephan Seitz, ich bin Jurist und war vor wenigen Jahren selbst Teil einer Erbengemeinschaft. Dabei wurde mir klar: Miterben wollen keinen Streit, sondern eine Lösung. Alles was Sie dafür wissen müssen, schreibe ich hier auf.
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Der Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung sowie zur Unterhaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder vergleichbaren Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet.

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Sollten Sie denn überhaupt ein Testament machen?

Wenn Sie überlegen, ob Sie ein Testament verfassen sollten, beantworten Sie sich vorab die Frage, aus welchem Grund Sie glauben, ein Testament errichten zu müssen. Sie sollten dann ein Testament machen: …

  • wenn Sie den Eindruck haben, dass die standardmäßigen Regelungen der gesetzlichen Erbfolge Ihre persönlichen Vorstellungen und Wünsche nicht angemessen berücksichtigen,
  • wenn Sie besonders nahestehende Menschen gut versorgt wissen wollen,
  • wenn Sie vielleicht alleinstehend sind, keine Angehörigen haben und vermeiden möchten, dass der Staat Ihren Nachlass erbt,
  • wenn Sie in einer Patchwork-Familie leben und Ihre Kinder aus erster Ehe und/oder Ihre Stiefkinder angemessen am Nachlass zu beteiligen wünschen,
  • wenn Sie mit Ihrem Vermögen Gutes tun und gemeinnützige Projekte unterstützen möchten,
  • wenn Sie Streit unter ihren Erben vermeiden wollen: bestimmen Sie klar wie Sie ihren Nachlass verteilen wollen und verhindern Sie so das Entstehen einer Erbengemeinschaft.

Testament

Was ist, wenn Sie kein Testament machen?

Verfassen Sie kein Testament, bestimmt das Gesetz Ihre Erbfolge und regelt, wer Sie beerbt. Das Gesetz verteilt dann Ihren Nachlass pauschal an die Personen, die Ihnen verwandtschaftlich am nächsten stehen. Sie nehmen in Kauf, dass Ihre Vermögenswerte einer Person oder Personen zugutekommen, die mit Ihnen zwar verwandt sind, denen Sie aber nicht unbedingt persönlich nachstehen. Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge also vermeiden, müssen Sie eine letztwillige Verfügung verfassen. Als letztwillige Verfügung stehen Ihnen das Testament, der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament unter Ehepartnern zur Verfügung.

Leben Sie zum Zeitpunkt ihres Todes im europäischen Ausland, so richtet sich die Erbfolge nach dem Land, in dem Sie versterben! Dies kann zu bösen Überraschungen führen, wenn Sie in Kenntnis der deutschen gesetzlichen Erbfolge von bestimmten Erbfolgen ausgegangen sind und daher kein Testament errichtet haben. Wichtig ist hier in jedem Fall die Errichtung eines Testaments mit Bestimmung des anwendbaren internationalen Erbrechts.

Ist es denn schwierig ein Testament zu errichten?

Es ist einfacher, ein Testament zu errichten, als Sie vielleicht glauben. Wenn Sie einige Grundsätze beherzigen, brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Sie überfordert werden, weil Sie das Gesetz nicht kennen oder Ihnen unkalkulierbare Kosten entstehen. Grundsätzlich reichen bereits wenige Sätze, Ihren letzten Willen zu Papier zu bringen. Und wenn Sie den Eindruck haben, dass sich die Verhältnisse verändert haben, können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder ergänzen, es widerrufen und vollständig neu schreiben. Sie allein bleiben Herr über das, was Sie formuliert haben oder noch formulieren möchten. Und vor allem: Sie schlafen ruhiger, weil Sie wissen, die Dinge geregelt zu haben.

Testament: Sie allein bestimmen, wer Ihre Vermögenswerte erhält!

Vielleicht haben Sie den Begriff der „Testierfreiheit“ schon einmal gehört? Die Testierfreiheit ist die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer Erbe wird. Sie dürfen nach eigenem Gutdünken über Ihr Vermögen verfügen. Sie brauchen dabei auf niemanden Rücksicht zu nehmen. Sie allein entscheiden, was mit Ihren Vermögenswerten nach Ihrem Ableben passiert. Sie können Ihre Kinder, Ihren Ehepartner oder Lebenspartner als Erbe einsetzen oder Ihr Erbe insgesamt auf verschiedene Erben aufteilen.

Genauso gut können Sie Freunde, entferntere Verwandte oder eine gemeinnützige Organisation bedenken, indem Sie ein Testament verfassen oder ein Vermächtnis aussetzen. Ein Vermächtnis ist Teil eines Testaments. Es bezieht sich auf eine konkrete Person oder Institution und bestimmt, dass ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag an diesen Vermächtnisnehmer übertragen werden muss. Mit einem Vermächtnis verpflichten Sie Ihre Erben, das Vermächtnis bedingungslos zu erfüllen. Mit Testament und Vermächtnis haben Sie eine Fülle von Möglichkeiten, Ihren Vorstellungen und Wünschen gerecht zu werden.

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15 gewichtige Punkte, die Sie in Ihrem Testament berücksichtigen sollten

1.) Schreiben Sie Ihr Testament eigenhändig

Sie müssen Ihr Testament eigenhändig schreiben. Eigenhändig bedeutet, dass Sie den gesamten Text mit eigener Hand handschriftlich zu Papier bringen. Das Gesetz erlaubt nicht, dass Sie den Text einer anderen Person diktieren und den Text schreiben lassen. Auch Computer oder Schreibmaschine bleiben tabu. Nummerieren Sie mehrere Seiten durch. Sie stellen damit sicher, dass keine Seite übersehen wird und später keine Seite hinzugefügt werden kann.

2.) Schreiben Sie Ihr Testament im Zweifel neu

Testamente sind Urkunden. Jede Veränderung in einer Urkunde kann sich als problematisch erweisen. Vermeiden Sie also, Ihren Text auszubessern oder nachzubessern. Streichen Sie keine Worte durch und radieren Sie nichts. Jede Korrektur könnte später Anlass sein, Ihr Testament anzuzweifeln. Besser ist, den Text neu zu schreiben und den alten Text zu vernichten.

3.) Benutzen Sie Schreibpapier

Noch einmal: Testamente sind Urkunden! Benutzen Sie ordentliches Schreibpapier. Lassen Sie sich nicht aus einer Laune heraus dazu verführen, Ihren letzten Willen auf einem Bierdeckel oder einer Serviette unterzubringen. Alle diese Fälle hat es schon gegeben. Fast immer wurde die Ernsthaftigkeit des Textes angezweifelt.

4.) Möchten Sie nicht selber schreiben, gehen Sie zum Notar

Sind Ihre Familien- und Vermögensverhältnisse überschaubar, können Sie Ihr Testament eigenhändig verfassen. Haben Sie Schwierigkeiten, Ihren letzten Willen angemessen zu Papier zu bringen, können Sie ein notarielles Testament errichten. Gehen Sie zu einem Notar Ihrer Wahl. Wenn Sie dem Notar mitgeteilt haben, was Sie wünschen, wird der Notar Ihren letzten Willen zu Papier bringen und ein notarielles Testament errichten. Die Notargebühren sind sehr überschaubar. Auch Rechtsanwälte beraten Sie in der Gestaltung Ihres Testaments.

Vor allem wenn Sie krank sind und vielleicht im Krankenhaus liegen und Ihre Möglichkeiten, einen schriftlichen Text zu formulieren, beschränkt sind, sollten Sie einen Notar einbeziehen. Auf Wunsch sucht Sie der Notar auch im Krankenhaus oder im Pflegeheim auf und nimmt Ihren letzten Willen entgegen. Notare sind Dienstleister und leisten Dienst am Klienten.

5.) Stellen Sie klar, dass Ihr Text ein Testament ist

Es gibt immer wieder Fälle, in denen nicht klar ist, ob ein Text ein Testament darstellt. Kennzeichnen Sie Ihren Text daher als Testament, indem Sie ihn mit „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ betiteln. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihr Text nicht nur als Gedankenskizze, sondern als formgültiges und ernst gemeintes Testament erkannt und anerkannt wird. Vermeiden Sie das Wort „vermachen“. Es bedeutet nicht „vererben“, sondern wird allenfalls in Verbindung mit einem Vermächtnis gebraucht.

6.) Bestimmen Sie eindeutig, wer Ihr Erbe sein soll

Sagen Sie ausdrücklich, wen Sie als Erben bestimmen. Schreiben Sie also nicht: …“Meine Tochter Katharina soll meine Eigentumswohnung und mein Sohn Friedrich die Sparbücher erhalten“. Ein späterer Leser kann nicht nachvollziehen, wer denn Ihr Erbe wird. Der Erbe erbt nämlich nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern den gesamten Nachlass.

Benennen Sie Ihren Erben mit Namen. Vermeiden Sie unklare Personenbezeichnungen. Im Idealfall ist Ihr Erbe zweifelsfrei identifizierbar. Setzen Sie nicht zwei Personen alternativ als Erben ein. Sagen Sie nicht, dass Ihr Lebensgefährte Adrian oder Ihr gemeinsamer Sohn Heinz Ihr Erbe werden soll. Ihre Erbeinsetzung wäre damit nicht bestimmt genug und wahrscheinlich unwirksam.

Beispielhafte Bausteine für ein einfaches Testament

Prämisse 1: Sie sind nicht verheiratet, nicht verpartnert, alleinstehend, kinderlos und haben keine lebenden Elternteile mehr:

Ich setze meinen Neffen Walter Gutlieb zu meinem Alleinerben ein.

Prämisse 2: Sie sind alleinstehend und haben zwei Kinder.

Meine Tochter Waltraud bestimme ich zum Dank für ihre Pflege zu meiner Alleinerbin. Mein Sohn Friedrich bekommt meine Eigentumswohnung.

Sie sehen: Es ist klar, wer Ihr Erbe wird. Zugleich bestimmen Sie, dass Teile Ihres Erbes auch anderen Personen zugutekommen. Beachten Sie dabei noch folgendes: Haben Sie wie im Beispiel zwei Kinder, sind beide Kinder gesetzliche Erben. Wenn Sie eines Ihrer Kinder zum Alleinerben bestimmen, verliert das andere Kind seinen Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil.  Dadurch entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie können zusätzlich bestimmen, dass das, was das enterbte Kind bekommt, auf seinen Pflichtteil angerechnet werden oder nicht angerechnet werden soll.

Prämisse 3: Möchten Sie mehrere Erben bestimmen, können Sie jede einzelne Person zu gleichen Teilen oder anteilmäßig bedenken.

Meine Erben sollen meine Kinder Waltraud und Friedrich zu gleichen Teilen werden.

Prämisse 4:  Sie können Ihre gesetzlichen Erben zusätzlich bedenken, wenn Sie ihnen bestimmte Vermögenswerte zukommen lassen. Sie setzen damit ein Vermächtnis aus.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses soll Waltraud meine Eigentumswohnung und Friedrich das Bargeld erhalten. Der Wertunterschiede sind auszugleichen.

Hinweis: Sie sehen, wie viele Möglichkeiten es gibt, eine solche letztwillige Verfügung inhaltlich zu gestalten. Wenn Sie sicher gehen möchten, alles richtig zu formulieren, sollten Sie sich mindestens anwaltlich beraten lassen oder ein notarielles Testament errichten. Erbrecht ist Juristerei par excellance. Manchmal kommt es auf jedes Wort an. Vermeiden Sie also, dass sich Ihre oder vermeintlichen Erben später im ungünstigsten Fall vielleicht bis aufs Messer streiten, nur weil Sie Ihre Worte missverständlich gewählt oder gesetzliche Vorgaben übersehen haben.

7.) Geben Sie Ort und Datum an

Haben Sie Ihren letzten Willen zu Papier gebracht, sollten Sie Ort und Datum angeben. Vor allem das Datum ist wichtig. Mit dem Datum stellen Sie klar, dass ein eventuell älteres Testament ungültig wird und nur das jüngere Testament Ihren letzten Willen wiedergibt. Sofern es noch ein älteres Testamente gibt, sollten Sie dieses unbedingt vernichten. Vermeiden Sie jegliches Risiko und bewahren Sie ein älteres Testament nicht in Ihren Unterlagen auf. Wird das neue Testament nicht aufgefunden, riskieren Sie, dass das ältere Testament Ihre nicht mehr aktuelle Erbfolge bestimmt.

8.) Unterschreiben Sie Ihr Testament!

Haben Sie den Text zu Papier gebracht und mit Ort und Datum versehen, sollten Sie den Text mit Ihrem Vornamen und Zunamen unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift schließen Sie den vorstehenden Text ab. Nur der Text, der vor Ihrer Unterschrift steht, ist rechtlich relevant. Alles was nach Ihrer Unterschrift steht, bleibt unbeachtlich.

Sie brauchen Ihre Unterschrift nicht von irgendwem, insbesondere nicht von einem Notar, beglaubigen zu lassen. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Sie Ihr Testament von einer neutralen Person bestätigen lassen. Diese Person kann im Streitfall als Zeuge auftreten und bestätigen, dass Sie den Text verfasst haben und alles was darin steht, Ihrem letzten Willen entspricht.

9.) Das Ehegattentestament

Sie können Ihr Testament als Einzeltestament verfassen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, dass Sie Ihren letzten Willen mit Ihrem Partner gemeinschaftlich verfassen. Sie können dann ein Ehegattentestament errichten. Dazu genügt es, wenn ein Partner den Text für beide Partner eigenhändig zu Papier bringt und beide Partner den Text unterschreiben. Im Zweifel können Sie das gemeinschaftliche Testament auch bei einem Notar Ihres Vertrauens beurkunden lassen.

Sonderfall: Berliner Testament

Wenn es um Ehegattentestamente oder gemeinschaftliche Testamente geht, ist oft vom “Berliner Testament“ die Rede. Das Berliner Testament ist nichts anderes als ein Ehegattentestament, bei dem sich beide Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben des anderen einsetzen. Zugleich bestimmen beide über die gegenseitige Erbeinsetzung hinaus einen Dritten als Schlusserben. Schlusserben sind meist die Kinder. Der Schlusserbe ist diejenige Person, an die Ihr gemeinsamer Nachlass nach dem Ableben des länger lebenden Partners weiter vererbt wird.

10.) Vorsicht bei Bedingungen im Testament

Sie können Ihr Testament mit einer Bedingung verknüpfen und bestimmen, dass Ihr Wunscherbe erben soll, wenn er sich in bestimmter Weise verhält. Sie könnten also formulieren, dass Ihr Neffe Hans nicht Erbe wird, wenn er Sie im Pflegefall nicht angemessen betreut und versorgt. Für diesen Fall müssen Sie zusätzlich bestimmen, wer ersatzweise zum Zuge kommen soll. Beachten Sie dabei, dass Sie keine sittenwidrigen Bedingungen stellen. Sittenwidrig wäre es beispielsweise, wenn Sie bestimmen, dass Ihr Neffe Hans nur Erbe werden soll, wenn er Fräulein Erna heiratet. Da die Heirat eine höchst persönliche Entscheidung ist, dürfen Sie darauf keinen Einfluss nehmen.

11.) Nutzen Sie die Möglichkeit eines Vermächtnisses

Sie haben die Möglichkeit, im Testament ein Vermächtnis auszusetzen. Sie können dem dadurch bedachten Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass zukommen lassen. Beim sogenannten Vorausvermächtnis können Sie auch einem Miterben zusätzlich zu seinem Anteil einen Vermögensgegenstand als Vermächtnis zuwenden. Er kann von der Erbengemeinschaft verlangen, dass ihm der vermachte Gegenstand vorab aus dem Nachlass übergeben wird, ohne dass das Vermächtnis auf seinen Erbanteil angerechnet wird.

Sie können auch Ihrem Freund und Schachpartner Ihr wertvolles Mahagoni-Schachspiel als Vermächtnis zukommen lassen. Ihr Erbe muss das Schachspiel aus dem Nachlass herausgegeben.

12.) Nutzen Sie die Möglichkeiten einer Auflage

Sie können im Testament Ihren Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage verpflichten, etwas Bestimmtes zu tun. Gegenstand der Auflage kann alles sein, was Sie als Verpflichtung gestalten können. So könnten Sie Ihren Neffen Hans zum Erbe einsetzen, mit der Maßgabe, dass er Ihr Familiengrab 10 Jahre lang pflegt oder Ihr Wohnhaus 10 Jahre lang nicht verkaufen darf.

13.) Bestimmen Sie im Zweifel einen Testamentsvollstrecker

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich wirksam wird, können Sie im Zweifel eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Es ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers, alles, was Sie im Testament bestimmt haben, umzusetzen. Gehört beispielsweise ein Mietshaus zum Nachlass, können Sie bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker das Mietshaus für einen bestimmten Zeitraum verwaltet.

14.) Ergänzen oder ändern Sie jederzeit Ihr Testament

Testamente sind nicht unbedingt für die Ewigkeit. Verändert sich Ihre Lebenssituation, können Sie Ihr Testament jederzeit abändern, ergänzen und anpassen. Um Unklarheiten, Zweifel und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich, den Text möglichst vollständig neu zu formulieren. Es ist stets das Testament mit dem jeweils jüngsten Datum maßgebend. Zweckmäßigerweise vernichten Sie den alten Text.

15.) Hinterlegen Sie Ihr Testament und lassen es registrieren

Ein wichtiger Aspekt ist, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Sie können das Testament zuhause in Ihren Unterlagen oder im Banksafe verwahren. Dann allerdings müssen Sie darauf vertrauen, dass das Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich nicht nur aufgefunden wird, sondern von dem Finder auch pflichtgemäß an das Nachlassgericht abgeliefert wird. Wenn Sie nicht riskieren wollen, dass ein solches Testament von einem potentiellen oder vermeintlichen Erben vielleicht verfälscht oder gar unterschlagen wird, können Sie Ihr Testament beim Amtsgericht Ihres Wohnortes hinterlegen. Dieses Amtsgericht ist das Nachlassgericht und übernimmt es, nach Ihrem Ableben, Ihrem Testament zur Wirkung zu verhelfen.

Die Hinterlegungsgebühr beim Nachlassgericht beträgt pauschal 75 €. Vorteilhaft ist zudem, dass das Nachlassgericht von Gesetzes wegen gehalten ist, Ihr Testament beim Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen. Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt. Nach Ihrem Ableben informiert das Standesamt das Testamentsregister über den Sterbefall. Das Testamentsregister wiederum informiert das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht eröffnet dann das hinterlegte Testament. Sie zahlen für die Registrierung einmalig 15 €.

Zu guter Letzt: schreiben Sie jetzt ihr Testament!

Ein Testament zu formulieren, ist an sich einfach. Lassen Sie sich durch die vielfältigen Möglichkeiten zur Gestaltung eines Testaments nicht verwirren. Beschränken Sie sich im Zweifel auf das Notwendige. Verzichten Sie auf alles, was Missverständnisse hervorrufen könnte. Behalten Sie stets im Auge, dass Sie mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge verändern und damit vielleicht einen gesetzlichen Erben provozieren und im ungünstigsten Fall den Familienfrieden gefährden.

Auf der anderen Seite riskieren Sie ohne Testament die Entstehung einer Erbengemeinschaft, mit der nahezu sicheren Folge von Erbstreitigkeiten. Häufig können sich die einzelnen Miterben dann nur noch durch den Verkauf ihres Erbteils aus der verfahrenen Situation retten.

Ihre Angehörigen sollten Sie so in Erinnerung behalten, wie Sie es sich vorstellen. Bringen Sie Ihre Persönlichkeit und Lebenseinstellung auch im Testament zum Ausdruck. Dann leben Sie auch in den Herzen Ihrer Angehörigen fort.


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